Freytags-Frage
Zerreisende Europa-Fahne Quelle: imago images

Sprengt das Bundesverfassungsgericht die Europäische Union?

Seitdem das Bundesverfassungsgericht die Anleihenkäufe der Europäischen Zentralbank hagelt es Kritik, vor allem aus der EU. Aber das eigentliche Problem ist nicht das Urteil der höchsten deutschen Richter.

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Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zum Anleiheankaufsprogramm der Europäischen Zentralbank (EZB) reißt die Kritik nicht ab. Aus verschiedenen Perspektiven wird das BVG angegriffen. Erstens heißt es, hinter dem Urteil verberge sich eine inzwischen überholte ökonomische Denkweise; die Rolle der EZB sei fehlinterpretiert. Zweitens wird beklagt, dass das BVG nicht anerkenne, dass Europarecht über dem nationalen Recht stünde. Und drittens böte sich nun anderen Ländern die Chance, unliebsame europäische Regeln zu ignorieren; gedacht wird dabei vor allem an Ungarn und Polen. Als Konsequenz daraus drohe nun eine immer tiefere Spaltung der Europäischen Union.

Zum dritten Punkt macht das Gericht selber klar, dass die Feststellung einer kompetenzwidrigen Rechtsauslegung durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH), als für „Ultra vires“ keineswegs neu ist; die höchsten Gerichte Dänemarks und Tschechiens haben in der Vergangenheit bereits in anderen Angelegenheiten ähnlich geurteilt.

Auch für einen Ökonomen ist es einleuchtend, dass ein nationales Gericht aus nationaler Perspektive prüfen muss, ob die Auslegung europäischen Rechts mit nationalem Verfassungsrecht kollidiert. Im Falle des Public Sector Purchase Programm (PSPP) der EZB, aber nicht beim Thema der monetären Staatsfinanzierung durch die Zentralbank, sah das BVG Defizite.

Diese Defizite zu kritisieren, spiegelt keineswegs eine veraltete ökonomische Sichtweise wider. Logik kann nur selten veralten. Das Gericht bemängelt die unmittelbaren Eingriffe des PSPP in die wirtschaftspolitischen Belange und Zuständigkeiten der Mitgliedsländer. Es ist und bleibt eine wirtschaftspolitische Grundlogik, dass für jedes wirtschaftspolitische Ziel genau ein Instrument zur Verfügung stehen sollte. Dieses wirtschaftspolitischeS Assignment dient dazu, Zielkonflikte für einzelne Akteure zu vermeiden.

Die Geldpolitik der EZB berücksichtigt diese Logik nach Auffassung des BVG offenbar nicht mehr. Tatsächlich sieht es so aus, als ob die EZB zu viele Ziele zugleich ansteuert. Neben der Wahrung der Geldwertstabilität scheint es der Zentralbank wenigstens implizit um die Finanzierung der Staatshaushalte, die Sicherung von Arbeitsplätzen, die Förderung von Investitionen und die Reformfähigkeit der nationalen Regierungen zu gehen.

Dies ist nicht zwingend ein schuldhaftes Versagen der Zentralbank; sie scheint hier eher von der Politik getrieben zu sein. Das wiederum liegt daran, dass die Europäische Wirtschafts- und Währungsunion (EWU) einen gravierenden Konstruktionsfehler aufweist, der seit dem Maastrichter Vertragsabschluss 1992 immer wieder kontrovers diskutiert wird. Die EWU harmonisiert die Geldpolitik, aber nicht andere Felder der Wirtschaftspolitik. Das bedeutet, dass die EZB eine einheitliche Geldpolitik für strukturell sehr unterschiedliche Wirtschaftsräume betreiben muss.

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