
Der Internetgigant Facebook verweigert Eltern den Zugriff auf das Internetprofil ihrer verstorbenen Tochter. Diese harte Entscheidung begründet das US-Unternehmen mit dem Datenschutz – und bekommt dafür Recht vor einem deutschen Gericht.
Das Kammergericht Berlin hat in einer spektakulären Entscheidung das Urteil der Vorinstanz aufgehoben, wonach das Facebookprofil wie zum Erbe gehörende Tagebücher zu behandeln sei. Laut dieser Rechtsauffassung hätte Facebook den Erben, also den Eltern Einblick geben müssen. Deren Tochter starb bei einem U-Bahnunglück, es bestand der Verdacht auf Suizid, dem die Eltern gern anhand der von Facebook gespeicherten Daten wie Mails oder Chatprotokollen auf den Grund wären.
Facebook gab jedoch trotz der heiklen Situation dem Datenschutz Vorrang und gewann das Revisionsverfahren. Denn das Kammergericht stufte die auf den Facebook-Servern gespeicherten Internetdaten als unter das Fernmeldegeheimnis fallend ein. Und dieses gilt in diesem Fall selbst auch gegenüber den Erziehungsberechtigten.
Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt das wie folgt: Die Berliner Richter seien damit den höchstrichterlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes gefolgt, die Emails und Chartprotokolle, welche noch auf einem Server im Internet liegen, unter den Schutz des Fernmeldegeheimnisses gestellt. Für bereits abgerufene Mails und Chatdaten gelte das Fernmeldegeheimnis dagegen nicht. Wenn diese also zum Beispiel auf dem Laptop des Verstorbenen gespeichert wären, hätten die Erben darauf legalen Zugriff.
Was Sie beim digitalen Nachlass beachten müssen
Die meisten ihrer Abonnements und Verträge verlängern sich auch nach ihrem Tod automatisch weiter. Ihre Angehörigen müssen Sie aktiv kündigen. Um ihnen die Arbeit zu erleichtern und selbst nicht den Überblick zu verlieren, sollten Sie eine Liste mit allen online abgeschlossenen Verträgen erstellen.
Hinterlassen Sie ihren Angehörigen eine Liste mit ihre Finanzdiensten und Online-Banking-Zugängen. Dazu gehören auch Onlineshops und Bonusprogramme, bei denen Sie eventuelle noch Guthaben besitzen.
Besonders wichtig für Ihre Hinterbliebenen ist der Zugang zu Ihrem E-Mail-Konto. Denn darüber lassen sich häufig Passwörter für andere Dienste zurücksetzen.
Bei Google können Sie Kontakte angeben, die Zugriff auf Ihr Konto erhalten, wenn Sie längere Zeit inaktiv waren. Bei Facebook können Sie einen Freund dazu berechtigen, im Falle Ihres Todes, Ihr Profil in den Trauerzustand zu versetzen.
Haben Sie eine Übersicht über alle Konten, bei denen Sie eingeloggt sind, sollten Sie diese Ihren Erben nach Ihrem Tod zu Verfügung stellen. Verwahren Sie sie dafür an einem sicheren Ort – zum Beispiel zusammen mit ihrem Testament beim Notar. Beachten Sie aber, dass zusätzliche Kosten anfallen können, wenn Sie Änderungen an der Liste vornehmen wollen.
Der Kölner Jurist geht davon aus, dass auch der Bundesgerichtshof in einem möglichen weiteren Revisionsverfahren dieser Ansicht folgen wird und dem Datenschutz Vorrang geben könnte. Aus Sicht von Solmecke sei daher nun der Gesetzgeber gefragt. Er müsse sicherstellen, dass das digitale Erbe genauso wie das analoge Erbe behandelt werden könne. Da sich das Cloudcomputing mit der zentralen Speicherung privater Daten auf externen Servern immer mehr durchsetze, verhindere derzeit das Fernmeldegeheimnis den Zugriff der Erben auf die nicht abgerufenen Daten.
Gegenüber Behörden kann Facebook den Zugriff auf die Profildaten Verstorbener laut Experte Solmecke übrigens nicht blockieren. Hätte die Staatsanwaltschaft im Berliner Fall den Verdacht auf eine Straftat gehabt, hätte sie den Einblick in die Facebookdaten verlangen können.
Der Rat an die Nutzer kann bis dahin wohl nur lauten, die Passwörter für ihre Profile bei einem Notar zu hinterlegen, um seinen Erben später Ärger mit den Internetdienstleistern zu ersparen.