Urteil zum Elektro-Dampfen E-Zigaretten bleiben frei verkäuflich – wie Lutscher oder Schokokekse

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden: Nikotinhaltige Flüssigkeiten, die in E-Zigaretten verdampft und inhaliert werden, sind keine Arzneimittel. Der fatale Effekt: Weil sie auch nicht als Tabakwaren gelten, unterliegen die gesundheitsschädlichen Produkte keinerlei Regulierung.

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E-Zigaretten: Gericht hat entschieden, dass Liquids keine zulassungspflichtigen Arzneimittel sind Quelle: dpa

Über E-Zigaretten lässt sich herrlich streiten. Raucher empfinden sie als gesunde Alternative. Und natürlich ist es weniger schädlich, nur das verdampfte Nikotin einzuatmen, statt wie beim klassischen Verbrennen von Tabak zusammen mit dem Aufputschmittel Nikotin auch Teer und andere giftige Stoffe in die Lunge zu saugen. Das bestreitet kein Mensch.

Ganz ohne ist aber auch das Nikotin in Reinform nicht. Im Gegenteil: Es ist ein hoch wirksames Nervengift.

Deshalb stufte das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) die sogenannten Nikotin-Liquids als Arzneimittel und die E-Zigaretten als Medizinprodukte ein. Auf dieser Grundlage warnte die Nordrhein-Westfälische Gesundheitsministerin Barbara Steffens vor dem E-Dampfen - und die Stadt Wuppertal wollte einer E-Zigaretten-Händlerin den Laden dicht machen.

Die wichtigsten Fakten zur E-Zigarette


Sowohl ein E-Zigaretten-Hersteller als auch die sanktionierte Händlerin setzen sich zur Wehr - und bekamen nun höchstinstanzlich Recht vom Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Nikotin-Liquids seien keine Arznei, befanden die Leipziger Richter am Donnerstag.

E-Zigaretten sind keine Medizinprodukte

E-Zigaretten seien damit auch keine Medizinprodukte, die vom BfArM reguliert werden müssten oder vor denen ein Gesundheistministerium warnen dürfte. Das sei geschäftsschädigend und rechtswidrig.

Das Problem an der Sache ist nur: Weil die E-Zigaretten auch nicht unter das Tabakwarengesetz fallen - es ist ja weit und breit kein Tabak drin - bleibt der Verkauf nun völlig ungeregelt. Zumindest so lange, bis die mehrfach vertagte neue EU-Tabakrichtlinie endlich umgesetzt wird. Darin soll dann auch der Umgang mit dem Elektro-Dampfern geregelt werden.


Das BfArM bedauert deshalb die aktuellen Urteile, wie Maik Pommer, Sprecher der Behörde sagte: "Wir hätten eine klare rechtliche Regelung begrüßt, die Verbrauchern mehr Schutz bietet, sie über Risiken aufklärt und die im übrigen auch wirkungsvoll verhindert, dass E-Zigaretten völlig legal schon an Kinder verkauft werden können."


Denn das ist tatsächlich fatal: Nach dem höchstrichterlichen Urteilsspruch können die E-Zigaretten ohne jede Beschränkung direkt neben der Quengelware wie Lutschern oder Schokokeksen in Nasenhöhe von Klein- und Schulkindern angeboten werden. Sie werden rechtlich wie Genussmittel behandelt. Und wenn die Knirpse sie tatsächlich kaufen wollen, hätte kein Verkäufer eine rechtliche Grundlage, sie ihnen vorzuenthalten.

Das ist krass. Und kann eigentlich auch nicht im Sinne der E-Zigaretten-Erfinder sein.

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