




Egal, wo sie sind, egal, was sie machen – Kinder und Jugendliche lieben es, Fotos und Videos über Dienste wie WhatsApp zu verschicken. Dass sie dabei auch ihre Rechte an dem Material weitergeben, wissen nur die Wenigsten. Und die Eltern stehen meist hilflos daneben. Dem pubertierenden Nachwuchs die Nutzung zu verbieten, scheint vielen unmöglich. Wenn alle Kinder diese Apps auf dem Smartphone nutzen, möchte niemand seinen Sprössling zum Außenseiter machen. Aufklärung ist deshalb enorm wichtig.
Informationen liefern zum Beispiel Referenten der Initiative Eltern und Medien. Zentrale Botschaft: Verschickte Fotos sollten nicht zu freizügig sein und möglichst nicht zeigen, wo man sich gerade befindet. Und: Eltern können und müssen ihre Kinder ab einem gewissen Alter nicht mehr ständig beaufsichtigen. Auch ein kategorisches Verbot bringt nichts. Stattdessen sollten sie besprechen, warum es gefährlich ist, wenn die eigenen Bilder in fremden Händen landen. Schließlich möchte niemand sein Gesicht ungefragt auf einem Werbeplakat oder ähnlichem wiederfinden.
Wer WhatsApp nutzt, überträgt alle Rechte seiner Kommunikation an das Unternehmen aus dem Silicon Valley. „Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, sagt Rolf Becker, Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Wienke & Becker. „Ob sie das wirksam tun, ist allerdings noch eine andere Frage.“, so Becker.
Für Handelsblatt Online hat der auf das Internetrecht spezialisierte Anwalt das Kleingedruckte der Facebook-Beteiligung analysiert. Ein Nutzer, der ein Bild hochlädt, darf sich also grundsätzlich nicht beschweren, wenn WhatsApp das Bild an eine Werbeagentur weiterverkauft, die damit eine Stadt plakatiert. „WhatsApp lässt sich ein gebührenfreies Recht einräumen, fast alles mit den Inhalten der Nutzer anzustellen“, sagt Becker.
Danach kann WhatsApp etwa ohne Einschränkung die Inhalte der Nutzer verbreiten, vervielfältigen, wiedergeben oder andere Werke damit erzeugen. „Dieses Recht kann das Unternehmen übertragen beziehungsweise per Lizenz verkaufen“, sagt Becker. Bislang sei dieses Recht noch auf die Unternehmensgruppe und deren noch unklares Geschäftsmodell beschränkt. Das könnte sich aber mit einer Präzisierung des Geschäftsmodells leicht ändern.
Klage gegen Facebook





Verbraucherschützer gehen bereits gerichtlich gegen solche Klauseln vor. „Unserer Auffassung nach werden englischsprachige AGBs von Diensten, die sich augenscheinlich an deutsche Verbraucher richten, nicht Vertragsbestandteil“, sagt Carola Elbrecht, Koordinatorin des Projekts „Verbraucherrechte in der digitalen Welt“ beim Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Aus diesem Grund hat der vzbv bereits gegen WhatsApp geklagt, denn: WhatsApp missachte die Rechtslage und handele auf Grundlage unzulässiger AGBs. Da die Vertragsverhandlungssprache deutsch ist, müssen auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen deutschsprachig sein, damit sie wirksam in den Vertrag einbezogen werden können.
Die Verbraucherschützer argumentieren dabei auch mit Paragraf 305 BGB, wonach AGBs nur dann Vertragsbestandteil werden, wenn der Kunde die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Bedingungen Kenntnis zu erlangen und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. „Leider hilft es an dieser Stelle dem einzelnen Verbraucher wenig festzustellen, er sei im Recht. Im Endeffekt ist er derjenige, der sich gegen derartiges Geschäftsgebaren zur Wehr setzen muss und gegebenenfalls auch das Prozesskostenrisiko zu tragen hat“, sagt Elbrecht.
In der hieß es: „Für Inhalte, die unter die Rechte an geistigem Eigentum fallen, wie Fotos und Videos („IP-Inhalte“), erteilst du uns vorbehaltlich deiner Privatsphäre- und Anwendungseinstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nichtexklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, unentgeltliche, weltweite Lizenz für die Nutzung aller IP-Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest („IP-Lizenz“).“
Heute wird diese Klausel noch beinahe wortgleich verwendet, Klausel (Nr. 2.1: https://www.facebook.com/legal/terms).
Laut Urteilsbegründung des Gerichts folgt die Unwirksamkeit der Lizenzklausel unter anderem aus Paragraf 307, Abs. 1 Satz 1, Satz 2 BGB. Demnach ist der Verwender gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGBs klar, einfach und präzise darzustellen. Die Lizenzklausel sei jedoch nicht klar und verständlich. Außerdem, so das Gericht, schützen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und die EU-Datenschutzrichtlinie nicht nur Verbraucherinnen und Verbraucher in ihren Persönlichkeitsrechten. Auch ihr Schutz im Zusammenhang mit einer Datenverarbeitung durch Unternehmen sei Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
„Leider werden solche Klauseln von Internetdiensten nur allzu gerne genutzt“, sagt Elbrecht. „Wenn Verbraucher ihre hochgeladenen Fotos an anderer Stelle entdecken, sollten sie sich an eine Verbraucherzentrale oder den Datenschutzbeauftragten ihres Bundeslandes wenden“, empfiehlt die Verbraucherschützerin und hofft, dass es zu dieser Frage bald eine höchstrichterliche Rechtsprechung geben wird.
Zu Sorgfalt verpflichtet





