Münster Bürgerkriegsopfer aus Syrien haben keinen generellen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtlinge nach den Genfer Konventionen. Das hat das Oberverwaltungsgericht im nordrhein-westfälischen Münster am Dienstag entschieden und sich damit der Rechtsprechung in anderen Bundesländern angeschlossen. Nach Ansicht der OVG-Richter ist nicht davon auszugehen, dass nach Syrien zurückkehrende Asylbewerber allein wegen ihrer Flucht als politische Gegner verfolgt würden (Az.: 14 A 2316/16.A).
Der klagende Flüchtling aus Aleppo hatte sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) gewehrt. Er beklagte, dass syrischen Asylbewerbern zurzeit nur ein vorübergehender, sogenannter „subsidiärer Schutz“ eingeräumt wird. Ein Familiennachzug ist damit nicht möglich, eine Abschiebung nach Syrien aber auch nicht.
Das Urteil hat Signalwirkung. Alleine in Nordrhein-Westfalen lagen Ende Januar 12.300 Verfahren von Syrern gegen Bescheide des BAMF an den Verwaltungsgerichten vor. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.