Resturlaub bei Kündigung Das sind Ihre Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das sind Ihre Urlaubsansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Quelle: dpa

Ein Recht auf Urlaub hat jeder Arbeitnehmer. Doch wie verhält es sich mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses? Wann werden Urlaubstage ausgezahlt und in welcher Höhe? Eine Beispielrechnung.

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Das Arbeitsverhältnis wird beendet – häufig unerwartet, wenn es durch den Arbeitgeber ist. Beschäftigte stehen nun vor der Frage, was mit ihren verbleibenden Urlaubstagen passiert. Der Zeitpunkt der Kündigung hat Einfluss darauf, ob der Urlaub nur anteilig besteht oder dem Arbeitnehmer doch noch mehr zusteht. Es folgt eine Übersicht der wichtigsten Fakten zum Resturlaub im Falle einer Kündigung.

Wie viel Urlaub steht Arbeitnehmern in Deutschland gesetzlich zu?

Wie viele Urlaubstage einem Arbeitnehmer in Deutschland zur Verfügung stehen, entscheiden Arbeitgeber individuell. Es gilt allerdings: Der gesetzliche Urlaubsanspruch laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) liegt bei einer Fünftagewoche bei 20 und einer Sechstagewoche bei 24 Urlaubstagen im Jahr. Dieser Mindestanspruch steht Beschäftigten in jedem Fall zu. Die genaue Anzahl an Tagen ist im Tarif- oder Arbeitsvertrag festgehalten und kann durchaus höher sein als der gesetzlich festgelegte Anspruch. Solange das Arbeitsverhältnis besteht, können die Urlaubstage geltend gemacht werden.

Resturlaub bei Kündigung – verfällt der Urlaubsanspruch?

Bei einer ordentlichen Kündigung endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist – aber bedeutet das, dass der restliche Urlaub verfällt? Nein. Denn die verbleibenden Urlaubstage kann der Arbeitnehmer noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses – also in der Kündigungsfrist – in Anspruch nehmen.

Nach den Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, den verbleibenden Urlaub auch in Anspruch zu nehmen. Solange der Arbeitgeber den Urlaub gewährt, wird er auch nicht automatisch ausgezahlt (§7 Abs.4 BUrlG). In Ausnahmefällen kann es allerdings zu einer Auszahlung des Urlaubsentgelts kommen.

So berechnen Sie den Resturlaub bei Kündigung – das sind die Urlaubsansprüche

Grundsätzlich gibt es zwei Fälle zu unterscheiden: Ist die Kündigung vor oder nach dem 30.6. eines Jahres in Kraft getreten? Der Zeitraum der Kündigung gibt Aufschluss über den Anteil der restlichen Urlaubstage.

1. Beispiel: Kündigung bis einschließlich 30.6.

Mitarbeiterin A beendet zum 30.6. das Arbeitsverhältnis und hat den gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Urlaubstagen für das gesamte Jahr. Sie scheidet also noch vor dem 1. Juli aus dem Unternehmen aus.

Berechnung: 6 Monate / 12 Monate * 20 Urlaubstage = 10 Urlaubstage

Ihr Resturlaub beträgt also noch zehn Urlaubstage. Wichtig zu wissen: Auch bei einer ungraden Zahl darf der Urlaub nicht abgerundet werden.

2. Beispiel: Kündigung nach dem 30.6.

Mitarbeiter B, der seit Anfang des Jahres angestellt ist, wird gekündigt und verlässt die Firma zum 31.8. – also in der zweiten Jahreshälfte. Anders als bei Mitarbeiterin A hat der Arbeitnehmer den vollen Urlaubsanspruch. Bei einer Fünftagewoche sind das die vollen 20 Tage für das ganze Jahr. Kündigungen nach dem 30. Juni werden also nicht mehr anteilig berechnet.

Kann der Arbeitgeber den Resturlaub verweigern?

Es gibt Ausnahmen, bei denen Vorgesetzte den Resturlaub trotz Kündigung verweigern dürfen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein neuer Mitarbeiter eingearbeitet werden muss, um die frei werdende Stelle ausführen zu können. In folgenden Fällen kann es zu einer Auszahlung des Urlaubsentgelts kommen:

  • Durch eine hohe Anzahl an Krankheitsfällen ist der Betrieb unterbesetzt.
  • Zusätzliche oder große Aufträge stehen an.
  • Eine branchenspezifische arbeitsintensive Zeit kommt auf wie beispielsweise das Weihnachtsgeschäft.
  • Der Resturlaub übersteigt die Anzahl der verbleibenden Arbeitstage.

Kann der Gekündigte seinen Urlaub nicht mehr nehmen, muss der Arbeitgeber den verbleibenden Resturlaub abgelten.

In der Probezeit und gekündigt?

