Wolfgang Schäuble Finanzminister will Kindergeld und Grundfreibetrag erhöhen

Arbeitnehmer und Familien werden 2017 etwas mehr Geld in der Tasche haben. Freibeträge und Kindergeld sollen leicht steigen. Das kostet Milliarden – macht sich im Geldbeutel aber kaum bemerkbar.

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Finanzminister Wolfgang Schäuble will offenbar das Kindergeld erhöhen. Quelle: dpa

Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble (CDU) will das Kindergeld nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur um zwei Euro pro Monat erhöhen. So sollen auch Geringverdiener profitieren, wenn im nächsten Jahr die Steuern leicht gesenkt werden. Der entsprechende Gesetzentwurf soll möglichst in der kommenden Woche ins Kabinett eingebracht werden. Die regierungsinternen Abstimmungen sind aber noch nicht abgeschlossen. Das Bundesfinanzministerium wollte sich am Freitag zunächst nicht zu den Angaben äußern. "Wir wollen die Entlastungen jetzt schnell beschließen", sagte der CDU-Politiker der "Bild"-Zeitung vom Freitag.

Die Bürger sollen durch Anhebung von Freibeträgen und Tarifkorrekturen um rund 6,3 Milliarden Euro in den nächsten beiden Jahren entlastet werden. Im Geldbeutel der Arbeitnehmer macht sich dies nur wenig bemerkbar. Unabhängig von der jetzt geplanten Mini-Steuersenkung hatte Schäuble Entlastungen von jährlich 15 Milliarden Euro für die Zeit nach 2017 in Aussicht gestellt.

Der Grundfreibetrag soll 2017 von derzeit 8652 Euro um 170 Euro steigen, ein Jahr später um weitere 200 Euro. Davon profitieren alle Steuerzahler. Denn es werden – sollte es so kommen – bei einem Ledigen 2017 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 8822 Euro im Jahr Steuern fällig. Bei Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag auf 17 644 Euro. Damit haben Arbeitnehmer etwas mehr Geld, da der Fiskus erst bei Einkommen über dem Grundfreibetrag Steuern abzieht.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Der Kinderfreibetrag von derzeit 7248 Euro werde im ersten Schritt um 110 Euro, im zweiten um 100 Euro erhöht, heißt es. Für Eltern bleibt dieser Betrag pro Kind und Jahr ihres Einkommens steuerfrei. Da dieser Freibetrag Familien mit höheren Einkommen zugutekommt, wird in der Regel auch das Kindergeld angehoben – auch wenn dies rechtlich nicht zwingend ist. Die Politik ist aber in der Regel um einen „Gleichschritt“ bemüht.

Das Kindergeld wurde zuletzt im Januar um zwei Euro im Monat angehoben. Für die ersten beiden Kinder beträgt es damit aktuell monatlich je 190 Euro, für das dritte Kind 196 Euro. Ab Kind Nummer vier gibt es jeweils 221 Euro. Eine Anhebung um einen Euro kostet den Staat jährlich mehr als 200 Millionen Euro. Das Kinderhilfswerk hält die geplante Kindergelderhöhung für „völlig unzureichend“.

Zudem sollen Arbeitnehmer von Anfang nächsten Jahres an zusätzlich geringfügig entlastet werden. Durch eine erneute leichte Änderung beim Einkommensteuer-Tarif soll die „Kalte Progression“ im Steuersystem eingedämmt werden. Dieser Effekt entsteht, wenn Lohnerhöhungen lediglich die Inflation ausgleichen und die Kaufkraft des Arbeitnehmers nicht steigt. Durch den Tarifverlauf bei der Einkommensteuer zahlt er dann überproportional mehr Steuern.

Um Mehrbelastungen der Steuerzahler durch das Zusammenspiel von Lohnsteigerungen, höheren Steuersätzen und Preiserhöhungen einzudämmen, werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs leicht verschoben. Das heißt, der sogenannte Grenzsteuersatz gilt jeweils erst bei einem etwas höheren Einkommen. 2017 sollen die Eckwerte um 0,7 Prozent angehoben werden, 2018 um 1,5 Prozent.

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