Lehrer scheitern mit Klage Karlsruhe bestätigt Streikverbot für Beamte

Beamten-Streikverbot für Lehrer ist verfassungsgemäß Quelle: dpa

Beamte dürfen auch künftig in Deutschland nicht streiken. Das Bundesverfassungsgericht wies in einem Urteil vier gegen das Streikverbot gerichtete Verfassungsbeschwerden von beamteten Lehrern zurück.

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Beamte dürfen in Deutschland weiterhin nicht streiken. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag und wies damit die Verfassungsbeschwerden von vier Lehrern zurück. Sie hatten während der Arbeitszeit an Protestveranstaltungen der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) teilgenommen und waren deshalb disziplinarisch belangt worden. Hiergegen hatten sie geklagt.

Das Streikverbot sei verfassungsgemäß und entspreche den Grundsätzen des Berufsbeamtentums. Es stehe auch in Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, entschied der Zweite Senat unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Andreas Voßkuhle. „Ein Streikrecht für Beamte löste eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses aus und zöge fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft“, sagte er.

Das Beamtenstreikverbot ist nach Überzeugung des Zweiten Senats untrennbar mit den verfassungsrechtlichen Fundamenten des Berufsbeamtentums in Deutschland verbunden. Namentlich seien dies die beamtenrechtliche Treuepflicht und das Alimentationsprinzip. Voßkuhle wies aber darauf hin, dass Beamte zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen bilden dürfen.

Die Beschwerdeführer aus Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein hatten an Protesten oder Warnstreiks während ihrer Arbeitszeit teilgenommen und dafür disziplinarische Strafen erhalten. Die Lehrer wurden in ihren Verfassungsbeschwerden von der Bildungsgewerkschaft GEW und dem Deutschen Gewerkschaftsbund (DGB) unterstützt. Von rund 800.000 Lehrern in Deutschland sind nach Angaben des Bundesverfassungsgerichts rund drei Viertel Beamte.
Der Zweite Senat hatte die Verfassungsbeschwerden im Januar in einer mündlichen Verhandlung erörtert. Der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hatte dabei das besondere Treue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Staat und Beamten betont und davor gewarnt, zwischen hoheitlich und nicht hoheitlich tätigen Beamten zu unterscheiden.

Nach dem Grundgesetz dürfen sich alle Bürger in Gewerkschaften organisieren. Das sichert die sogenannte Koalitionsfreiheit (Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz). Das Grundgesetz regelt jedoch auch (Artikel 33 Absatz 5), dass der Gesetzgeber für Beamte besondere Regeln festlegen kann. Die Beamtengesetze von Bund und Ländern besagen: Beamte dürfen ihrem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Vorgesetzten fernbleiben - es sei denn, sie sind krank (zum Beispiel Paragraf 96 Bundesbeamtengesetz).

Die Europäische Menschenrechtskonvention (Artikel 11) legt hingegen fest: Das Versammlungs- und Vereinigungsrecht darf nur in sehr speziellen Fällen eingeschränkt werden. Und zwar nur, wenn dies für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Wahrung der Ordnung, zur Vereitelung von Straftaten oder zum Schutz der Gesundheit, der Moral oder der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Streitkräften, Polizei und Staatsverwaltung kann es demzufolge untersagt werden, zu streiken. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht Lehrer nicht als Staatsverwaltung im engeren Sinne an.

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