Wie verhält es sich mit dem Resturlaub in der Probezeit? Kann der Arbeitnehmer trotzdem seine übrigen Urlaubstage wahrnehmen? Das hängt stark von dem Zeitraum der Probezeit ab. Sollte die Probezeit sechs Monate betragen, hat der Mitarbeiter Anspruch auf die bisher entstandenen Urlaubstage im Arbeitsverhältnis. Diese bekommt er anteilig zur geleisteten Arbeit.

Was passiert bei einer Freistellung mit den Urlaubstagen?

Bei einer Freistellung wird weiterhin Lohn an den Arbeitnehmer gezahlt. Eine wirksame Freistellung setzt die gesetzliche Kündigungsfrist aus. Mit Erhalt der Kündigung muss der Mitarbeiter den Arbeitsplatz damit sofort verlassen. Verbleibende Urlaubstage müssen in die Freistellung durch den Arbeitgeber mit eingerechnet werden.

Ist eine Freistellung unwirksam, kann der Vorgesetzte trotzdem – unter Anrechnung der verbleibenden Urlaubstage – den Mitarbeiter von der Verpflichtung der Arbeitsleistung befreien.

Urlaubsanspruch bei einem Aufhebungsvertrag

Besonders aufpassen sollten Arbeitnehmer beim Abschließen eines Aufhebungsvertrags. Bestimmte Ansprüche wie Resturlaubs- und Urlaubsentgeltungsansprüche sollten in jedem Fall im Aufhebungsvertrag festgehalten werden. Hier ist es sinnvoll, mit einem Rechtsanwalt für Arbeitsrecht zu sprechen.

Auszahlung und Berechnung des Urlaubentgelts

Nach dem BUrlG können Urlaubstage ohne triftigen Grund also nicht einfach ausgezahlt werden. Es sei denn, eine der vorher erwähnten Ausnahmen tritt in Kraft. Wie hoch diese Auszahlung ausfällt, legt § 11 BUrlG fest. Grundlage der Auszahlung ist der Arbeitsverdienst der letzten 13 Arbeitswochen, vor Beginn des eigentlichen Urlaubs.

So berechnen sie das Urlaubsentgelt – ein Beispiel

1. Berechnung des Bruttoeinkommens der letzten drei Monate

2. (Monatliches Bruttogehalt * 3) / 13 = Gehalt einer Arbeitswoche

3. Wert einer Arbeitswoche / Anzahl der wöchentlichen Arbeitstag = Wert eines Arbeitstages

4. Wert eines Arbeitstages * Anzahl der restlichen Urlaubstage: Auszahlungsbetrag

Wenn Mitarbeiter A also monatlich 3500 Euro brutto verdient, sind das 10.500 Euro in drei Monaten. Diese Summe wird nun durch 13 geteilt, und man erhält das Gehalt einer Arbeitswoche: 807,69 Euro. Geteilt durch die Anzahl der Werktage, liegt der Wert eines Arbeitstages bei 161,53 Euro brutto. Anschließend wird diese Summe mit der Anzahl der restlichen Urlaubstage multipliziert.

Sollte der Vorgesetzte die verbleibende Urlaubszeit also nicht gewähren können, ist dieser Betrag das Gehalt, welches der Gekündigte noch zusätzlich nach seiner Kündigung erhält.

Resturlaub bei einer Kündigung und Arbeitsunfähigkeit

Wenn ein Arbeitnehmer trotz Krankheit gekündigt wird, weil er für lange Zeit arbeitsunfähig ist, muss erst einmal geprüft werden, ob das rechtlich richtig ist. Ist die Kündigung rechtskräftig, hat auch er Anspruch auf die Abgeltung der restlichen Urlaubstage.

Urlaubstage, die nach Ablauf des Übertragungszeitraums – also die Übertragung des Urlaubs auf die ersten drei Monate des Folgejahres – nicht genommen wurden, verfallen nach §7 Abs. 3 des BUrlG. Das beugt einer Anhäufung von Urlaubstagen vor. Demnach verfallen also die Urlaubstage, die bis 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres vom Arbeitnehmer nicht geltend gemacht wurden.

Muss Urlaubsgeld bei einer Kündigung zurückgezahlt werden?

Beim Urlaubsgeld handelt es sich um eine Sonderzahlung des Vorgesetzen. Das Urlaubsgeld ist – ähnlich zum Weihnachtsgeld – eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers. Sie wird häufig für die Betriebstreue sowie Loyalität der arbeitenden Person geleistet.

In Arbeitsverträgen ist die Zahlung häufig mit einer Rückzahlungsklausel verbunden, die eine Rückforderung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ermöglicht. Auf der Seite des Arbeitgebers ist das eine Art Absicherung für den Fall, dass sich ein Beschäftigter nur noch an dem zusätzlichen Geld bereichern möchte.

Mehr: Der richtige Umgang mit der Kündigung

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