
Rechtsanwalt Jens Ferner bezweifelt, ob die Film- und Musikindustrie erfolgreich gegen Mega vorgehen könne. Dass die Rechteinhaber in irgendeiner Form versuchen würden, Mega anzugreifen, sei vorhersehbar. "Die gehen ja juristisch gegen alles vor, was mit Speicherung auch nur zu tun hat", erklärte Ferner. So gibt es eine Strafanzeige der GVU (Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen) wegen der bloßen Verbreitung von Links zu Streaming-Seiten, bei der Ferner der Verteidiger der Beschuldigten ist. "Fraglich ist aber, ob das wirklich funktionieren wird", sagte er.
Bei verschlüsselten Dateien, die bereits verschlüsselt hochgeladen würden, sei die Frage der Störerhaftung nicht so einfach zu beantworten wie bei "normalen Sharehostern". Der Rechtsanwalt sieht eine Störerhaftung des Betreibers in diesem Fall nur, wenn Mega auf einen konkreten Rechtsverstoß hingewiesen werde.





Durch das Verteilsystem mit Schlüsseln sei zudem fraglich, wie schnell die Rechteinhaber bei geteilten Inhalten überhaupt Kenntnis von Rechtsverstößen erhielten. "Dieses rein faktische Problem wird die Rechtsverfolgung zudem noch erschweren", erklärte der Anwalt. Wie leicht ein Rechtsverstoß und ein Verantwortlicher zu ermitteln seien, sei ungemein wichtig und einer der Gründe für die vielen Abmahnungen im Bereich der Tauschbörsen, während bei Nutzern von Sharehostern die Abmahnungen größtenteils ausblieben.
Wenn jemand bei Mega etwas hochlade und den Schlüssel nur an maximal sieben andere verteile, stelle sich zudem die Frage, ob dies nicht von der Zulässigkeit der Privatkopie nach Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes erfasst sei, so Ferner. Dies gelte natürlich nur dann, wenn sichergestellt sei, dass der Zugriff wirklich nur für wenige Ausgewählte bestehe. Wenn ein Weiterreichen des Links samt eines Schlüssels an jeden möglich sei, sei dies nicht gegeben.
Ferner erläuterte weiter: "Darüber hinaus sehe ich derzeit keine Anhaltspunkte, diesen Dienst und die dortigen Dateien zwingend als 'offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage' zu qualifizieren."