EuGH entscheidet Fluglinien müssen bei "außergewöhnlichem Umstand" keine Entschädigung zahlen

Ein Germanwings Passagier hatte geklagt, nachdem seine Maschine mehr als drei Stunden Verspätung hatte. Grund dafür, war eine Schraube auf der Rollbahn. Quelle: dpa

Eine Schraube auf der Rollbahn durchbohrt einen Reifen am Flugzeug – und sorgt für eine lange Verspätung. Muss die Airline Passagieren eine Entschädigung zahlen?

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Passagiere haben nicht unbedingt Anspruch auf Entschädigung, wenn am Flugzeug wegen einer Schraube auf der Rollbahn ein Reifen kaputt geht und der Flug sich stark verspätet. Dies entschied der Europäische Gerichtshof am Donnerstag in Luxemburg zum Rechtsstreit eines Deutschen mit der Gesellschaft Germanwings. Ein solcher Zwischenfall sei ein „außergewöhnlicher Umstand“, der Airlines von der Zahlungspflicht entbinden könne.

Allerdings muss die Fluggesellschaft dem Urteil zufolge nachweisen, dass solche „außergewöhnliche Umstände“ auch mit „allen zumutbaren Maßnahmen“ nicht zu verhindern gewesen wären. Und das Unternehmen muss belegen, dass „es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat“, um eine Annullierung oder große Verspätung der Verbindung zu vermeiden. (Aktenzeichen C-501/17)

Eigentlich haben Passagiere nach EU-Recht bei Flugausfällen oder Verspätungen von mehr als drei Stunden Anspruch auf Entschädigung. Darauf pochte der Germanwings-Passagier, nachdem sich sein Flug von Dublin nach Düsseldorf um drei Stunden und 28 Minuten verspätet hatte. Schuld war die Reparatur eines Reifenschadens, der durch eine auf der Startbahn liegende Schraube entstanden war.

Germanwings verweigerte die Entschädigung unter Verweis auf „außergewöhnliche Umstände“, die laut EU-Fluggastrechteverordnung Ausnahmen bei der Zahlungspflicht zulassen. Dazu zählen laut EU-Recht unter anderem Entscheidungen der Flugsicherung, politische Instabilität, schlechtes Wetter oder Sicherheitsrisiken.

Das Landgericht Köln hatte die höchsten EU-Richter in Luxemburg um Rat gebeten. Diese präzisierten nun, dass auch der Fall mit dem durch die Schraube zerstörten Reifen grundsätzlich in die Kategorie der Ausnahmen gehört.

Denn „außergewöhnliche Umstände“ seien Vorkommnisse, die von ihrer Natur oder Ursache her nicht zum normalen Flugbetrieb gehörten und von der Airlines nicht beherrschbar seien. Dazu gehören aus Sicht des Gerichts Reifenschäden durch Fremdkörper auf dem Rollfeld. Doch müsse die Airline alles tun, die Verspätung durch den Reifentausch so kurz wie möglich zu halten. Sie könne zum Beispiel auf allen angeflogenen Flughäfen

Verträge zur Vorrangbehandlung bei solchen Fällen schließen.

Der Fall geht jetzt zurück ans Kölner Landgericht. Dort müssen mögliche Ansprüche nochmals nach der Maßgabe des Urteils geprüft werden.

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