Doch Nutzer verschenken nicht nur alle ihre Inhalte an das Unternehmen aus Kalifornien. „Auch jeder Teilnehmer von WhatsApp kann auf die Beiträge zugreifen“, sagt Becker. „Die Lizenz endet erst, sobald die Nutzer eine Mitteilung von dem WhatsApp-Service entfernen oder löschen“. Auch die eigenen Kontakte sind nicht vor dem Datenhunger des Unternehmens geschützt. Schon im dritten Absatz der Rechteliste stimmen die Nutzer zu, dass WhatsApp Zugriff auf die eigene Kontaktliste und das Adressbuch nehmen darf, um dort Telefonnummern anderer Benutzer zu finden und zu verfolgen.
Außerdem verpflichten sich die Nutzer zur strengen Sorgfalt. Wer urheberrechtlich geschütztes Material oder gar Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht, ist dafür allein verantwortlich und muss mit entsprechenden Haftungsansprüchen rechnen. Nutzer verpflichten sich auch Persönlichkeitsrechte zu wahren und sich an Datenschutzvorgaben zu halten. „Unwahrheiten oder Falschdarstellungen“ sind ebenso verboten wie alles „beleidigende“ und „obszöne“ Material, „Werbung“ oder „Computerviren“. „WhatsApp versucht, alle Ansprüche aus unrechtmäßigen Beiträgen abzuwehren“, sagt Becker.
Die Abtretung der Rechte erscheint so heikel, dass das Unternehmen beim Datenschutz eine Altersschranke einfügt und erklärt, keine Informationen von Nutzern unter 16 Jahren zu verbreiten. Im viertletzten Absatz der Erklärung heißt es:
„Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann benutzen Sie bitte nicht den WhatsApp-Service oder greifen auf die WhatsApp-Website zu, nicht zu irgendeiner Zeit oder in irgendeiner Art und Weise“. („If you are under 16 years of age, then please do not use the WhatsApp Service or access the WhatsApp Site at any time or in any manner”). Eine erstaunliche Aussage eines Internetservices, der vor allem von Kindern genutzt wird.
Digitale Welt
Der Schutz von Jugendlichen ist ohnehin nach deutschem Recht gegeben. „Jugendliche können natürlich nicht alle von WhatsApp gewünschten Rechtsübertragungen vornehmen“, sagt Becker. „In den Bedingungen sind deshalb auch Jugendschutzhinweise enthalten, die das deutsche Recht ohnehin vorgibt“. Wenn ein Kind etwa ein Bild eines anderen Kindes hochladen würde, was daraufhin irgendwann einmal in einer von WhatsApp bestückten Werbung auftaucht, könnte das Kind dafür nicht belangt werden. „In solchen Fällen müsste sich WhatsApp absichern, dass die Persönlichkeitsrechte gewahrt sind“, sagt Becker.
Auch wenn Nutzer im Kleingedruckten versichern, dass sie alle Rechte besitzen, erlöschen bei weiterer Verwendung der Inhalte nicht alle Prüfungspflichten von WhatsApp. „Betroffene können auf Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach deutschem Recht pochen“, sagt Becker. „Neben der Frage des geltenden Rechts ist es aber auch eine Frage der Durchsetzbarkeit“. Das Unternehmen sitzt in den USA, viele dürften hohe Anwaltskosten schrecken.