EuGH-Urteil Für Entschädigung bei Flugverspätung zählt Luftlinienentfernung

Die Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen ist für die Höhe von Entschädigungen bei Flugverspätung maßgeblich, urteilt der Europäische Gerichtshof am Donnerstag.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die Luftlinie zwischen Start- und Zielflughafen bestimmt die Höhe der Erstattung. Quelle: dpa

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat der Entschädigung von Fluggästen bei Verspätungen Grenzen gesetzt. Bei der für die Höhe einer Erstattung maßgeblichen Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen sei ausschließlich die Luftlinienentfernung ausschlaggebend, entschieden die Luxemburger Richter am Donnerstag. Wer statt eines Direktfluges eine Umsteigeverbindung wählt und deswegen eine längere Strecke zurücklegt, hat deshalb kein Recht auf eine höhere Entschädigung.

Bei einer Verspätung von drei Stunden oder mehr haben Fluggäste innerhalb der EU bei Flügen von 1500 Kilometern oder weniger Anspruch auf eine Entschädigung von 250 Euro. Ist die Entfernung weiter als 1500 Kilometer, beträgt die Entschädigung 400 Euro.

Im konkreten Fall hatten drei Fluggäste geklagt, die mit Brussels Airlines von Rom über Brüssel nach Hamburg gereist waren. Da die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke 1656 Kilometer betrug - 1173 Kilometer für die Entfernung zwischen Rom und Brüssel, 483 Kilometer für die Entfernung zwischen Brüssel und Hamburg -, hatten sie auf die höhere Zahlung gepocht. Nach dem Urteil ist aber für die Bestimmung nun allein die Luftlinienentfernung von 1326 Kilometern zwischen Rom und Hamburg zu berücksichtigen (Rechtssache C-559/16).

Die drei Flugreisenden hatten zunächst vor dem Amtsgericht Hamburg auf eine Entschädigung geklagt. Dieses hatte das Luxemburger Gericht um eine grundsätzliche Klärung der Entfernungsfrage gebeten.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%