EZB-Rettungspolitik Bundesverfassungsgericht entscheidet über Anleihekaufprogramm

Das Anleihekaufprogramm der EZB wurde nie umgesetzt – und sorgte doch für Aufregung. Vor dem Bundesverfassungsgericht wird nun entschieden, ob das Programm mit dem Grundgesetz vereinbar war. Viel steht auf dem Spiel.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Der Zweite Senat beim Bundesverfassungsgericht eröffnet heute die mündliche Verhandlung zu Anleihenkäufe der Europäischen Zentralbank (EZB). Quelle: dpa

Frankfurt War eine der wichtigsten Entscheidungen der Europäischen Zentralbank (EZB) im Kampf gegen die Schuldenkrise vereinbar mit dem deutschen Grundgesetz? Das Bundesverfassungsgericht urteilt am Dienstag, ob die EZB 2012 mit ihrem Beschluss, notfalls unbegrenzt Anleihen einzelner Euro-Krisenstaaten zu kaufen, ihr geldpolitisches Mandat überschritten hat. Das sogenannte „OMT“-Programm trug nach Überzeugung von Experten zur Entschärfung der Staatsschuldenkrise bei, obwohl es letztlich nie umgesetzt wurde. Trotz dessen hatte schon die bloße Ankündigung solcher Anleihenkäufe durch die EZB vor allem in Deutschland scharfe Kritik und eine Klagewelle ausgelöst.

Die Karlsruher Richter stehen vor einer schweren Entscheidung: Denn sie hatten vor rund zwei Jahren noch die Auffassung vertreten, dass OMT-Käufe gegen das Verbot der monetären Staatsfinanzierung verstoßen. Sollten sie jetzt das OMT-Programm als verfassungswidrig einstufen, würde viel europäisches Porzellan zerschlagen. Denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im vergangenen Jahr der EZB in seinem Urteil bereits einen weitgehenden Freifahrtschein für OMT ausgestellt. Ein offener Konflikt mit den Luxemburger Gericht wäre deshalb die Folge. Der Bestand des Europarechts würde wackeln, wenn nationale Gerichte stets das letzte Wort hätten.

„Wenn es dazu kommt, könnte das BVerfG deutschen Institutionen wie dem Bundestag und der Bundesbank vorschreiben, auf eine Aufgabe des OMT-Programms hinzuwirken“, sagt Johannes Mayr, Teamleiter Volkswirtschaft bei der Bayerischen Landesbank. „Noch härter wäre es, wenn die Richter der Bundesbank eine Teilnahme am OMT-Programm untersagen.“ Dass dies geschehen wird, glaubt der Experte allerdings nicht. Der EuGH sei schon auf die Bedenken des Verfassungsgerichts eingegangen, indem es für OMT bestimmte Auflagen genannt habe. „Dies könnte den Karlsruher Richtern den Weg bereiten, trotz bestehender Bedenken dem OMT-Programm zuzustimmen“, so der Experte. Es bleibe aber ein Restrisiko.

Das Verfassungsgericht hatte sich bereits 2013 mit dem OMT-Beschluss befasst und seine Kritik deutlich gemacht. Es übergab dann jedoch 2014 das Verfahren zur Klärung an den EuGH und behielt sich eine abschließende Prüfung vor. Bei der mündlichen Verhandlung in Karlsruhe im Februar signalisierte Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle, dass ein scharfer Bruch mit dem EuGH vermieden werden soll. Denn Voßkuhle betonte, dass die vom Verfassungsgericht geforderten Vorgaben zur Einschränkung des OMT-Programms in dem EuGH-Urteil weitgehend berücksichtigt worden seien.

Aus Sicht von Commerzbank-Volkswirt Michael Schubert würde die EZB gestärkt, sollten die Richter das OMT-Programm für mit dem Grundgesetz vereinbar halten. „Umgekehrt würde das Vertrauen der Märkte in die Handlungsfähigkeit der EZB leiden, falls das BVerfG zu dem Schluss kommt, dass die EZB mit OMT ihr Mandat überschritten hat.“ Ihm zufolge könnte das Urteil auch Folgen haben für das aktuell laufende, auf 1,74 Billionen Euro angelegte Wertpapier-Kaufprogramm der Euro-Notenbank. Denn die Richter könnten ihre Zustimmung zum OMT-Programm beispielsweise davon abhängig machen, dass die Notenbank den Umfang ihrer Anleihenkäufe begrenzt. Mit solchen Vorgaben aus Karlsruhe würde es der EZB aus Sicht des Experten womöglich schwerer fallen, ihre aktuellen Anleihenkäufe nochmals auszuweiten.

Einige Wirtschaftsexperten zeigten im Frühjahr eine mögliche Kompromisslinie für die Verfassungsrichter auf. Nach Ansicht des sogenannten Kronberger Kreises, zu dem unter anderem das Mitglied im Sachverständigenrat Lars Feld sowie der neue Ifo-Chef Clemens Fuest gehören, könnte das Verfassungsgericht dem EuGH-Urteil nur im Ergebnis aber nicht in der Begründung folgen. Auf diese Weise würden sich die Richter für die Zukunft eine eigene Überprüfung geldpolitischer Schritte anhand eigener Maßstäbe vorbehalten, ohne dabei das Urteil des EuGH zu kippen.

Gegen OMT geklagt hatten unter anderem der CSU-Politiker Peter Gauweiler, der Verein „Mehr Demokratie“ um die ehemalige Bundesjustizministerin Herta Däubler-Gmelin (SPD) sowie eine Professoren-Gruppe um den Tübinger Volkswirtschaftler Joachim Starbatty. Ihnen hatten sich mehr als 11.000 Bürger angeschlossen.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%