Terror-Abwehr Pro und Contra zur Vorratsdatenspeicherung

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KOMPROMISS: Daten nur bei konkretem Verdacht "einfrieren"

Gisela Piltz Quelle: dpa/dpaweb

Die anlasslose Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten, kurz Vorratsdatenspeicherung, bedeutet, dass von jedem Menschen in Deutschland für sechs Monate gespeichert wird, mit wem er wann wie lange telefoniert hat, an wen er wann SMS geschickt hat, von wem er wann welche E-Mails erhalten hat. Aus diesen Daten kann man im Prinzip das gesamte Leben nachvollziehen: Bekanntenkreis, geschäftliche Kontakte, Lieblingssorte und vieles mehr.

Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb zu Recht festgestellt, dass es sich um einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre handelt, weil die Vorratsdatenspeicherung die Gefahr birgt, dass umfassende Persönlichkeitsprofile entstehen. In einem Rechtsstaat gilt der Grundsatz, dass Eingriffe in die Freiheitsrechte der Menschen zur Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr nur  erfolgen dürfen, wenn ein Verdacht vorliegt. Eine Überwachung ohne Anlass ist also ein Bruch mit diesem Grundsatz, der für den Rechtsstaat zentral ist.

Auf der anderen Seite hat der Rechtsstaat natürlich die Aufgabe, den gesellschaftlichen Frieden wie auch die Staatsordnung zu bewahren und Recht und Gesetz zur Geltung zu verhelfen. Deshalb sieht das Grundgesetz auch vor, dass in bestimmten Fällen zur Wahrung der Sicherheit und des Friedens in der Gesellschaft und bei Angriffen auf Rechte Einzelner oder auf das Staatswesen als solches in Grundrechte eingegriffen werden kann. Allerdings muss hier immer die Verhältnismäßigkeit gewahrt sein, es muss genauestens abgewogen werden, ob verfassungsrechtlich garantierte Freiheiten eingeschränkt werden dürfen, um ein anderes höchstes Rechtsgut zu schützen.

Es geht also immer um die richtige Balance zwischen Freiheit und Sicherheit. Bei der Vorratsdatenspeicherung ist die Balance verletzt. Ohne Anlass wird in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen. Eine Speicherung von Daten für sechs Monate ist ein tiefer Eingriff in die Grundrechte. Es gibt dafür keinen anderen Grund, als dass der Staat vermutet, jeder Mensch in diesem Lande sei ein potenzieller Verbrecher, dessen Daten man vorsorglich aufbewahren muss.

Natürlich braucht der Staat Möglichkeiten, um Verbrechen zu bekämpfen. Dazu gehört auch, dass die Sicherheitsbehörden auf Telekommunikationsdaten – und damit auch auf Verbindungsdaten zugreifen können. Das können sie im Übrigen heute schon. Wenn ein konkreter Verdacht besteht, kann die Polizei heute ganz ohne Vorratsdatenspeicherung auf die Daten der Telekom-Provider zugreifen.

Wenn nun also regelmäßig behauptet wird, dass den Sicherheitsbehörden seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts die Hände gebunden seien, ist das nicht zutreffend. In diesem Jahr, also auch nach dem Urteil, haben private Unternehmen, die als Rechteinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken gegen Raubkopierer vorgehen, allein bei der Deutschen Telekom 2,7 Millionen mal den Inhaber einer IP-Adresse ermittelt. Wenn es um Urheberrechte geht, dann klappt es also mit der Verfolgung von Rechtsbruch. Wenn es um polizeiliche Ermittlungen gegen Terroristen geht, wird aber behauptet, es ginge nicht. Dann liegt es nicht am Rahmen, sondern am Vollzug bestehender Möglichkeiten durch die Sicherheitsbehörden. Denn was bei der Verfolgung privatrechtlicher Streitigkeiten funktioniert, kann und muss doch erst recht bei der Bekämpfung schwerer und schwerster Verbrechen funktionieren.

Insoweit verfügen die Sicherheitsbehörden bereits heute über Möglichkeiten, um Telekommunikationsverbindungsdaten auf die Spur zu kommen, wenn ein konkreter Verdacht besteht. Und wir dürfen auch nicht vergessen, dass die Polizei darüber hinaus noch über zahlreiche Ermittlungsbefugnisse verfügt, von Observationen über Beschlagnahme bis hin zu Telekommunikationsüberwachungen. Darüber hinaus setzt sich die FDP-Fraktion für die Einführung einer so genannten  Speicheranforderung  (Quick- Freeze-Verfahren) ein. Wenn die Polizei etwa gegen ein terroristisches Netzwerk oder gegen die Mafia ermittelt, kann der Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden, bei einem konkreten Verdacht Verbindungsdaten „einzufrieren“, also nicht standardmäßig zu löschen. Ob diese Daten dann von der Polizei auch genutzt werden können, entscheidet ein Richter.

Telekommunikationsverbindungsdaten, die bei manchen Providern nur während der Verbindung vorhanden sind, können so gepuffert werden. Die Speicheranordnung gilt dabei im Übrigen bei Bedarf auch für Daten, die zu Rechnungszwecken noch vorhanden sind oder zur Qualitätssicherung ohnehin aufbewahrt werden. Dadurch wird den Sicherheitsbehörden über die bereits vorhandenen zahlreichen Ermittlungsmöglichkeiten noch ein Instrument an die Hand gegeben, um die Telekommunikationsverbindungsdaten Verdächtiger zu nutzen. Das Bundesverfassungsgericht hat die rote Linie aufgezeigt und das Gesetz der großen Koalition zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt. Eine Neuauflage mit kleinen Änderungen und bis an die Grenze des gerade noch verfassungsrechtlich Zulässigen wird es mit der FDP nicht geben.

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