




Das Hin und Her in der aktuellen Diskussion um die so genannte Armutszuwanderung zeigt: Keiner weiß wirklich, welche EU-Bürger wo welche Leistungen erhalten. Dabei gäbe es dafür möglicherweise ein einfaches Mittel: Eine einheitliche europaweite Sozialversicherungsnummer für jeden EU-Bürger. In den Vereinigten Staaten von Amerika existiert bereits heute ein ähnliches System. Dort übernimmt die Sozialversicherungsnummer faktisch die Funktion der Personalausweisnummer bei der Feststellung der Identität jedes Bürgers. Ohne diese Nummer darf ihn kein Arbeitgeber anstellen und er erhält durch keine Sozialbehörde Unterstützung.

Doch bislang geht jedes EU-Land hier seinen eigenen nationalen Weg. Ein Bundesbürger hat bisher seine eigene Steuer-ID-Nummer, seine Rentenversicherungsnummer und seine Krankenversicherungsnummer, die aber nicht übereinstimmen. Bisher sperren sich die deutschen Behörden aus Datenschutzgründen gegen eine einheitliche Sozialversicherungsnummer schon im eigenen Lande. Das ist nachvollziehbar, könnte und sollte aber kein abschließender Grund sein, eine übergreifende Harmonisierung ad acta zu legen.
Die Vorteile einer einheitlichen auch europaweiten Sozialversicherungsnummer liegen auf der Hand: Mehr Transparenz, Antragsberechtigte kommen schneller zu ihren berechtigten Sozialleistungen und der Sozialmissbrauch könnte eingedämmt werden. Der CSU-Abgeordnete Dr. Hans-Peter Uhl hat kürzlich zu Recht festgestellt, dass Freizügigkeit in erster Linie freier Zugang zum Arbeitsmarkt bedeutet und nicht freier Zugang zu Sozialleistungen. Durch eine einheitliche Sozialversicherungsnummer können die Behörden in der Bundesrepublik sowie in der gesamten Europäischen Union besser zusammenarbeiten. Auch die von Brüssel geforderte Einzelfallprüfung für Sozialleistungen von EU-Ausländern in Deutschland würde unbürokratischer und effizienter und damit überhaupt erst praktisch umsetzbar werden.
Unbestreitbar ist: Die Akzeptanz Europas kann durch eine einheitliche europaweite Sozialversicherungsnummer gesteigert werden. Wobei sie nur durch einen Konsens aller Staaten der Europäischen Union mit anschließender nationalstaatlicher Umsetzung unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Belange eingeführt werden könnte.