Rechtsanwalt Jens Ferner bezweifelt, ob die Film- und Musikindustrie erfolgreich gegen Mega vorgehen könne. Dass die Rechteinhaber in irgendeiner Form versuchen würden, Mega anzugreifen, sei vorhersehbar. "Die gehen ja juristisch gegen alles vor, was mit Speicherung auch nur zu tun hat", erklärte Ferner. So gibt es eine Strafanzeige der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) wegen der bloßen Verbreitung von Links zu Streaming-Seiten, bei der Ferner der Verteidiger der Beschuldigten ist. "Fraglich ist aber, ob das wirklich funktionieren wird", sagte er.
Bei verschlüsselten Dateien, die bereits verschlüsselt hochgeladen würden, sei die Frage der Störerhaftung nicht so einfach zu beantworten wie bei "normalen Sharehostern". Der Rechtsanwalt sieht eine Störerhaftung des Betreibers in diesem Fall nur, wenn Mega auf einen konkreten Rechtsverstoß hingewiesen werde.
Durch das Verteilsystem mit Schlüsseln sei zudem fraglich, wie schnell die Rechteinhaber bei geteilten Inhalten überhaupt Kenntnis von Rechtsverstößen erhielten. "Dieses rein faktische Problem wird die Rechtsverfolgung zudem noch erschweren", erklärte der Anwalt. Wie leicht ein Rechtsverstoß und ein Verantwortlicher zu ermitteln seien, sei ungemein wichtig und einer der Gründe für die vielen Abmahnungen im Bereich der Tauschbörsen, während bei Nutzern von Sharehostern die Abmahnungen größtenteils ausblieben.
Wenn jemand bei Mega etwas hochlade und den Schlüssel nur an maximal sieben andere verteile, stelle sich zudem die Frage, ob dies nicht von der Zulässigkeit der Privatkopie nach Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes erfasst sei, so Ferner. Dies gelte natürlich nur dann, wenn sichergestellt sei, dass der Zugriff wirklich nur für wenige Ausgewählte bestehe. Wenn ein Weiterreichen des Links samt eines Schlüssels an jeden möglich sei, sei dies nicht gegeben.
Ferner erläuterte weiter: "Darüber hinaus sehe ich derzeit keine Anhaltspunkte, diesen Dienst und die dortigen Dateien zwingend als 'offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage' zu qualifizieren."
Ist Mega überhaupt legal?
Rechtsanwalt Christian Solmecke hält es dagegen aus rechtlicher Sicht für durchaus zweifelhaft, ob Mega überhaupt legal sei. "Entscheidend ist, wie der Nutzer sich verhält, das heißt, wie vielen Personen er welche Inhalte zugänglich macht. Das bloße Hochladen einer urheberrechtlich geschützten Datei ohne Freigabe an Dritte stellt jedoch noch keine Urheberrechtsverletzung dar. Erlaubt ist auch, den Link und den Verschlüsselungscode an Freunde oder Familienangehörige weiterzugeben, damit diese sich die Datei herunterladen können. Klar verboten ist es aber, Link und Verschlüsselungscode im Internet zu veröffentlichen." In diesem Fall liege ein Verstoß gegen das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung nach Paragraf 19a des Urheberrechtsgesetzes vor. Daher gelte auch bei verschlüsselten Inhalten: Wer eine urheberrechtlich geschützte Datei der Öffentlichkeit zugänglich mache, handele illegal.
Die Chronologie des Falls Megaupload
Die US-Behörden werfen Megaupload massive Urheberrechtsverletzungen vor und veranlassen, dass die Website vom Netz genommen wird.
Polizisten durchsuchen das Anwesen von Megaupload-Gründer Kim Dotcom (ehemals Kim Schmitz) in Coatesvilla nördlich der neuseeländischen Stadt Auckland und nehmen diesen, zwei weitere Deutsche und einen Niederländer fest. Die US-Justiz verlangt die Auslieferung der Beschuldigten. Beschlagnahmt werden Gegenstände und Geld im Wert von umgerechnet 3,7 Millionen Euro. Aus Protest legen Hacker aus dem Umfeld der Anonymous-Bewegung Webseiten des FBI, des US-Justizministeriums und der Musikindustrie lahm. Tags darauf durchsuchen Zollfahnder Büros und Luxushotels in Hongkong.
