
Der Bochumer Anwalt Michael Schwarz ist der Meinung, dass die EU-Verordnung 2252/2004 gegen die europäische Grundrechtecharta verstößt. Die Verordnung besagt, dass einen Pass nur bekommen kann, wer dafür seine Fingerabdrücke speichern lässt. Schwarz hat dagegen vor dem Europäischen Gerichtshof geklagt. Am Donnerstag hat Paolo Mengozzi, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof, seine Meinung dazu veröffentlicht. Mengozzi schlägt dem EuGH vor, die entsprechende Klage abzulehnen.





Damit dürfte der Fall entschieden sein, die Fingerabdrücke bleiben im Pass. Denn Mengozzis Wort kommt einem Urteil ziemlich nahe, in den meisten Fällen folgt der Gerichtshof dem Antrag der Generalanwälte. Allerdings wirkt die Erklärung des Generalanwaltes in diesem Fall juristisch etwas dünn.
Schwarz hat insgesamt drei Einwände: Er ist der Ansicht, die EU könne eine solche Vorschrift zu Passgesetzen nicht verfassen, da es kein Gesetz gebe, das die Zuständigkeit dafür eindeutig regele. Der zur Begründung genutzte Artikel beschäftige sich nicht mit Pässen und den darin enthaltenen Daten, sondern lediglich mit Passkontrollen.
Mengozzi sieht das anders. Er hält die Kritik für "ein wenig gekünstelt". Schließlich seien Passkontrollen letztlich dadurch bestimmt, wie die Pässe aussähen. Was aber eher nach einer politischen Einschätzung klingt, nicht nach einer juristischen Beurteilung der Gesetze durch einen Staatsanwalt.
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Verfahrensfehler?
Außerdem klagte Schwarz, weil dem Gesetzgeber nach seiner Auffassung beim Erlass der Verordnung ein Verfahrensfehler unterlaufen sei. Das Parlament sei damals zwar angehört worden, aber nicht zur richtigen Sache. Denn die Verordnung wurde nachträglich geändert. Ursprünglich sollten die Staaten nur die Möglichkeit bekommen, Fingerabdrücke in den Pass aufzunehmen, erst nach Anhörung des Parlaments wurde aus der Möglichkeit die Verpflichtung für alle EU-Staaten.
Generalanwalt Mengozzi folgt auch hier nicht der Klage. Die Änderung habe das Dokument nicht im Wesen verändert, argumentiert er, das Parlament musste daher nicht erneut angehört werden. Im Übrigen sei es schriftlich darüber informiert worden.