Tauchsieder
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Die Freiheit nehm' ich mir?

Das Bundesverfassungsgericht respektiert das Selbstbestimmungsrecht künftiger Generationen – und entblößt den halbierten Freiheitsbegriff der Leichtliberalen. Eine Großtat. Mit kleinen Schönheitsfehlern.

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Fangen wir vielleicht mit Hans Jonas an, der vor mehr als vier Jahrzehnten „Das Prinzip Verantwortung“ schrieb, einen  Grundlagentext der globalen Umwelt-Ethik. Die Lektüre ist in Teilen heute noch stimulierender als 99 Prozent des tagesaktuellen Gedankenausstoßes zum Thema, denn Jonas reformulierte den kategorischen Imperativ Immanuel Kants mit Blick auf das postindustrielle Zeitalter: „Handle so, dass die Wirkungen deiner Handlungen verträglich sind mit der Permanenz echten menschlichen Lebens auf Erden.“ Der freundliche Rat des Philosophen atmete 1979, trotz aller zeittypischen Apokalypselust, durchaus noch den Geist der Zuversicht: Der Mensch ist kraft Vernunft und Einsicht fähig, seine Lebensgrundlagen zu sichern.

Mit dieser Zuversicht ist es seit heute bekanntlich vorbei. „Ich will, dass ihr in Panik geratet“, drohte die schwedische Aktivistin Greta Thunberg 2019 beim Weltwirtschaftsforum in Davos, „dass ihr die Angst spürt, die ich jeden Tag spüre.“ Und das Europäische Parlament ließ sich in Panik versetzen, rief wenig später den „Klimanotstand“ aus – auch wenn der Begriff seinerseits dazu angetan ist, liberale Gesellschaften in Panik zu versetzen: „Klimanotstand“ hieße, dem Diktat des Ökologischen alles andere unterzuordnen, auch das Menschlich-Allzumenschliche. „Klimanotstand“ hieße, beim Wort genommen, alle Mittel zu missachten zur Erreichung eines höchsten Zwecks: Utilitarismus 2.0 – weil Kants Freiheit-aus-Vernunft-Mensch versagt hat.

So gesehen, bringt das Bundesverfassungsgericht die Klimaschutzdebatte mit seiner Entscheidung vom Donnerstag wieder auf den philosophischen Sachstand von 1979, nicht mehr und nicht weniger. Die Richter erkennen an, dass das Klimaschutzgesetz der Bundesregierung Hans Jonas“ kategorischen Imperativ adressiert, ihm aber nicht genügt: An aufklärerischer Vernunft mangelt es nicht, wohl aber am verbindlichen Willen zur politischen Umsetzung der Einsichten.

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Das Gericht dekretiert: „Klimaschutz genießt keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen.“ Und es konzediert außerdem, dass die Regierenden ihrer Schutzpflicht gemäß Artikel 2 GG („Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“) im Hinblick auf kommende Generationen grundsätzlich genügen (keine Panik also!). Aber es kann nicht erkennen, dass die Regierenden mit dem „Klimaschutzgesetz“ den Versuch unternommen hätten, den Freiheitsspielräumen der Menschen in den Jahrzehnten nach 2030 den gleichen Wert beizumessen wie den Freiheitsspielräumen der Menschen heute. Die Richter verpflichten den Gesetzgeber deshalb, „die Fortschreibung der Minderungsziele der Treibhausgasemissionen für Zeiträume nach 2030“ zu konkretisieren. Es gelte ein „hinreichendes Maß an Entwicklungsdruck und Planungssicherheit“ festzuschreiben, mit ausdifferenzierten „Jahresemissionsmengen und Reduktionsmaßgaben“. Umweltministerin Svenja Schulze (SPD) versprach umgehend, „jetzt sehr schnell“ einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen, der „noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann“.