Ein Richter in Wellington lehnt eine Freilassung Dotcoms gegen Zahlung einer Kaution ab und begründet dies mit erhöhter Fluchtgefahr. Einen Tag später kommen zwei führende Mitarbeiter von Megaupload, ein Deutscher und ein Niederländer, gegen Zahlung einer Kaution frei.
Die US-Staatsanwaltschaft kündigt die Löschung der Megaupload-Daten in den Rechenzentren von IT-Dienstleistern an.
Auch der zweite deutsche Megaupload-Mitarbeiter wird gegen Zahlung einer Kaution freigelassen.
Kim Dotcom wird nach einmonatiger Haft gegen Zahlung einer Kaution freigelassen. Der Richter verhängt strenge Auflagen für einen Hausarrest. Exakt einen Monat später räumt ein Richter Dotcom die Möglichkeit ein, monatlich auf eine begrenzte Menge Geld aus seinem Vermögen zuzugreifen und erlaubt ihm die Nutzung eines Autos.
Knapp zwei Wochen darauf werden die Bedingungen für den Hausarrest weiter gelockert, Kim Dotcom darf nun auch wieder das Internet nutzen.
Das Oberste Gericht in Neuseeland erklärt die Razzia auf dem Megaupload-Anwesen für rechtswidrig. Der Durchsuchungsbeschluss gegen Kim Dotcom sei zu allgemein formuliert und damit ungültig gewesen.
Die neuseeländische Justiz verschiebt den im August geplanten Termin für eine erste Anhörung zum Auslieferungsantrag der USA auf 2013.
Nach einer kritischen Äußerung zu den USA gibt der zuständige Richter im Auslieferungsverfahren, David Harvey, den Fall ab.
Dotcom erhält einen Teil seines konfiszierten Vermögens zurück.
Gerichtsdokumente belegen, dass Dotcom vor seiner Festnahme Ziel einer illegalen Abhöraktion des neuseeländischen Geheimdienstes GCSB war. Für den Einsatz gegen einen Ausländer mit Aufenthaltsgenehmigung gab es keine rechtliche Grundlage. Zwei Tage später entschuldigt sich der neuseeländische Ministerpräsident John Key bei Kim Dotcom wegen der illegalen Abhöraktion des Geheimdienstes.
Eine Richterin räumt Dotcom das Recht ein, den Geheimdienst wegen der illegalen Abhöraktion auf Schadenersatz zu verklagen.
Natürlich könne auch der Betreiber des Dienstes selbst in die Haftung genommen werden, wenn urheberrechtsverletzende Dateien nach einem entsprechenden Hinweis des Rechteinhabers nicht gelöscht würden. Dafür hat Kim Dotcom ein Onlineformular zur Verfügung gestellt, mit dem man Urheberrechtsverstöße unbürokratisch melden kann.
Solmecke hält Mega dennoch keinesfalls für juristisch unangreifbar: "Mega ist keine legale Version von Megaupload. Aufgrund der Datenverschlüsselung dürfte es zwar schwieriger werden, Urheberrechtsverletzungen zu identifizieren, legal ist die Plattform deshalb aber noch lange nicht."
Die US-Filmbranchenorganisation Motion Picture Association of America (MPAA) überprüft Mega derzeit noch. Sprecher Howard Gantman sagte dem Wall Street Journal, dass Dotcom bereits früher "gestohlene, rechtswidrige Inhalte" zum Schaden der Kunden auf den Markt gebracht habe. Deswegen bleibe die MPAA auch bei Mega skeptisch.
"Die Verschlüsselung spielt in den Bereichen, in denen wir uns bewegen, wahrscheinlich gar keine Rolle", sagte eine GVU-Sprecherin Golem.de. Erst wenn die Links auf irgendwelchen Portalen veröffentlicht würden, könne illegales Filesharing stattfinden. Dies könne aber nur dann der Fall sein, wenn die Verschlüsslung auch öffentlich mitgeteilt werde. Mega sei für die GVU nur dann relevant, wenn die Plattform für Urheberrechtsverletzungen im großen Umfang genutzt werde.
Dieser Artikel ist zuerst auf golem.de erschienen.