Schärfere Coronaregeln „Allgemeine Impfpflicht verfassungsrechtlich gerechtfertigt“

Absperrband um den Außenbereich eines Wiener Restaurants. Österreich befindet sich seit gut einer Woche im Lockdown. Professor Huster fordert auch für Deutschland die Schließung solcher Etablissements. Quelle: dpa

Die Bundesnotbremse war rechtens – aber was genau bedeutet eigentlich „verhältnismäßig“? Rechtsprofessor Stefan Huster über Freiheitsrechte, Eingriffe in Notlagen und mögliche Konsequenzen in der vierten Welle.

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Stefan Huster ist Professor an der Universität Bochum und Mitglied der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina. Seine Schwerpunkte sind das Verfassungs- und das Gesundheitsrecht.

WirtschaftsWoche: Herr Huster, Sie sind vor der Ministerpräsidentenkonferenz davon ausgegangen, dass die nationale Notlage wieder ausgerufen wird. Gehen Ihnen die jetzigen Beschlüsse weit genug?
Stefan Huster: Der Bundestag als Gesetzgeber wird von der MPK gebeten, die Befugnisse der Länder klarzustellen und auszuweiten. Geschieht dies, dürften die Befugnisse der Länder kaum hinter der Situation bei Bestehen der epidemischen Notlage zurückbleiben und hoffentlich ausreichen, um das Infektionsgeschehen in den Griff zu bekommen.

Hätte eine allgemeine Impfpflicht, für die sich die Runde ausgesprochen hat, juristisch Bestand?
Wenn sich nicht so viele Bürger freiwillig impfen lassen, dass eine Überlastung des Gesundheitssystems nicht mehr eintritt, wäre die Alternative zur Impfflicht ein andauernder Lockdown. Oder wir steuern auf eine Triage-Situation zu, mit schlimmen Konsequenzen für alle Intensivpatienten und das ärztliche Personal. Vor diesem Hintergrund halte ich eine allgemeine Impfpflicht auf jeden Fall für verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Bundesnotbremse, die Ausgangsbeschränkungen und Schulschließungen beinhaltete, gebilligt. Wie wichtig ist es, diese Frage nun verfassungsrechtlich geklärt zu haben?
Es ist immer wichtig, weil die Verfassung den Rahmen für das politische Handeln gibt. Das Gericht ist definitiver Interpret der Verfassung und sagt, wie sie zu verstehen ist. Wenn Politiker sagen, irgendetwas sei nicht mit der Verfassung vereinbar, ist das nur eine Drohkulisse.

Die Richter schreiben, die Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen hätten in erheblichem Maß in die Freiheitsrechte eingegriffen, seien aber „in der äußersten Gefahrenlage der Pandemie“ verhältnismäßig gewesen. Wie bewerten Sie das Urteil?
Im Kern ist es nachvollziehbar. Mit Blick auf die Ausgangsbeschränkungen hätte ich mir aber ein anderes Ergebnis vorstellen können. Es hängt viel an der Frage, ob man diese Maßnahmen als wirksam erachtet und was sie zum Infektionsgeschehen beitragen. Man hätte sich auch stärker auf die Stimmen stützen können, die sagen, nächtliche Ausgangsbeschränkungen bringen gar nichts. Die juristische Beurteilung ist davon abhängig, wie man diese Frage empirisch beantwortet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof etwa hat gesagt, es sei eine zu grob gefasste Maßnahme, eine Runde um den Block per se zu verbieten.

Stefan Huster von der Uni Bochum fordert: „Es müsste klar sein: Ab Inzidenz X passiert Folgendes, zack, zack, zack.“ Quelle: Privat

Explizit und erstmals spricht das Karlsruher Gericht vom „Recht der Kinder und Jugendlichen gegenüber dem Staat auf schulische Bildung“. Was ist daran neu – und wurde dieses Recht nicht mehrmals verletzt in den vergangenen 22 Monaten?
Das ist nun erstmals ausdrücklich aus den Grundrechten abgeleitet worden. Diese Ableitung ist vernünftig, weil klar wird, dass auch das Schließen von Schulen klar begründet und gerechtfertigt sein muss, genauso wie Ausgangsbeschränkungen.

Lesen Sie aus dem Urteil eine verdeckte Handlungsempfehlung?
Das nicht, aber die Anerkennung des Rechts auf schulische Bildung ist ein deutlicher Fingerzeig, dass man über Schulschließungen zuletzt nachdenken sollte. Das Gericht betont, wie wichtig Schule für die Persönlichkeitsentwicklung ist.

