Tauchsieder
Margrethe Vestager Quelle: REUTERS

„Tipping point“ – and no return?

Machtwirtschaft oder Marktwirtschaft? Die Weichen werden hier und heute gestellt. Kartellrechtler schärfen ihre Werkzeuge gegen den Plattform-Kapitalismus – endlich. Und Spotify probt den Aufstand gegen Apple.

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Es hat lange gedauert, zu lange, bis die Politik kartellrechtlichen Handlungsbedarf gesehen hat. Aber immerhin, jetzt scheint es soweit: Die Digitalkonzerne im Silicon Valley geraten mit ihren Geschäftsmodellen – und mehr noch mit ihrem Geschäftsgebaren – endlich in die Defensive. Die liberale EU-Wettbewerbskommissarin Magrethe Vestager hat in dieser Woche erstmals die Zerschlagung von Alphabet (Google), Facebook oder Apple „als letztes Mittel“ ins Spiel gebracht. Und US-Senatorin Elizabeth Warren kennt auch schon das entscheidende Kriterium der Aufspaltung: Kein Konzern darf zugleich Spieler sein, das Spielfeld stellen und die Spielregeln (mit-)bestimmen dürfen.

Geht es nach Warren, soll Apple nicht mehr den App Store betreiben und Apps anbieten, Amazon keine Eigenmarken mehr entwickeln und Google nicht mehr seine Angebote listen dürfen. Sie hat verstanden, dass sich das, was wir unter Wirtschaften verstehen, durch die Digitalisierung einmal mehr radikal verändert. Die Netzwerkeffekte des KAppitalismus und die Gesetze der Plattform-Ökonomie (Macht- und Marktkonzentration durch die Produktion und den Vertrieb von immateriellen Gütern) unterlaufen das Wettbewerbsprinzip, begünstigen Winner-takes-it-all-Märkte und monopolistische Konzernstrukturen - und sie tun das auf ganz andere Weise als noch US Steel oder Standard Oil im Industriezeitalter.

Es ist daher weder überraschend noch ungeheuerlich, schon gar nicht grundstürzend, was Elizabeth Warren fordert – auch wenn es uns auf den ersten Blick so vorkommt, weil wir uns längst ans Ungeheuerliche gewöhnt haben: an den multimedial vernetzten Facebook-Instagram-WhatsApp-Kosmos, die Abgeschlossenheit des Apple-Welt-Raums, die Selbstreferenzialität des Google-Universums. Warren hält dagegen nüchtern fest: Eine Plattform hat wettbewerbsoffen und konkurrenzneutral zu sein. 

Dahinter steht eine dreifache Einsicht. Erstens: Eine Plattform ist ihres bereitstellenden, intermediären und allpräsenten Charakters wegen mit keinem physischen Produkt, keiner zeiträumlich begrenzten Ware, keinem prinzipiell knappen Gebrauchs- oder Verbrauchsgut (Auto, Fernseher) vergleichbar; eher einem zweiseitigen Markt, also einer Art Messe, genau genommen einer Infrastruktur verwandt - Systemen der Ver- und Entsorgung mit Wasser und Strom sowie Kanal-, Schienen-, Straßenverkehrs- und Kommunikationsnetzen. Zweitens: Bei diesen Plattformen handelt es sich um Nova potenziell globaler, niemals vernutzbarer, im Wege von Software-Updates laufend optimierbarer Infrastrukturen, die prinzipiell allen Menschen weltweit gleichzeitig offen stehen. Und drittens: Diese Plattform-Infrastrukturen werden in liberal-demokratischen Gesellschaften nicht von Staaten oder dezentralen Netzwerken (Internet) volkswirtschaftlich-wertfrei vorgehalten, sondern privat-eigennützig betrieben und betriebswirtschaftlich-berechnend verwaltet.

Eine Anpassung des Kartellrechts ist daher dringend geboten - und es liegt dem Wirtschaftsministerium nach der neunten Novelle des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (seit Juni 2017) mit Blick auf die zehnte Novelle ja auch schon eine starke Studie zur „Modernisierung der Missbrauchsaufsicht für marktmächtige Unternehmen“ vor. Darin mahnen die Autoren - Heike Schweitzer, Justus Haucap, Wolfgang Kerber, Robert Welker - an, in bestimmten Fällen die Interventionsschwelle zu senken und präventiv tätig zu werden. Wörtlich heißt es: „Es gibt…  gute Argumente für eine flexiblere Handhabung der bisherigen Prüfungsmethodik… Märkte mit starken positiven Netzwerkeffekten können zu einem ‚Tipping‘, nämlich zu einem Umkippen ins Monopol neigen.“ Das Umkippen werde durch „unilaterale Verhaltensweisen einzelner Akteure begünstigt oder sogar induziert“ – und weil sich „das ‚Tipping‘ ins Monopol - ist es erst einmal geschehen, kaum noch rückgängig machen“ lasse, empfehlen die Experten einen Zusatzartikel im Wettbewerbsrecht, der „Plattformen überlegener Marktmacht und Plattformanbietern in engen Oligopolen eine missbräuchliche Behinderung von Wettbewerbern verbietet“. 

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