Haken wir zügig die parteipolitische Dimension des Richterspruchs ab. Das Urteil ist Wasser auf die Mühlen der Grünen und ihrer Kanzlerkandidatin Annalena Baerbock, die sich, schon ganz Staatsfrau, jeder Triumphgeste enthielt. Und die Union ist einmal mehr peinlich markiert als Antifortschrittspartei – als politische Organisation, die sich beharrlich weigert, auf der Höhe einer klimapolitischen Zukunft zu sein, die zunehmend wirkmächtig in die politische Gegenwart hinein ragt. Geschenkt. Viel wichtiger: Das Urteil ist mit Blick auf Klimaschutz und Nachhaltigkeit eine kleine Rechtssensation – und mit Blick auf den Freiheitsbegriff eine große Schmach für alle Leichtliberalen:

  1. Die Richter bestätigen nicht nur den Verfassungsrang des Klimaschutzes, so wie er seit 25 Jahren in Artikel 20a GG festgehalten ist („Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen…“), sondern sie leiten aus der Einsicht in die „Unumkehrbarkeit“ des Klimawandels auch konkrete  Handlungsverpflichtungen für die Politik ab. Die empirischen Belege der „Scientists for future“ sind seit Donnerstag rechtlich bindend für den Gesetzgeber. 
  2. Aber auch die (künftigen) Freiheitsrechte der „Fridays-for-future“-Aktivistinnen sind jetzt rechtlich bindend: Das Gericht rügt die „eingriffsähnliche Vorwirkung“ einer Politik, die aus Rücksicht auf die Freiheitsrechte der Menschen heute riskiert, dass der „CO2-relevante Freiheitsgebrauch“ der nächsten Generation „immer stärkeren, auch verfassungsrechtlich gebotenen Restriktionen ausgesetzt sein“ wird. Ins Umgangssprachliche übersetzt heißt das: Die Freiheit eines Deutschen anno 2021, rund um die Welt zu fliegen und einen SUV zu fahren, muss vom Gesetzgeber klimapolitisch und grundrechtlich abgewogen werden gegen die potenzielle Unfreiheit eines Deutschen anno 2050, der eben dazu nicht mehr in der Lage sein könnte – sei es, weil der Klimawandel selbst ihm dazu keine Gelegenheit mehr böte oder aber weil ihm das Verfassungsrecht, indem es einem (verschärften) Klimawandel rechtlich Rechnung tragen müsse, das Fliegen und SUV-Fahren verböte.  

Das ist der Kern des Urteils der Verfassungsrichter. Es ist kein „Sieg“ für zivilisationskritische Wachstumsbremser, wohl aber eine „Niederlage“ für libertäre Liberallalas. Denn die Richter haben mit ihrer Entscheidung paradoxerweise nichts (vor-)entschieden, allein das Spielfeld für Aushandlungsprozesse zwischen Gegenwart und Zukunft, Alten und Jungen, Freiheit und Verantwortung überhaupt erst eröffnet – ein Spielfeld, das schrumpfliberale Tempo-210-Freunde sich bisher weigern zu betreten, weil sie bevorzugen, auf den billigen Rängen der Politik ihre denunziatorischen Sprechchöre („Verbotspolitik“, „Bevormundung“) abzusingen.

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Damit ist es nun vorbei. Denn die Richter verpflichten die Politik, den rechtlichen Grundstein für das zu legen, was man in Anlehnung an einen Begriff aus den Wirtschaftswissenschaften die „intergenerationelle Internalisierung externer Kosten“ nennen könnte, also für einen Ordnungsrahmen, der einen Teil der sozialökonomischen Kosten des Klimawandels dem Kollektiv der (heutigen) Verursacher zurechnet, damit sie nicht mehr (ausschließlich) künftigen Generationen aufgebürdet werden. Das ist ein Meilenstein. Und er ist vor allem deshalb zu begrüßen, weil er die politische Konkretisierung philosophischer und moralischer Grundsatzfragen erzwingt – letztlich ein Update unseres (besitz-)bürgerlichen Eigentums- und Freiheitsverständnisses, das unser Denken und Handeln seit den politischen und ökonomischen Revolutionen des 19. Jahrhunderts prägt. Der klassische Eigentumsbegriff steht dabei genauso in Frage wie das Konzept einer „negativen“ Freiheit, also einer individuellen Freiheit, die unbestimmt ist und ihren Träger (den Menschen) zu nichts verpflichtet.

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