Urteil Landessozialgericht Freistellung ist für Höhe des Arbeitslosengelds relevant

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat zugunsten der Klägerin entschieden. Quelle: dpa

Richter gaben einer Frau aus NRW Recht, die von der Arbeitsagentur ein höheres Arbeitslosengeld forderte. Ihre Freistellung war bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes nicht berücksichtigt worden.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Bei der Berechnung des Arbeitslosengelds muss eine vorhergehende Freistellung berücksichtigt werden. Das bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlte und abgerechnete Geld müsse bei der Bemessung einbezogen werden, erklärte das Bundessozialgericht in Kassel am Donnerstag mit. Entscheidend für die Höhe des Arbeitslosengelds sei eine Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinn. Die Richter gaben damit einer Frau aus Nordrhein-Westfalen Recht, die von der Arbeitsagentur ein höheres Arbeitslosengeld forderte. (Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R)

Die Pharmareferentin hatte mit ihrem Arbeitgeber das Ende des Arbeitsverhältnisses vereinbart und war ab Mai 2011 ein Jahr unwiderruflich freigestellt. Sie wurde während dieser Zeit weiter bezahlt, bezog dann ein weiteres Jahr Krankentagegeld. Die Arbeitsagentur berücksichtigte anschließend die Freistellung nicht und bewilligte nur 28,72 Arbeitslosengeld Euro pro Tag. Begründung: Die Klägerin sei faktisch 2011 aus der Beschäftigung ausgeschieden.

Korrekt sei aber ein Arbeitslosengeld von 58,41 Euro, urteilten die Kasseler Richter und bestätigten damit eine vorherige Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%