Urteil Sami A. muss nicht zurückgeholt werden

Die Abschiebung des Islamisten bleibt bestehen. Die tunesische Botschaft hat dem Gericht zugesagt ihn nicht zu foltern. Sami A. wurde 2018 abgeschoben.

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Das Gericht lehnt den Einspruch von Sami A. ab. Quelle: dpa

Münster Der mutmaßliche tunesische Islamist Sami A. muss trotz rechtswidriger Abschiebung nicht nach Deutschland zurückgeholt werden. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Das Gericht wies seine Beschwerde gegen den entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurück, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte.

Mit der Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin, in der zugesichert worden war, Sami A. nicht zu foltern, entfalle das Abschiebungsverbot. Die Frage einer etwaigen trotzdem bestehenden Foltergefahr und die Qualität der stehenden diplomatischen Zusicherung habe das OVG nicht bewerten müssen, hieß es (Az.: 17 B 47/19).

Beim Oberverwaltungsgericht liegt nun noch ein Antrag von Sami A. auf Zulassung der Berufung gegen das asylrechtliche Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen. Wann über den Antrag entschieden wird, stehe noch nicht fest.

Das Bundesverfassungsgericht hatte seine Beschwerde gegen die Abschiebung nach Tunesien nicht zur Entscheidung angenommen. Seine Anwältin hatte nicht ausgeschlossen, erneut nach Karlsruhe zu ziehen. Sami A. war am 13. Juli 2018 nach Tunesien abgeschoben worden.

Mehr: Der mutmaßliche frühere Leibwächter von Osama Bin Laden muss in Tunesien bleiben. Er hatte gegen seine Abschiebung geklagt, weil ihm in seiner Heimat Folter drohe.

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