
Jobcentern stehen in den nächsten drei Jahren rund 748 Millionen Euro weniger frei verfügbare Mittel für die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen zur Verfügung. Das geht aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage der Grünen hervor, die am Samstag der Deutschen Presse-Agentur vorlag und über die zuvor die Zeitung die „Die Welt“ berichtete. Hintergrund ist das im November aufgelegte Sonderprogramm, um 43 000 schwer vermittelbare Arbeitslose ohne Berufsabschluss mit Lohnkostenzuschüssen zu einem regulären Job zu verhelfen.
Eine Ministeriumssprecherin stellte klar: „Es gibt keine Kürzung zulasten der Langzeitarbeitslosen.“ Das Gesamtbudget bleibe in dieser Legislaturperiode bei rund acht Milliarden Euro pro Jahr. Sonderprogramme, an denen Jobcenter teilnehmen könnten, kämen direkt schwer vermittelbaren Arbeitslosen zugute. Dadurch hätten die Jobcenter aber weniger Mittel zur freien Verwendung.
Aus diesen Gründen bekommt nicht jeder Arbeitslose auch Geld
Nicht jeder, der seinen Job verliert, hat auch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das entscheidende Schlagwort ist hier die Anwartschaftszeit, also wie lange jemand gearbeitet hat, bevor er Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen möchte/muss. Die Regelanwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat.
Wer zwar gearbeitet hat, aber nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, hat ebenfalls keinen Anspruch. Wer sich also schwarz etwas nebenher verdient hat, kann das nicht als reguläre Beschäftigung geltend machen.
Die Dauer des Arbeitslosengeldanspruchs beträgt sechs bis 24 Monate. Sie ist abhängig vom Lebensalter und der Dauer der vorherigen Versicherungspflichtverhältnisse (§ 147 Abs. 2 SGB III). Danach gilt der Anspruch auf Arbeitslosengeld als aufgebraucht, bis die vorangegangenen Bedingungen wieder erfüllt sind. Wer also zum Beispiel nach einem Jahr keinen neuen Job hat, kann das Arbeitslosengeld I nicht neu beantragen, sondern bekommt Arbeitslosengeld II.
Das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) ist einkommensabhängig (§ 9 Abs. 1 SGB II). Menschen, deren Partner beziehungsweise Partnerin ausreichend verdienen, um die Existenz beider zu sichern, haben keinen Anspruch darauf.
Die grüne Arbeitsmarktexpertin Brigitte Pothmer kritisierte in der „Welt“, „die Spielräume der Jobcenter werden dadurch erheblich eingeschränkt“. Zu befürchten sei ein Förderchaos. „Die Nachricht ereilte die Jobcenter mitten in den Programm- und Finanzplanungen für die kommenden Jahre“, sagte Pothmer.
Bei den Mitteln geht es um sogenannte Verpflichtungsermächtigungen. Mit ihnen wird festgelegt, in welchem Umfang im laufenden Etatjahr Bindungen zulasten künftiger Jahre eingegangen werden können. Aus der Antwort geht hervor, dass Zuteilungen 20l5 durch Einbehalt für zwei Bundesprogramme gegenüber dem Vorjahr stärker gemindert worden seien. Zugleich wird betont, dass Jobcenter trotz der Sonderprogramme immer noch mehr Verpflichtungsermächtigungen zugeteilt bekämen als sie 2014 tatsächlich gebraucht haben.