Steuern Bundesverfassungsgericht soll über Kinderfreibeträge entscheiden

Die Berechnung der Kinderfreibeträge bei der Steuer ist aus Sicht des niedersächsischen Finanzgerichts verfassungswidrig. Geklagt hatte eine 54-jährige Witwe und Mutter zweier Kinder. Nun soll das Bundesverfassungsgericht entscheiden.

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Die Klägerin Reina Becker (r) und ihr Prozessbevollmächtigter Heiko Haupt stehen im niedersächsischen Finanzgericht in Hannover. Über Beckers Anliegen soll nun das Bundesverfassungsgericht urteilen. Quelle: dpa

Hannover Das Bundesverfassungsgericht soll die Höhe der Kinderfreibeträge für Steuerzahler überprüfen. Das hat am Freitag das niedersächsische Finanzgericht in Hannover entschieden. Das Gericht hält die Höhe und die Berechnung der Kinderfreibeträge durch die Bundesregierung für verfassungswidrig. „Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt“, sagte Richterin Georgia Gascard.

Das Gericht machte sich damit die Auffassung der Steuerberaterin Reina Becker (54) zu eigen, die die Klage eingereicht hatte. Becker äußerte sich nach der Sitzung erleichtert. „Das ist in der Tat ein Meilenstein“, sagte die Klägerin. „Wir haben schon früh gespürt, dass das Gericht in dieser Frage nicht mauert.“

Die verwitwete Mutter von zwei Töchtern hatte gegen einen aus ihrer Sicht zu niedrigen Kinderfreibetrag im Jahr 2014 geklagt. Ihr seien dadurch mehrere hundert Euro an Steuervergünstigungen entgangen. Das Finanzgericht stimmte ihr zu: Die Bundesregierung sei ihren eigenen Ankündigungen nicht nachgekommen und habe den Kinderfreibetrag 2014 zu niedrig angesetzt, hieß es.

Darüber hinaus stellte das Gericht gleich die gesamte Berechnung des Kinderfreibetrags durch die Bundesregierung in Frage. Bemängelt werden dabei zwei komplizierte Punkte:

1. Existenzminimum

Um den Kinderfreibetrag zu berechnen, legt die Bundesregierung in regelmäßigen Abständen ein sogenanntes sächliches Existenzminium für Kinder fest. Das ist der Teil des elterlichen Einkommens, der steuerfrei bleibt, um den Kindern Lebensnotwendigkeiten wie Essen und Kleidung finanzieren zu können.

Dieses steuerliche Existenzminimum wird auf Grundlage der Regelsätze berechnet, die die Eltern im Sozialhilfefall für ihre Kinder bekämen. Im Sozialhilferecht sind diese Sätze gestaffelt: Je älter das Kind ist, umso mehr Geld gibt es im Monat für die Eltern.

Im Steuerrecht verzichtet der Gesetzgeber aber auf diese Staffelung. Für das Existenzminimum wird stattdessen der Durchschnitt aus den Regelsätzen der Sozialhilfe berechnet, der dann für alle Kinder bis 18 Jahre gilt.

Das führt zu der paradoxen Situation, dass das steuerliche Existenzminium eines 17-Jährigen (258 Euro pro Monat im Jahr 2014) unter dem Sozialhilfe-Regelsatz eines Sechsjährigen liegt (261 Euro). „Das ist aus unserer Sicht verfassungswidrig“, sagte Richterin Gascard. „Wenn der Gesetzgeber das Existenzminimum für alle Altersstufen gleichsetzt, dann muss am Ende dabei mehr herauskommen als das Sozialhilfeminimum.“

2. Volljährigkeit

Das Problem ist aus Sicht des Gerichts aber nicht nur die einheitliche Festlegung des Existenzminimums für alle Altersstufen im Steuerrecht. Richterin Gascard bemängelte auch, dass es für volljährige Kinder keine eigene Berechnung für den Mindestbedarf gibt.

Wenn die Kinder 18 Jahre alt werden, können die Eltern zwar weiter den Kinderfreibetrag in der Einkommenssteuererklärung ansetzen. Doch an der Höhe ändert sich nichts mehr. „Die Bundesregierung muss deshalb aus unserer Sicht einen eigenen Bedarf für Volljährige feststellen“, sagte Gascard.

Entscheiden darüber soll nun das Bundesverfassungsgericht. „Bis es soweit ist, können aber locker drei bis vier Jahre vergehen“, sagte ein Sprecher des Finanzgerichts.

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