Karlsruher Urteil zu Sanktionen Hartz IV ist und bleibt Pflicht und Verpflichtung

Quelle: dpa

Das Urteil zu den Hartz-Sanktionen stellt klar, was der deutsche Sozialstaat darf – und was er künftig nicht mehr darf. Die Verfassungsrichter finden dabei die richtige Balance aus Solidarität und Eigenverantwortung.

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Ob Inge Hannemann wusste, wie das alles einmal enden würde? Hannemann arbeitete Anfang der Zweitausenderjahre in einem Hamburger Jobcenter, bevor sie als „Hartz-IV-Rebellin“ eine gewisse Berühmtheit erlangte. Sie hatte sich geweigert, ihre Kunden zu sanktionieren, ihnen also Leistungen zu kürzen – und verlor daraufhin selbst ihren Job. Was der Staat an Grundsicherung gewähre, so lautete Hannemanns Standpunkt, sei das Existenzminimum. Und ein solches Existenzminimum könne man nicht mehr kürzen. Es sei denn, dieser Staat will kein Sozialstaat mehr sein.

Letztlich war es diese sozialphilosophische Frage, über die nun auch das Bundesverfassungsgericht zu urteilen hatte: Verstößt es gegen die im Grundgesetz garantierte Menschenwürde, wenn Jobcenter Hartz-IV-Leistungen kürzen, um Hilfsempfänger zu Mitwirkung anzuhalten oder ihre mangelnde Motivation zu bestrafen? Leistungen, die per Definition nur das Nötigste umfassen, was man hierzulande zum Leben beanspruchen darf? Die Antwort der Karlsruher Richter lautete: Nein, aber.

Wieder einmal diktiert das Verfassungsgericht mit diesem Urteilsspruch der Politik Reformen, zu denen diese selbst nicht fähig war. Seit Jahren wird in Berlin über den Umgang mit den Sanktionen gestritten (etwa über die ungleiche Behandlung von unter und über 25-Jährigen) – ohne Ergebnis.

Doch viel wichtiger: Die Richter haben dabei Maß und Mitte gewahrt. Weil es sich um eine der sensibelsten Entscheidungen gegenüber Bürgern überhaupt handelt, muss die Sanktionspraxis künftig besonders streng auf ihre Verhältnismäßigkeit, Dauer und Wirkung geprüft werden. Das mahnt das Gericht klar an. Weder darf die Strafe in Zukunft über eine 30-prozentige Kürzung hinausgehen, noch darf die Grundsicherung gar komplett gestrichen werden. Die Rechtmäßigkeit von Sanktionen als solchen hingegen stellen die Richter keinesfalls in Frage.

Es bleibt also bei der ständigen Abwägung zwischen den Bedürfnissen derjenigen, die Solidarität benötigen – und den Rechten derer, die diese Solidarität geben und für deren Finanzierung sorgen.
Hartz IV definiert weiterhin eine sozialstaatliche Pflicht. Zugleich zweifelt niemand an der Verpflichtung, sich – wenn irgend möglich – selbst zu helfen.

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