Tarifeinheit Solidarität? Ja, aber!

Nach dem Karlsruher Urteil zur Tarifeinheit fühlen sich Kläger und Beklagte bestätigt. Juristen sprechen von einem ausgewogenen Urteil. An der Streikfront wird trotzdem vieles so bleiben, wie es ist. Ein Kommentar.

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Welchen Stellenwert haben Partikularinteressen einzelner Berufsgruppen? Quelle: dpa

Gemeinsam sind wir stark. Das Wort Solidarität gehört zu den Kampfbegriffen einer jeden Gewerkschaft. Erst wenn sich Arbeitnehmer zusammenschließen und für gemeinsame Interessen eintreten, können sie den Arbeitgebern auf Augenhöhe begegnen. Diesen Grundsatz hat jetzt auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil zur Tarifeinheit hervorgehoben. Denn solidarische Interessenvertretung sichert auch den für Unternehmer so wichtigen Betriebsfrieden. Wenn erstmal ein Tarifvertrag ausgehandelt wurde, dann ist Ruhe, solange er läuft. Einzelne Beschäftigtengruppen können nicht nachträglich ausscheren und versuchen, für sich noch etwas Besseres herauszuschlagen.

Was aber, wenn eine Gewerkschaft keine solidarische Tarifpolitik betreibt? Wenn bestimmte Berufsgruppen wie Ärzte, Lokführer oder Stewardessen sich nicht mehr vertreten fühlen? Auch hier gibt Karlsruhe die Linie vor. Tarifeinheit und Betriebsfrieden sind hohe Güter und eine gesetzliche Regelung, um sie sicherzustellen, ist legitim. Sie darf aber nicht dazu führen, dass Partikularinteressen künftig kein Gehör mehr finden. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass bei solidarischer Tarifpolitik auch wirklich alle Beschäftigten mitgenommen werden.

Insofern können sich jetzt durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts alle Seiten bestätigt sehen. In ersten Reaktionen sprechen Juristen von einem ausgewogenen Urteil. Bundesarbeitsministerin Nahles, die das Gesetz auf den Weg gebracht hat, und die großen DGB-Gewerkschaften feiern den Karlsruher Richterspruch als klares Signal gegen Gruppenegoismen und Spaltung. Die kleinen Spartengewerkschaften wie die GDL, die Vereinigung Cockpit oder der Marburger Bund frohlocken, dass die Regierung zu ihren Gunsten nachbessern muss und das höchste Gericht ihr Streikrecht explizit betont hat.

In der tarifpolitischen Praxis wird das Tarifeinheitsgesetz, das trotz des Korrekturbedarfs weiter Bestand hat, wenig ändern – auch nicht in den besonders streikgeplagten Branchen. Die Bahn hat mit den Gewerkschaften GDL und EVG vereinbart, das Gesetz bis 2020 nicht anzuwenden. Bei der Lufthansa kann weiter gestreikt werden, solange Cockpit nur die Piloten und Ufo nur das Kabinenpersonal vertritt. In diesem Fall kommt es nicht zur Tarifkollision, das Gesetz greift nicht. Und zu einer massenhaften Neugründung kleiner Berufsgewerkschaften ist es auch nicht gekommen, seit das Bundesarbeitsgericht 2010 den Grundsatz „Ein Betrieb, ein Tarifvertrag“ aufgehoben hatte. Dieses Schreckensszenario hatten die Arbeitgeber an die Wand gemalt, um für das Tarifeinheitsgesetz zu werben.

Ob das Gesetz nun seinen Zweck erfüllt, dass ein solidarischer Interessenausgleich im Betrieb unter konkurrierenden Gewerkschaften schon vor dem Beginn von Tarifverhandlungen stattfindet, wird die Zukunft zeigen. Bessert der Gesetzgeber nach und stärkt die Rechte der Minderheitsgewerkschaft im Betrieb, sinkt für diese zumindest der Anreiz, auf Teufel komm raus zur Mehrheitsgewerkschaft zu werden. Die Hauptarbeit überlässt Karlsruhe aber den Arbeitsgerichten. Sie müssen die strittigen Fachfragen entscheiden, etwa wie gewerkschaftliche Mehrheitsverhältnisse im Betrieb festgestellt werden können, ohne dass der Arbeitgeber dann über die Kampfstärke der Arbeitnehmervertretung Bescheid weiß. Das letzte Wort in Sachen Tarifeinheit – es ist noch nicht gesprochen.      

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