Schadensersatzklagen Streit um Zuständigkeit für Wirecard-Klagen entschieden

Die Auseinandersetzung zwischen Stuttgart und München hat ein Ende: Eine Grundsatzentscheidung, die auch zukünftig gelten soll, wurde getroffen.

  • Teilen per:
  • Teilen per:
Die Zuständigkeit um die Schadenersatzklagen im Fall Wirecard wurde nun geklärt, das Landgericht München ist verantwortlich. Quelle: dpa

Der Streit über die Zuständigkeit für Schadenersatzklagen von Aktionären im Zusammenhang mit der Wirecard-Pleite ist entschieden. Damit muss sich das Landgericht München nun auch mit den Klagen um den Insolvenz-Skandal beschäftigen, die sich nur gegen den in Stuttgart ansässigen Wirtschaftsprüfer EY richten. Das teilte das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart am Dienstag mit. (Az.: 12 AR 6/21 bis 12 AR 17/21).

Es handele sich um eine Grundsatzentscheidung, sagte eine OLG-Sprecherin. Zwar werde auch künftig jeder Einzelfall geprüft, der dem Landgericht in Stuttgart vorgelegt werde. Dann aber werde man sich auf diese Grundsatzentscheidung beziehen und nach München verweisen.

Zuvor hatte das Landgericht Stuttgart die etwa 140 Fälle an das Münchner Gericht gegeben mit dem Argument, örtlich nicht zuständig zu sein. Der Münchner Gericht wiederum erklärte sich ebenfalls für nicht zuständig und stellte in zunächst 21 Fällen „Gerichtsstandbestimmungsanträge“. München sei aber schon deswegen zuständig, weil der Rechtsstreit zuvor mit bindender Wirkung dorthin verwiesen worden war, so die OLG-Sprecherin.

EY hatte die mutmaßlich gefälschten Wirecard-Bilanzen bis 2018 jahrelang testiert. Die Klagen stützen sich darauf, dass die EY-Prüfer dabei nicht sorgfältig gewesen seien und damit ihre Pflichten verletzt hätten. Der mittlerweile zerschlagene Wirecard-Konzern hatte am 25. Juni vergangenen Jahres Insolvenz angemeldet. Am Landgericht München sind hunderte Wirecard-Zivilklagen anhängig.

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%