EuGH-Urteil zu Berufspiloten Mit 65 Jahren ist Schluss

Der Europäische Gerichtshof hält die Altersgrenze von 65 Jahren für Berufspiloten für rechtmäßig. Die Regelung beschränkt sich auf den gewerblichen Luftverkehr.

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Berufspiloten dürfen nur bis 65 Jahre arbeiten. Quelle: dpa

Die Altersgrenze von 65 Jahren für Berufspiloten ist nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes rechtmäßig. Die entsprechende EU-Verordnung schränke zwar die Berufsfreiheit ein, verletzte jedoch nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, urteilten die Richter am Mittwoch in Luxemburg. Die Altersgrenze ist demnach durch das Ziel gerechtfertigt, die Sicherheit in der Zivilluftfahrt in Europa zu gewährleisten. Es sei nämlich nicht zu bestreiten, dass die für den Beruf des Verkehrspiloten erforderlichen körperlichen Fähigkeiten mit zunehmendem Alter abnähmen.

Alter Hase statt Greenhorn: In einigen Unternehmen findet ein Bewusstseinswandel statt - ältere Kollegen werden zunehmend wertgeschätzt. Das ist angesichts der demografischen Entwicklung auch bitter nötig.

Der Gerichtshof machte allerdings deutlich, dass die Regelung nur für den gewerblichen Luftverkehr zur Beförderung von Fluggästen, Fracht oder Post gilt. Sogenannte Leer- oder Überführungsflüge fallen dem Urteil zufolge nicht unter die Altersgrenze. Ebenso sind auch Ausbildungs- oder Prüfungstätigkeiten nicht betroffen, solange sich der Pilot kein Mitglied der Flugbesatzung ist.

Ein früherer Pilot der Lufthansa CityLine kann sich aufgrund des Urteils Hoffnungen machen, eine Klage gegen seinen früheren Arbeitgeber zu gewinnen. Mit ihr wehrt er sich gegen die Lufthansa-Entscheidung, ihn nach Vollendung seines 65. Lebensjahres nicht mehr weiterzubeschäftigen. Der Pilot argumentiert in dem Verfahren, dass man ihn bis zum Erreichen seines Renteneintrittsalters noch zwei Monate als Prüfer oder als Pilot bei Überführungsflügen hätte einsetzen können. Dies sind Flüge, bei denen weder Fluggäste noch Fracht oder Post befördert werden.

Das mit dem Fall befasste Bundesarbeitsgericht hatte sich wegen der Klage des Piloten mit Grundsatzfragen an den EuGH in Luxemburg gewandt.

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