Denkfabrik Betriebsräte: Tickende Bombe

Die Wirtschaft braucht ein völlig neues System der Betriebsrätebezahlung. Sonst steht bald nicht nur bei VW der Staatsanwalt vor der Tür, sagt Volker Rieble, Professor für Arbeitsrecht und Bürgerliches Recht an der Ludwig-Maximilians-Universität München.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Volker Rieble Quelle: Robert Brembeck für WirtschaftsWoche

In diesem Prozess geht es um weit mehr als erotische Eskapaden: In wenigen Wochen fällt das Landgericht Braunschweig sein Urteil gegen den ehemaligen Betriebsratschef von VW, Klaus Volkert (angeklagt wegen Anstiftung zur Untreue), und den früheren VW-Personalmanager Klaus-Joachim Gebauer (angeklagt wegen Untreue). Das Verfahren ist von Bedeutung für die gesamte Wirtschaft und dürfte das deutsche System der Betriebsrätebezahlung durcheinanderwirbeln. Staatsanwälte, Betriebsprüfer und Steuerfahnder stehen in den Startlöchern, das seit Jahrzehnten praktizierte System flächendeckend zu durchleuchten. Die Zahl der anonymen Strafanzeigen könnte in die Höhe schießen.

Worum geht es? Betriebsräte leisten in vielen Unternehmen sehr gute Arbeit und werden in Großunternehmen vielfach auch sehr gut bezahlt – teils mit besonderen Betriebsratszulagen, teils in gewissem Verhältnis zur Vergütung ihrer Gesprächspartner im Management. Rechtlich ist dies problematisch: Die Betriebsratstätigkeit ist nach Paragraf 37 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) ein unentgeltliches (!) Ehrenamt. Das bedeutet: Jede Bezahlung für die Betriebsratsarbeit als solche ist rechtswidrig. Allerdings handelt es sich hierbei um ein Antragsdelikt. Und da die Antragsberechtigten – Arbeitgeber, Betriebsrat und Gewerkschaft – in aller Regel kein großes Interesse haben, ihre eigenen Leute zu verheizen, wird stillschweigend ein System des Nehmens und Gebens praktiziert, das vielerorts zu einer Verfilzung zwischen Management und Arbeitnehmervertretung führt.

Arbeitsrechtlich gesehen müssen Betriebsräte nach dem Entgeltausfallprinzip bezahlt werden, also so, als hätten sie in ihrem angestammten Beruf gearbeitet. Bei langjährigen Betriebsratskarrieren ist dabei eine – hypothetische – betriebsübliche berufliche Entwicklung zugrunde zu legen. Um diesen Maßstab handhabbar zu machen, schreibt das Gesetz vor, dass Arbeitnehmer mit vergleichbarer fachlicher und persönlicher Qualifikation als Vergleichsmaßstab herangezogen werden. In jedem Fall ist es unzulässig, aus dem Amtserfolg eines Gesamtbetriebsratsvorsitzenden auf seine Karriere als Arbeitnehmer zu schließen. Wenn führende Betriebsräte ohne Studium auf Einkommen von weit über 100.000 Euro kommen, ist etwas faul.

Das Urteil gegen Volkert wird daher der Startschuss sein für eine härtere Verfolgung, zumal sich die Rechtslage, von manchen unbemerkt, gleich doppelt verschärft hat. Im Zuge der Korruptionsbekämpfung ist die steuerliche Abziehbarkeit für Schmier- und Bestechungsgelder im Einkommensteuergesetz neu geregelt worden: Rechtswidrige Zuwendungen dürfen nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Zuwendungen an Betriebsräte, die über das Entgeltausfallprinzip hinausgehen, erfüllen daher objektiv einen Straftatbestand. Arbeitgeber, die Gelder für strafbare Betriebsratsbegünstigungen als Betriebsausgaben absetzen, können wegen Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 Absatz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung belangt werden. Schlimmer noch: Die für den Betriebsrat verantwortlichen Vorstände und Geschäftsführer machen sich auch wegen Untreue im Sinne des Strafgesetzbuchs (Paragraf 266) strafbar, wenn sie zulasten des Unternehmens Betriebsräte begünstigen. Der Zahlung steht nämlich kein kompensierender Vorteil gegenüber, da der Betriebsrat ohnehin auf das Wohl des Betriebs verpflichtet ist. Ein Vorstand, der den Betriebsrat schmiert, erkauft sich ein Wohlwollen, auf das der Arbeitgeber ohnehin Anspruch hat – und das er betriebsverfassungsrechtlich durchsetzen kann.

Personalverantwortliche müssen daher mit Blick auf ihre Compliance-Verantwortung jede vom Ehrenamtsprinzip abweichende Betriebsrätebezahlung einstellen – seien es nun Betriebsratszulagen, seien es Höhergruppierungen (auf Meisterebene) oder eigenständige Vergütungsvereinbarungen. Doch auch der rechtliche Rahmen muss reformiert werden. Der Politik ist dringend anzuraten, die Grundlagen für ein neues Bezahlsystem zu schaffen. Herausgehobene Betriebsräte in größeren Unternehmen leisten professionelle Arbeit, und dies hauptberuflich! Das bisherige Ehrenamtsprinzip passt nicht für einen Gesamtbetriebsratsvorsitzenden, der Mitverantwortung für 10.000 Beschäftigte trägt. Das Ehrenamtsprinzip ist auf kleine und mittlere Unternehmen zugeschnitten und auf „normale“ Betriebsratsmitglieder.

Professionalität in einer komplexen Wirtschaftswelt ist ein Gebot nicht nur an Aufsichtsräte, sondern auch an Betriebsratsmitglieder in führender Position. Die derzeit zwingende Ausgestaltung der Betriebsratstätigkeit als unentgeltliches Ehrenamt behindert aber die Professionalisierung und birgt erhebliche Kriminalisierungsgefahren. Das Betriebsverfassungsgesetz ist hier schlecht gemacht. Es gibt eine durchnormierte Einheitsbetriebsverfassung für unterschiedliche Unternehmen und Belegschaften vor – mit unzureichenden Differenzierungsmöglichkeiten. Die richtige politische Antwort ist eine Öffnungsklausel, die das Ehrenamtsprinzip dispositiv stellt – entweder für den Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung. Mit ihr könnte man in den Unternehmen eine professionelle Bezahlung für herausragende Amtsträger rechtssicher regeln. Zudem müssen alle Vergütungsregeln veröffentlicht werden – im Geschäftsbericht für die Anleger und im Betrieb für die Belegschaft. Zu guter Letzt sollte die Betriebsratskorruption ein Korruptionsdelikt im Sinne des Paragrafen 299 des Strafgesetzbuchs werden – und somit härter verfolgt werden. Manager, die wegen Untreue verurteilt werden, können eine nur beschränkte berufliche Zukunft erwarten, von der persönlichen Haftung ganz abgesehen. Hier tickt eine Bombe. Es ist Zeit, sie zu entschärfen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%