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EuGH-Urteil Kindergeld wird im Ausland nicht angerechnet

Wanderarbeitnehmer haben immer besondere Probleme - vor allem im Steuer- und Sozialrecht. Die höchsten EU-Richter haben jetzt über die grenzüberschreitenden Unterschiede von Kinder- und Elterngeld geurteilt.

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Wie viel Geld Kinder kosten - und wie viel sie bringen
Bis ein Kind volljährig ist, zahlen Eltern laut Daten des Statistischen Bundesamtes rund 117.000 Euro für ihr Kind: Für Kleidung, Essen, Miete, Bildung, Taschengeld etc. Monatlich geben Paare mit Kindern demnach 550 Euro mehr im Monat aus, als Kinderlose. Das zweite Kind ist allerdings nicht mehr ganz so teuer wie das erste, das dritte ist rechnerisch günstiger als das zweite und so weiter. Schließlich muss nicht pro Kind eine neue Wickelkommode oder ein neuer Kinderwagen angeschafft werden. Quelle: dpa
Allein für Kleidung und Windeln geben Eltern bis zum 18. Geburtstag eines Sprösslings durchschnittlich 9101, 80 Euro aus. Laut Statistik summieren sich die Kosten für Windeln auf gut 1000 Euro pro Kind. Quelle: REUTERS
Um die Lebenshaltungskosten für die Familie decken zu können, gehen in zahlreichen Familien beide Elternteile arbeiten. Die Kosten für die deshalb notwendige Kinderbetreuung belaufen sich im Schnitt auf 3368,59 Euro. Bei vielen Familien frisst der Krippenplatz oder der Kindergarten wahlweise das Kindergeld oder das Gehalt eines Elternteils wieder auf. Quelle: dpa
Obwohl es in Deutschland Lehrmittelfreiheit gibt, die Schulen also Bücher kostenlos stellen, zahlen Eltern bis zum 18. Geburtstag ihres Kindes durchschnittlich 3525 Euro für Bildung. Dazu gehören Zusatzlektüre für den Deutschunterricht, Hefte, Stifte, Malblöcke und Farben, Schulausflüge und Kopiergeld. Hinzu kommen nochmal geschätzte 1,4 Milliarden Euro, die Eltern in Deutschland jährlich in Nachhilfestunden investieren. Quelle: dpa
Immer mehr Eltern zahlen ihren Kindern laut einer Forsa-Studie regelmäßig Taschengeld. Bis zum 18. Geburtstag kommen so 2496 Euro zusammen - wenn sich die Eltern die Empfehlungen des Jugendamtes halten. Demnach sollten Kinder zwischen vier und fünf Jahren 50 Cent pro Woche bekommen, Sechs- bis Siebenjährige 1,50 bis zwei Euro pro Woche und Acht- bis Neunjährige zwei bis 2,50 Euro wöchentlich. Kinder im Alter von zehn bis elf Jahren sollten monatlich 13 bis 15 Euro bekommen, Zwölf- und 13-Jährige 18 bis 20 Euro und 14- bis 15-Jährige 23 bis 26 Euro im Monat. Jugendliche von 16 und 17 Jahren sollten 32 bis 42 Euro im Monat bekommen, empfiehlt das Jugendamt. Quelle: dpa
Dafür bekommen Eltern allerdings auch Geld für ihre Kinder. So bekommen Mütter sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt das sogenannte Mutterschaftsgeld (MSchG). Derzeit bekommen gesetzlich versicherte Frauen von ihrer Krankenkasse bis zu 13 Euro pro Tag. Den Rest legt der Arbeitgeber drauf, bis der durchschnittliche Nettoverdienst der vergangenen drei Monate erreicht ist. Das Geld müssen die Frauen bei ihrer Krankenkasse beantragen. Privat Krankenversicherte und Geringverdienerinnen beantragen das Mutterschaftsgeld dagegen beim Bundesversicherungsamt in Bonn. Schwangere, die privatversichert sind, bekommen allerdings keinen Tagessatz sondern einen einmaligen Zuschuss. Quelle: dpa
Seit 2007 greift der Staat jungen Eltern auch noch mit dem sogenannten Elterngeld unter die Arme. Die Höhe der Unterstützung bemisst sich nach dem Nettoeinkommen der letzten zwölf Monate. Maximal gibt es 1800 Euro pro Empfänger und Monat, ausgezahlt wird maximal 14 Monate lang. Anspruch auf Elterngeld haben Arbeiter, Angestellte, Beamte und Selbstständige, die ihren Beruf (teilweise) ruhen lassen um sich um ihren Nachwuchs zu kümmern. Quelle: dpa

Ein Deutscher, der Anspruch auf Familienleistungen in Luxemburg hat, muss sich das deutsche Elterngeld seiner Frau nicht anrechnen lassen. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag in Luxemburg entschieden. Das Elterngeld sei „keine Leistung gleicher Art“ wie nach luxemburgischem Recht vorgesehene Familienzulagen. Daher falle es nicht unter das nach EU-Recht geltende Verbot, gleichartige Sozialleistungen zu kumulieren.

Im vorliegenden Fall ging es um einen in Trier wohnenden und in Luxemburg arbeitenden Mann, dessen in Deutschland arbeitende Frau Elterngeld bezieht. Die luxemburgischen Behörden verweigerten die Familienzulagen, weil unter Berücksichtigung des Elterngelds die in Deutschland bezogenen Leistungen höher als die aus Luxemburg zu erwartenden seien.

In einer Klage vor dem luxemburgischen Kassationsgericht argumentierte der Deutsche, das deutsche Kindergeld sei zwar gleicher Art wie die luxemburgischen Familienzulagen. Dies gelte aber nicht für das deutsche Elterngeld, das deswegen auch von der luxemburgischen Seite nicht verrechnet werden dürfe. Die höchsten EU-Richter folgten dieser Argumentation im Wesentlichen.

Anders als bei deutschem Kindergeld und luxemburgischen Familienzulagen, die das Kind selbst begünstigten, werde das Elterngeld für die Eltern bezahlt. Es diene der „Sicherung der Lebensgrundlage“ der Familie und werde im Gegensatz zu den anderen Leistungen nicht ausschließlich gemäß Zahl und Alter der Kinder berechnet. Daher falle das Elterngeld nicht unter das Kumulierungsverbot. Bei einem Wanderarbeitnehmer dürften nicht sämtliche an die Familie gezahlten Leistungen als „gleichartige Familienleistungen“ behandelt werden. Das Elterngeld sei „nicht gleicher Art“ wie das Kindergeld.

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