Kirchliche Arbeitgeber dürfen bei Stellenausschreibungen künftig nicht mehr pauschal auf eine Religionszugehörigkeit von Bewerbern pochen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am Donnerstag in Erfurt. Es setzte in einem Grundsatzurteil Regeln, wann eine Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann. Mit seinem Urteil veränderten die höchsten Arbeitsrichter die bisherige Rechtsprechung zu diesem Aspekt des kirchlichen Arbeitsrechts. Ihm ging eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im April 2018 voraus.
Das Urteil hat Einfluss auf jährlich tausende Stellenausschreibungen unter anderem bei Diakonie und Caritas, die Arbeitgeber für mehr als eine Million Menschen in Deutschland sind.
Die Kirchen haben ein vom Grundgesetz verbrieftes Selbstbestimmungsrecht, das auch für ihre Rolle als Arbeitgeber gilt. In der Regel verlangen sie bisher unter Verweis auf ihren kirchlichen Auftrag von ihren Angestellten eine Religionszugehörigkeit.