BGH-Urteil Eltern haften nicht für Downloads minderjähriger Kinder

Wenn der Sprössling illegal Musik oder Filme aus dem Netz geladen hat, müssen Eltern nicht dafür aufkommen. Jedenfalls nicht, wenn sie die Kinder entsprechend belehrt haben.

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Ein Mann sitzt am 15.06.2011 in Köln mit einem Kopfhörer vor einer Internetseite, die Musik zum herunterladen anbietet. Quelle: dpa

Eltern haften nicht für ihre Kinder - jedenfalls nicht für den Blödsinn, den diese im Netz treiben. So müssen Vater und Mutter nicht zahlen, wenn ihre minderjährigen Kinder illegal Musik aus dem Netz laden - solange sie das Kind ausreichend über das Verbot einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehrt haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe. Im vorliegenden Fall hatte ein 13-Jähriger illegal Musik heruntergeladen und im Netz verbreitet. Seine Eltern waren vom Oberlandesgericht (OLG) Köln deshalb zu Schadenersatz verurteilt worden - wegen Verletzung von Urheberrechten.

Aufsichtspflicht vernachlässigt?

Die Musikfirma EMI und andere kamen dem Jungen auf die Schliche, schickten ihm Ermittler auf den Hals, die das Haus der Familie durchsuchten und den PC einkassierten. Die Firmen werfen dem Jungen vor, über sieben Monate 1147 Audiodateien mit Musiktiteln zugänglich gemacht zu haben. Sie verklagten die Eltern für 15 Songs auf Schadenersatz in Höhe von 3000 Euro. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln zu Recht: Die Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt. Dagegen wehrt sich die Familie, zumal sich der Vater durch technische Sicherheitsvorkehrungen und monatliche Kontrolle auf der sicheren Seite wähnte und nach eigenen Angaben nichts vom Tun seines Sohnes mitbekommen hatte. Mit der Revision wollen die Eltern die Abweisung der Klage erreichen.

Dass der Sohn illegal Musik herunterlud, hätte der Vater aus Sicht des Anwalts der Musikfirmen aber „sehr wohl erkennen können“. Bei der einstündigen mündlichen Verhandlung vor dem I. BGH-Zivilsenat sprach er von einem „deutlichen Versagen der Eltern“. Diese hätten ihren Erziehungsauftrag verletzt. „Es kann sich kein Elternpaar darauf hinausreden, dass es nicht weiß, wie das mit dem Internet geht.“ Über illegale Tauschbörsen könne man auch in der Zeitung lesen.

Präzedenzfall

Der Anwalt der Beklagten warnte hingegen vor einer Überforderung der Eltern: „Technische Umgehungsmöglichkeiten zu entdecken, ist nicht von Eltern zu erwarten.“ Die Aufsichtspflicht sei „vollkommen erfüllt“ worden.

Der Vorsitzende Richter des BGH-Urheberrechtsenats, Joachim Bornkamm, sah vom OLG und der Vorinstanz jedenfalls ziemlich hohe Anforderungen an Eltern gestellt: Den Entscheidungen habe ein „Idealelternpaar“ Modell gestanden, das „mit allen Wassern gewaschen“ sei und sich am Computer ebenso auskenne wie im Urheberrecht. Es gehe in dem Fall um die Frage, wie weit die Verpflichtung der Eltern gehe, ihre Kinder zu kontrollieren, vorbeugende Maßnahmen zu ergreifen und gewisse Dinge unmöglich zu machen - und es geht aus seiner Sicht auch um die Frage, ob man seinem Kind ein „gewisses Misstrauen“ oder eher Vertrauen entgegenbringen könne.

Das Urteil dürfte weitreichende Bedeutung haben: „Es ist der Präzedenzfall, auf den wir seit Jahren warten“, sagte der Münchner Anwalt Bernhard Knies, der zusammen mit einer Reihe anderer Anwälte eigens zur Verhandlung nach Karlsruhe gereist war.

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