Bei der neuen Social-Media-App „Clubhouse“ gibt es datenschutzrechtliche Bedenken. „Dass Nutzer dem Dienst ,Clubhouse‘ Zugriff auf ihre Kontakte gewähren und ihm somit Kontaktinformationen von Personen zur Verfügung stellen, die selbst nicht Teilnehmer des Dienstes sind, ist grundsätzlich kritisch zu sehen“, sagte Monika Grethel, Saarlands Datenschutzbeauftragte und aktuell Vorsitzende der Datenschutzkonferenz, der „Wirtschaftswoche“.
Diese Bedenken würden auch gelten für eine Anmeldung bei Clubhouse über einen Social-Media-Account des eingeladenen Nutzers, denn auch hier behalte sich der Clubhouse-Anbieter Alpha Exploration laut Privacy Policy einen Zugriff auf Follower- und Freundeslisten vor. Inwiefern die dafür erhobenen Kontaktinformationen Dritter „lediglich als Hashwerte verarbeitet werden, beziehungsweise ob und für welche Zwecke diese womöglich weiterverarbeitet werden, bleibt intransparent“, kritisiert Grethel.
Alpha Exploration Co. hat seinen Sitz im amerikanischen Salt Lake City. Es sei „nicht ersichtlich“, dass das Unternehmen eine Niederlassung in der Europäischen Union etabliert oder einen Vertreter im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in einem Mitgliedstaat der Union benannt hat, sagte Grethel. Dennoch könne das europäische Datenschutzrecht grundsätzlich anwendbar sein, da der Dienst in der EU angeboten werde. Beschwerden hinsichtlich möglicher Verstöße könnten „an jede Datenschutzaufsichtsbehörde adressiert werden“, erklärte Grethel. „Allerdings stößt der Vollzug aufsichtsbehördlicher Abhilfebefugnisse bei Dienstanbietern mit Sitz in einem Drittland zumeist auf faktische Grenzen“, ergänzte sie.
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