Oberverwaltungsgericht Kein G20-Camp im Hamburger Stadtpark

Ist das im Hamburger Stadtpark geplante Zeltlager von G20-Gegnern eine politische Demonstration, für die es keine Genehmigung braucht? Das Hamburger Verwaltungsgericht sagt nein. Campen geht nur mit Erlaubnis.

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Die Camp-Veranstalter haben bereits angekündigt vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Quelle: dpa

Hamburg Ein geplantes Camp von G20-Gegnern im Hamburger Stadtpark darf nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts nicht errichtet werden. Das Camp mit bis zu 3000 Zelten sei keine vom Grundgesetz geschützte Versammlung, entschied das Gericht am Freitag. Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel möglich. Die Camp-Veranstalter können allerdings Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einlegen, was sie bereits angekündigt hatten. Sie erwarten bis spätestens 30. Juni eine Entscheidung.

Das Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der führenden Industrie- und Schwellenländer (G20), gegen das die Protestierer mobil machen, findet am 7. und 8. Juli in der Hamburger Messe statt.

Mit dem Entscheid gilt wieder das Verbot der Stadt Hamburg, wie eine Gerichtssprecherin am Freitag erklärte. Das Bezirksamt Nord hatte das Verbot mit der Grünanlagenverordnung begründet. Der Hamburger Stadtpark ist demnach eine sogenannte geschützte Grünanlage, die nur in Ausnahmefällen zu anderen Zwecken als der Erholung genutzt werden darf.

Die Camp-Veranstalter hatten mit einem Eilantrag erreichen wollen, dass die Stadt den Aufbau des Zeltlagers für bis zu 10.000 Menschen dulden muss. Diesem Duldungsantrag hatte das Verwaltungsgericht vor zwei Wochen in erster Instanz stattgegeben. Nun hatte die Beschwerde der Stadt gegen diese Gerichtsentscheidung Erfolg.

Das Oberverwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Übernachten auf dem Gelände und die dafür erforderliche Infrastruktur, unter anderem das Aufstellen von bis zu 3000 Zelten, „kein funktioneller oder symbolischer Teil der Meinungskundgabe“ sei. Die Camp-Bewohner hätten nicht wie etwa bei einer Mahnwache vor, rund um die Uhr ihre Meinungsäußerung der Öffentlichkeit zu präsentieren. „Dem Vorleben einer „alternativen“ Lebensweise komme hier für sich genommen kein versammlungsrechtlich geschützter Kundgabecharakter zu“, hieß es in der Pressemitteilung des Gerichts (Aktenzeichen 4 Bs 125/17). Die Versammlungsfreiheit ist ein Grundrecht. Friedliche Versammlungen dürfen darum ohne Erlaubnis stattfinden.

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