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WhatsApp-AGB Bild verschickt, Rechte verschenkt

Ohne Dienste wie WhatsApp geht bei vielen Kindern und Jugendlichen gar nichts mehr. Kurze Nachrichten verschicken sie nicht per SMS, sondern per Smartphone-App. Welche rechtlichen Gefahren dabei lauern.

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Wie Nutzer der Datenweitergabe widersprechen
WhatsApp Facebook Datenweitergabe widersprechen Quelle: AP
WhatsApp Freunde stummschalten Quelle: REUTERS
Whatsapp führt zukünftig Statistiken zum Chat-Verhalten Quelle: Screenshot
Logo von Whatsapp Quelle: dpa
Screenshot der whatsapp-Homepage Quelle: Screenshot
Screenshot Whatsapp Quelle: Screenshot
Handy mit Whatsapp-Symbol Quelle: dpa

Egal, wo sie sind, egal, was sie machen – Kinder und Jugendliche lieben es, Fotos und Videos über Dienste wie WhatsApp zu verschicken. Dass sie dabei auch ihre Rechte an dem Material weitergeben, wissen nur die Wenigsten. Und die Eltern stehen meist hilflos daneben. Dem pubertierenden Nachwuchs die Nutzung zu verbieten, scheint vielen unmöglich. Wenn alle Kinder diese Apps auf dem Smartphone nutzen, möchte niemand seinen Sprössling zum Außenseiter machen. Aufklärung ist deshalb enorm wichtig.

Informationen liefern zum Beispiel Referenten der Initiative Eltern und Medien. Zentrale Botschaft: Verschickte Fotos sollten nicht zu freizügig sein und möglichst nicht zeigen, wo man sich gerade befindet. Und: Eltern können und müssen ihre Kinder ab einem gewissen Alter nicht mehr ständig beaufsichtigen. Auch ein kategorisches Verbot bringt nichts. Stattdessen sollten sie besprechen, warum es gefährlich ist, wenn die eigenen Bilder in fremden Händen landen. Schließlich möchte niemand sein Gesicht ungefragt auf einem Werbeplakat oder ähnlichem wiederfinden.

Wer WhatsApp nutzt, überträgt alle Rechte seiner Kommunikation an das Unternehmen aus dem Silicon Valley. „Die Kunden stimmen jedenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu, dass WhatsApp alle Inhalte, Bilder und ähnliches ohne Einschränkung und in allen Medienformaten und über alle Kanäle weiterverbreiten kann“, sagt Rolf Becker, Rechtsanwalt in der Kölner Kanzlei Wienke & Becker. „Ob sie das wirksam tun, ist allerdings noch eine andere Frage.“, so Becker.

Für Handelsblatt Online hat der auf das Internetrecht spezialisierte Anwalt das Kleingedruckte der Facebook-Beteiligung analysiert. Ein Nutzer, der ein Bild hochlädt, darf sich also grundsätzlich nicht beschweren, wenn WhatsApp das Bild an eine Werbeagentur weiterverkauft, die damit eine Stadt plakatiert. „WhatsApp lässt sich ein gebührenfreies Recht einräumen, fast alles mit den Inhalten der Nutzer anzustellen“, sagt Becker.

Danach kann WhatsApp etwa ohne Einschränkung die Inhalte der Nutzer verbreiten, vervielfältigen, wiedergeben oder andere Werke damit erzeugen. „Dieses Recht kann das Unternehmen übertragen beziehungsweise per Lizenz verkaufen“, sagt Becker. Bislang sei dieses Recht noch auf die Unternehmensgruppe und deren noch unklares Geschäftsmodell beschränkt. Das könnte sich aber mit einer Präzisierung des Geschäftsmodells leicht ändern.

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