Herrenlose Konten in der Schweiz Auf der Suche nach dem verlorenen Geld

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Steuer auf Zinsen verjährt eher

Das Interesse vieler Banken, nach verschollenen Kunden zu suchen, hält sich in Grenzen. Schließlich ziehen vor allem Erben wie Gutmann das Geld meist ab. Doch Schweizer Banken müssen, das ist Vorschrift, Kunden auftreiben. Sie haben daher eigene Abteilungen, die recherchieren. Aufwand und Kosten für die Suche sollen sich an der Höhe der Vermögenswerte ausrichten. Wer viel hat, wird gründlicher gesucht. Banken beauftragen deswegen immer wieder Anwälte oder Erbenermittler, Kunden oder ihre Erben zu finden.

Den Fall Aiple hätte die UBS lösen können: Denn Elisabeth Aiple war von 1945 bis 1974 gemeinsam mit ihrer Schwester Johanna Wirtin im Gasthaus „Aiple“ in Haslach. So steht es bis heute in der Chronik des Gasthauses auf deren Internetseite – die Google-Suche „Elisabeth Aiple Haslach“ führt direkt dorthin. Und wer in der Gaststätte anruft, bekommt freundliche Auskunft vom neuen Besitzer. Er kennt Gutmann und verweist im Fall Aiple direkt auf ihn. Dennoch trieb die UBS ihre Kundin oder deren Erben nie auf.

Die UBS sagt, dass sie „unmittelbar vor der Publikation“ nochmals sämtliche Daten der betroffenen Kundenverbindung prüfe. Im Fall Aiple habe die  „UBS Fachstelle“ Informationen zu Frau Aiple gefunden, welche bis 1974 gemeinsam mit ihrer Schwester Johanna Aiple ein Gasthaus führte. Doch: Das Gasthaus sei Anfang der 80er Jahre verkauft worden und „im deutschen Telefonbuch war kein Eintrag zu Elisabeth Aiple oder ihrer Schwester auffindbar“. Da der Bank lediglich Name, Ort und Sparheftnummer bekannt waren, „konnte kein eindeutiger Zusammenhang zwischen den gefundenen Personen und der Kontoinhaberin hergestellt werden“.

Teure Fehler bei der Steuererklärung
Steuerfehler Nummer 1: Ausgaben vergessenBeiträge zum Beispiel für die Riester- oder Rürup-Rente können Arbeitnehmer von der Steuer absetzen. Weil genau das beim Abschluss dieser Verträge meist als Verkaufsargument genannt wird, ist es vielen Bürgern bekannt – aber nicht unbedingt bewusst. „Aus der Praxis wissen wir, dass Steuerzahler oft vergessen, ihre Riester- und Rürup-Kosten in der Steuererklärung anzugeben“, so die Experten des Lohnsteuerhilfevereins Vereinigte Lohnsteuerhilfe. Sie haben sieben Fehler zusammengestellt, durch die sich Steuerpflichtige Rückzahlungen häufig entgehen lassen. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 2: Rechnungen bar zahlenHandwerker, Putzfrauen oder auch Au-pairs haben gemeinsam, dass man die Kosten in vielen Fällen von der Steuer absetzen kann - entweder als sogenannte Handwerkerleistung oder als haushaltsnahe Dienstleistung. Eine weitere Gemeinsamkeit ist, dass Steuerzahler voll auf den Kosten sitzen bleiben, wenn sie das Geld bar bezahlen. Da hilft es auch nichts, die Rechnungen aufzuheben. Ohne Kontonachweis keine Steuervorteile. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 3: Hintertür zuschlagen und außergewöhnliche Belastungen nicht angebenDer Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende 2015 in Bezug auf außergewöhnliche Belastungen entschieden, dass die Regel zur zumutbaren Eigenbelastung nicht zu beanstanden ist. Deshalb gilt weiterhin: Nur die Krankheits-, Pflegeheim- oder Scheidungskosten, die über der eigenen zumutbaren Belastungsgrenze liegen, kann man absetzen. Für diesen zumutbaren Eigenanteil hat der BFH aber im Januar 2017 eine neue Berechnungsregelung festgelegt. Die Richter gaben den Finanzämtern vor, dass künftig schrittweise die Prozentwerte je nach Einkommenshöhe angesetzt werden müssten (VI R 75/14). So seien von den ersten 15.340 Euro nur zwei Prozent aufzubringen (306,80 Euro), von den nächsten 35.790 Euro drei Prozent (1073,70 Euro) und erst darüber vier Prozent. Im Ergebnis sinkt die zumutbare Eigenbelastung gegenüber der alten Regelung. Viele Bürger sammeln gar nicht erst die Belege für das Zahnimplantat oder die Brille, weil sie denken, dass sie mit den Kosten sowieso nicht über die Zumutbarkeitsgrenze kommen. Aber es gibt noch eine Hintertür: Stehen außergewöhnliche Belastungen an, sollten Steuerzahler versuchen, sie in einem Kalenderjahr zu bündeln, um die Zumutbarkeitsgrenze sicher zu überschreiten. Quelle: IMAGO
Steuerfehler Nummer 4: Mietvertrag mit Angehörigen nicht wasserdicht gestaltenVermietungen unter Verwandten sind nicht ungewöhnlich. Der Mieter bekommt eine Immobilie zum günstigen Preis, der Vermieter kann – trotz geringerer Miete – seine Kosten für das Objekt voll absetzen. Das geht aber nur, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind: Erstens, die monatliche Miete beträgt mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete. Das heißt so viel wie: Zu günstig geht nicht. Zweitens … Quelle: IMAGO
… muss die Durchführung des Mietvertrags einem Fremdvergleich standhalten. Das bedeutet: Die Miete wird überwiesen und nicht bar ausgezahlt, sie wird außerdem pünktlich überwiesen, es gibt eine jährliche Nebenkostenabrechnung und ähnliches mehr. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 5: Einträge vertauschenSie haben eine Fortbildung selbst bezahlt, die Kosten dafür aber nicht bei Weiterbildung sondern bei allgemeinen Werbungskosten in der Steuererklärung angegeben? Oder Sie haben Handwerkerleistungen bei den außergewöhnlichen Belastungen eingetragen? So etwas passiert Laien immer wieder. Das Finanzamt streicht dann zwar die geltend gemachten Kosten aus den falschen Zeilen raus, trägt sie aber nicht in die richtigen ein. Die Rückzahlung, die Ihnen zustehen würde, bleibt einfach aus. Quelle: dpa
Steuerfehler Nummer 6: Fristen verstreichen lassenDas Finanzamt schickt Ihnen den Steuerbescheid und Sie sind froh, dass Sie keine Steuern nachzahlen müssen? Oder Sie bekommen eine Rückzahlung, die aber geringer ausfällt als von Ihnen erwartet? Die meisten unternehmen in solchen Fällen nichts. Das könnte allerdings ein teurer Fehler sein. Denn vier Wochen nach dem Bescheid verstreicht die Einspruchsfrist. So lange können Sie den Bescheid genauer unter die Lupe nehmen oder einen Profi engagieren, der nachträglich für Sie gegenüber dem Finanzamt eintritt und etwaige Fehler behebt. Quelle: Handelsblatt Online

