Streit um Urheberrechtsreform „Eure geistige Verwirrung ist unsere Goldmine“

 Die Gegner der geplanten Urheberrechtsreform in Europa wollen mit Dutzenden Demonstrationen in rund 20 Ländern die Richtlinie stoppen. Quelle: dpa

Die Urheberrechtsreform steht kurz vor der Abstimmung – und löst enorme Proteste aus. Was dahintersteckt und welche Rolle der Begriff Upload-Filter spielt: Die zehn wichtigsten Fragen und Antworten zu den Plänen.

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Mit der Urheberrechtsreform will die EU die Ansprüche des Urheberrechts an die heutige Zeit anpassen. Schon am kommenden Dienstag stimmt das EU-Parlament darüber ab. Doch Art und Weise der Reform sind heftig umstritten. Tausende werden am Samstag europaweit gegen das Vorhaben protestieren.

Besonders in der Kritik: Artikel 13 der neuen Richtlinie. Was dahintersteckt.

 1. Warum wird das Urheberrecht überhaupt reformiert? Ist das wirklich nötig?

Ja. Die bislang letzte Reform des Urheberrechts gab es 2001. „Das war weitgehend vor den wesentlichen Fragen der Digitalisierung, vor denen wir heue stehen“, sagt der Kölner Medienrechtsprofessor Karl-Nikolaus Peifer. Damals gab es weder Youtube noch Facebook, weder iPhone noch Hochgeschwindigkeitsinternet. Die jetzige Reform soll die neuen Technologien erstmals berücksichtigen. In ihr geht es auch um Fragen wie die, wem die Erkenntnisse aus Data-Mining gehören. 

Für Streit und Proteste sorgt gerade vor allem das umstrittene Urhebervertragsrecht. Dabei geht es um die Frage, wie die Urheber von Inhalten an jenen Gewinnen beteiligt werden, die Provider oder Plattformen wie Facebook und Youtube damit erzielen.

Solche Provider haben in den letzten Jahren viel Einfluss darauf gewonnen, wie Inhalte im Netz gestaltet, vermittelt und angeboten werden. Sie sind inzwischen zu Medienanbietern geworden, die zwar keine redaktionelle Kontrolle ausüben, aber ansonsten oft die Rolle von Presse und Rundfunk übernehmen.

Der umstrittene Artikel 13 besagt: Je stärker diese Rolle wird, umso mehr Verantwortung müssen die Provider für das übernehmen, was auf ihren Plattformen passiert. 

2.  Um was geht es im umstrittenen Artikel 13 konkret?

Nüchtern betrachtet verpflichtet die Vorschrift Online-Plattformen dazu, ihren Nutzern urheberrechtlich geschützte Werke nicht mehr unerlaubt zugänglich zu machen. Stattdessen sollen sich YouTube und Co. vorher eine Genehmigung bei den Urhebern besorgen. Das ist der große Unterschied zur bisherigen Praxis. Bislang ist es so, dass Urheber selbst sich an YouTube wenden müssen, wenn sie ihre Rechte verletzt sehen. Die Plattform muss dann dagegen vorgehen.

Wird die neue EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt, müssten die Plattformen, um Verstößen vorzubeugen, vorab Lizenzverträge mit Urhebern oder Verwertungsgesellschaften abschließen. Mit einigen gibt es diese bereits. So hat YouTube etwa nach zähem Ringen einen Vertrag mit der Musikverwertungsgesellschaft Gema abgeschlossen.

Um zu vermeiden, haftbar gemacht zu werden, müssen Plattformen wohl künftig nachweisen, dass sie sich „ausreichend um eine Genehmigung bemüht“ haben – was das in der Praxis genau heißt, ob ein Telefonanruf als Nachweis schon genügt, ist noch offen. In jedem Fall müssen die Plattformbetreiber verhindern, dass die Inhalte, für deren Verbreitung sie keine Erlaubnis haben, auf ihren Seiten auch nicht mehr abrufbar sind.

Die Richtlinie sagt nichts darüber, wie sie das in der Praxis machen sollen.

3. Um welche Plattformen geht es denn konkret?

Von der neuen Richtlinie betroffen sind Online-Plattformen, die Inhalte veröffentlichen, die von ihren Nutzern selbst hergestellt werden. Das gilt also zum Beispiel für YouTube, aber mittlerweile auch für Facebook.

Nicht von der Regelung betroffen sind dagegen Angebote wie Netflix oder Amazon Prime, Spotify, Napster oder Mediatheken der TV-Sender. Ebenfalls nicht betroffen ist etwa die Wikipedia: Nicht-kommerzielle Plattformen, wie eben Online-Enzyklopädien, sind ausgenommen. Das gilt auch für E-Commerce-Angebote von Händlern wie Amazon oder Ebay. 

Hinzu kommen weitere Ausnahmen. Start-ups und neue Angebote in den ersten drei Jahren sind dann ausgenommen, wenn sie einen Jahresumsatz von weniger als zehn Millionen Euro erzielen und weniger als fünf Millionen Nutzer im Monat haben. Allerdings müssen alle drei Punkte zutreffen. 

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