




Die Chancen kleiner Parteien bei der kommenden Europawahl haben sich in Deutschland mit einem Schlag drastisch erhöht. Das Bundesverfassungsgericht erklärte am Mittwoch auch die neue Drei-Prozent-Hürde im deutschen Europawahlrecht für verfassungswidrig. Diese Sperrklausel war im Oktober 2013 eingeführt worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht im November 2011 die damals geltende Fünf-Prozent-Hürde für nichtig erklärt hatte.
Mit der leicht abgesenkten Schwelle sollten nur jene Parteien ins EU-Parlament einziehen können, die mindestens drei Prozent der Wählerstimmen erreichen. Der Bundestag wollte mit der Sperrklausel eine Zersplitterung im EU-Parlament verhindern. Doch aus Sicht der Karlsruher Richter verstößt auch die Drei-Prozent-Hürde "unter den gegenwärtigen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen" gegen die Grundsätze der Chancengleichheit der politischen Parteien und der Wahlrechtsgleichheit.
Das Prinzip der Wahlrechtsgleichheit besagt, dass grundsätzlich jeder Wähler mit seiner Stimme den gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben muss. Das Urteil fiel denkbar knapp mit 5 zu 3 Richterstimmen. (Aktenzeichen: 2 BvR 2220/13 u.a.)
Sperrklauseln zur Europawahl in den EU-Ländern
Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Luxemburg, Malta, Niederlande, Portugal, Spanien, Zypern und nach dem Urteil des Verfassungsgerichts, das die Sperrklausel am 26. Februar kippte, voraussichtlich auch Deutschland.
Griechenland
Italien, Österreich, Schweden, Slowenien.
Frankreich*), Kroatien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien, Ungarn.
*) In Frankreich gelten Sperrklauseln je Wahlkreis, in allen anderen Ländern landesweit.
Bulgarien
Die Klausel in Bulgarien variiert leicht von Wahl zu Wahl, da sie jeweils nach Zahl der gültigen Stimmen neu festgelegt wird.
Im Mittelpunkt stand dabei die Frage, ob die Sperrklausel nötig ist, um die Funktionsfähigkeit des Parlaments zu erhalten. „Das ist nach Auffassung des Senats nicht der Fall“, sagte Voßkuhle. Dies könne sich allerdings in der Zukunft ändern - etwa, wenn das Europäische Parlament ähnlich wie der Bundestag eine stabile Mehrheit für die Wahl und Unterstützung einer Regierung brauche. Zwar werde eine solche Entwicklung des Europäischen Parlaments angestrebt. „Die Entwicklungen stecken aber hier noch in den Anfängen.“
Bei der nächsten Europawahl am 25. Mai 2014 wird in Deutschland damit - anders als in den meisten anderen EU-Ländern - voraussichtlich gar keine Sperrklausel gelten. Die Details der Wahlen zum EU-Parlament darf jeder Mitgliedsstaat selbst regeln. Auf das Wahlrecht bei Bundestags- und Landtagswahlen hat das Urteil keine absehbaren Auswirkungen.