Sächsischer Verfassungsgerichtshof Teilerfolg für sächsische AfD im Listenstreit: 30 Plätze genehmigt

Die AfD in Sachsen darf wohl zumindest mit der Hälfte der Kandidaten zur Landtagswahl antreten. Eine endgültige Entscheidung steht allerdings noch aus.

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Teilerfolg erzielt. Quelle: dpa

Leipzig Im Streit um ihre Kandidatenliste zur Landtagswahl in Sachsen hat die AfD vor dem sächsischen Verfassungsgerichtshof einen Teilerfolg erzielt. Die Partei darf bei dem Urnengang am 1. September mit 30 statt nur 18 Kandidaten auf der Liste antreten. Das haben die Leipziger Richter am Donnerstag im Eilverfahren entschieden.

Die ersten 30 Plätze der Liste wurden in einem Einzelwahlverfahren bestimmt, danach wählte die AfD aus Zeitgründen im Block.

Auch im eigentlichen Verfahren, in dem es um die Frage geht, ob die Kürzung der Liste rechtens war, will das Gericht noch vor der Wahl Klarheit schaffen. Diese Entscheidung ist für den 16. August terminiert, wie das Gericht mitteilte.

Die AfD wehrt sich juristisch gegen die Kürzung ihrer Landesliste, die der Landeswahlausschuss am 5. Juli aufgrund formaler Mängel bei der Aufstellung der Kandidaten beschlossen hat. Von ursprünglich 61 Listenkandidaten wurden nur 18 zur Landtagswahl zugelassen.

Das Gremium monierte unter anderem, dass die AfD ihre Kandidaten auf zwei Parteitagen wählte und das anfangs beschlossene Wahlverfahren später änderte. Allerdings ging es nicht mehr um 43 abgelehnte Bewerber, sondern nur noch um 41. Denn für die Listenplätze 54 und 60 lägen formale Voraussetzungen nicht vor, hieß es am Donnerstag nach der Verhandlung.

Bundesverfassungsgericht hatte AfD-Beschwerde abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hatte zuvor eine Beschwerde der AfD in dieser Angelegenheit wegen diverser inhaltlicher Mängel abgewiesen. Der Antrag sei nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet, hieß es in dem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss vom 18. Juli.

Vor allem bemängelten die Karlsruher Richter aber, dass die AfD nicht ausreichend dargestellt habe, warum sie bereits vor einer Entscheidung in Sachsen das höchste deutsche Gericht eingeschaltet hatten. In der Regel sind für die Gewährleistung des Wahlrechts die Länder zuständig.

Die AfD bezeichnete die Streichung eines Großteils ihrer Kandidaten als Willkürakt, „um den stärksten Mitbewerber zur Landtagswahl 2019 entscheidend zu schwächen“. Im Fall eines guten Abschneidens bei der Wahl könnte sie mit einer gekürzten Liste womöglich nicht alle Mandate übernehmen.

Fehler bei ihrem Aufstellungsverfahren sah die Partei nicht. Allerdings wurde in den eigenen Reihen auch Kritik laut, sich zu wenig auf die Listenaufstellung vorbereitet zu haben. Die Partei hatte dazu im Februar und März zwei Termine benötigt. Schon zur Landtagswahl 2014 gab es Probleme mit der Liste.

Die Entscheidung der sächsischen Verfassungsrichter vom Donnerstag bezog sich auf Anträge der AfD, mit der die Partei die vorläufige Zulassung der gestrichenen Kandidaten begehrte. Dem kamen die Richter nun zum Teil nach.

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