Das ist allerdings auch kein Wunder, denn die UBS sagt selber, dass Elisabeth Aiple im Jahr 1991 verstorben ist. Und für gewöhnlich stehen Tote eben nicht im Telefonbuch. Die Kundenbeziehung, so die UBS, habe „erst ab 1995 aufgrund der Übernahme der Regiobank beider Basel“ bestanden. Die Bank habe den Kontakt zu Aiple daher zu Lebzeiten „faktisch gar nicht“ herstellen können.

Bislang durften Banken in der Schweiz herrenlose Konten weiterführen und Gebühren kassieren. Im Fall von der verstorbenen Aiple lagen diese Kosten bei 24 Franken im Jahr. Aufgrund der zuletzt niedrigen Zinsen haben die Gebühren die Zinseinnahmen aufgefressen, die Gebühren haben das Guthaben auf dem Sparbuch in den vergangenen zehn Jahren gar um rund 170 Franken geschmälert. Für Banken, die viele solcher Kunden haben, macht Kleinvieh Mist. Die UBS sagt, dass die Gebühren im Fall Aiple erst ab dem Jahr 2002 abgezogen worden seien.

Für Gutmann endete die Schatzsuche mit Ernüchterung. Am Ende blieben der Erbengemeinschaft umgerechnet nur noch 1055 Euro. Wehrmutstropfen: Das Geld hat die UBS jetzt schnell und problemlos ausgezahlt. Gutmann muss es nun mit den übrigen 15 Erben teilen. Für ein sparsames Abendessen mit seiner Frau reicht das unverhoffte Erbe aber gerade noch.

Steuerlich gesehen hat die Erbengemeinschaft Glück: Da sowohl Aiple als auch die Schwester vor über zehn Jahren verstorben sind, müssen die Erben die Steuererklärungen der alten Damen nicht mehr nachträglich korrigieren – die Sache ist für das Finanzamt verjährt. Ebenso ist es heute egal, ob das ursprünglich auf dem Sparbuch deponierte Geld Schwarzgeld war oder nicht. Interessieren könnten das Finanzamt allerdings die Erträge. „Nach dem Tod werden die Erträge den Erben zugerechnet – ob die davon wissen oder nicht“, sagt Anke Brinkhus von der Kanzlei Schindhelm aus Hannover. Da die Erben nichts von dem Vermögen und den damit verbundenen Erträgen wussten, verjähre die Steuer auf die Zinsen aber schon nach vier statt wie bei einer Steuerhinterziehung nach zehn Jahren, sagt die Anwältin.

Doch Achtung: Die Frist beginnt erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe der Steuererklärung. Wer seine Steuererklärung für das Jahr 2011 also 2013 abgegeben hat, muss die Erklärung für 2011 nun nachträglich berichtigen.

Im Fall Gutmann ist das allerdings unerheblich: Im Jahr 2015 lagen die Zinsen für das Guthaben auf dem Sparbuch bei 0,15 Franken – macht also nicht mal einen Cent Zinsen für jeden der 16 Erben.

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