In dem Urteil ist viel von Verhältnismäßigkeit die Rede. Was verhältnismäßig ist und was nicht, empfinden Menschen natürlich unterschiedlich. Wie macht man diesen Begriff juristisch greifbar?
Unter Juristen wird diese Frage diskutiert, seitdem es diese Figur gibt. Sie unterteilt sich in drei Stufen. Erstens: Eine Maßnahme, die die Freiheit einschränkt, muss überhaupt geeignet ist, um das verfolgte Ziel zu erreichen, in diesem Fall den Gesundheitsschutz. Zweitens muss die Maßnahme erforderlich, d.h. möglichst milde sein. Man darf das Ziel nicht genauso gut erreichen können mit etwas, das weniger stark in die Freiheit eingreift.

Was ist die dritte Ebene?
Die harte Wertungsfrage, die Angemessenheit und Zumutbarkeit: Steht der Freiheitseingriff in einem vernünftigen Verhältnis zu den Zielen? Die Idee dabei: Man darf nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen. Ausgangsbeschränkungen etwa mögen einen minimalen Beitrag leisten, die Virusübertragung einzudämmen, sie schränken die persönliche Freiheit aber sehr massiv ein. Wie schlimm man das findet, ist natürlich etwas sehr Subjektives.



Das ist nicht nur subjektiv. Die Umstände können sich auch ändern.
Ja, solche Entscheidungen über die Verhältnismäßigkeit sind immer sehr stark bezogen auf die konkrete Lage und Gefahr zu dem Zeitpunkt. Man kann nicht sagen, dass Maßnahmen, die einmal verfassungsgemäß waren, das immer sind. Es kann Umstände geben, die im April vorgelegen haben, unter denen man das anordnen kann, wenn auch nicht endlos lange. Das muss man immer wieder neu beurteilen.

Zum Beispiel?
Damals waren noch nicht so viele Bürger geimpft. Andererseits sind die Inzidenzen heute ungleich höher. Die Bundesnotbremse galt ab einer Inzidenz von 100. Jetzt liegen wir bei 400, in manchen Landkreisen über 1000. Der Druck auf die Intensivstationen ist deutlich höher.

Die Wissenschaftler der Leopoldina, zu denen Sie gehören, haben kürzlich umfassend Stellung bezogen und sofortige Kontaktbeschränkungen gefordert.
Wir haben zwei Handlungsoptionen aufgezeigt. Einerseits ein ganz strenges 2G, wobei ich mich frage, ob das in dieser massiven Welle noch hilft. Andererseits die Reduktion von Kontakten, die auf einen Lockdown hinausläuft. Wenn man Clubs, Bars und Diskotheken für zwei Wochen runterfährt, sollte das den gewünschten Effekt haben.

Mussten Bund und Länder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unbedingt abwarten?
Nein, das mussten sie nicht. Aber ich habe Verständnis dafür, sonst hätte man sich möglicherweise auf etwas verständigt, was das Gericht unter damaligen Umständen für verfassungswidrig erachtet.

Unter den Klägern war auch die FDP. Glauben Sie, dass diese sich als Mitglied einer Regierung auch für eine Klage entschieden hätten?
Pandemiebekämpfung ist natürlich auch etwas Politisches, politische Fronten spielen eine Rolle. Aber im Großen und Ganzen wurden die Eingriffe im politischen Konsens beschlossen.

War es klug, ob nun psychologisch oder rechtlich, die epidemische Notlage auslaufen zu lassen?
In der epidemischen Notlage hat eine deutliche Verlagerung der Entscheidungsgewalt vom Parlament an die Exekutive stattgefunden. Die Pandemiebekämpfung lief über die Landesregierungen, und das Parlament war außen vor. Das war verfassungsrechtlich auch problematisch. Verständlich, dass die FDP gesagt hat, dass man aus der Pseudo-Notstandssituation rauskommen und zum regulären Verfahren zurückkommen muss.

Das klingt, als seien Sie dafür gewesen.
Der Zeitpunkt war leider völlig falsch. Man kann das nicht in dem Moment machen, in dem die Inzidenzen explodieren. Lockdowns in dieser Situation auszuschließen, war Quatsch. Deswegen treffen die sich heute, um das zu reparieren. Die alte Kanzlerin, der neue Kanzler, die FDP und alle müssen sich an der aktuellen Lage orientieren. Sie können tausendmal versprochen haben, dass die epidemische Lage abgelöst wird und der Freedom Day kommt, aber wenn man sich die Inzidenzen anguckt, hilft das ja alles nichts.

Dieses Interview ist erstmals am 30. November erschienen. Wir haben es aktualisiert.

Mehr zum Thema: Viele Länder setzen in der Coronakrise bereits auf Soldaten. Warum? Und können Manager in Krisenzeiten von ihnen lernen?

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