
Auf den ersten Blick hat das iPad wenig mit einem Pudding gemeinsam, vor Gericht zeigen sich jedoch erstaunliche Parallelen. So verkündete am Dienstag morgen am Oberlandesgericht Düsseldorf Richter Berneke zwei Urteile. Zum einen ging es im holzgetäfelten Saal 224 mit den beeindruckenden Messingleuchtern darum, ob Aldi seinen Kinderpudding „Flecki“ weiter verkaufen darf, zum anderen um Samsungs Galaxy Tab – den größten Rivalen von Apples iPad.
Grundlage für beide Entscheidungen waren so genannte Geschmacksmuster, mit denen sich Unternehmen das Aussehen von Produkten schützen können. Und das Urteil darüber, ob der Aldipudding Flecki eine Kopie von Dr.Oetkers Paula sei, war deutlich komplexer – zumindest wenn man die Länge der Urteilsbegründung als Maßstab nimmt.
„Kulminationspunkt des Puddings“
Da referierte Richter Berneke über den „Kulminationspunkt des Puddings“ oder die Frage, ob Paula ein klassischer Kuhname sei, was das Gericht in einschlägigen Internetregistern geprüft hat. Als der Mann in der schwarzen Robe erklärte, über den Pudding „wurde vor dem Hintergrund der Entscheidung Knoblauchwürste entschieden“ konnte sich auch der Richter neben ihm ein Grinsen nicht verkneifen, während er interessiert die Verpackung eines Samsung-Tablets betrachtete.
In beiden Fällen geht es um Grundsatzfragen des Wettbewerbs: Wie stark dürfen sich Produkte von Konkurrenten ähneln? Wann muss ein Unternehmen wie Apple ähnliche Geräte akzeptieren und wo beginnt eine unzulässige Kopie?
Die Antworten fielen im Tablet- und im Puddingfall ähnlich aus. „An einer Nachahmung besteht kein Zweifel“, sagte der Richter zum Aldi-Dessert. Trotzdem seien die Unterschiede ausreichend, um den weiteren Verkauf zuzulassen.
So auch bei Samsung. Nachdem der Vertrieb des Galaxy Tab 10.1. in Deutschland untersagt worden war, hatten die Koreaner den Flachrechner modifiziert. Die etwas andere Ausgestaltung der Rahmenproportionen, der markant verdeutlichte Schriftzug und die Veränderung der Lautsprecherschlitze seien ausreichend, befand der Vorsitzende Richter Berneke.
Der Verkauf des kleineren Galaxy Tab 7.7. wurde jedoch europaweit untersagt, was auch in der Rechtssprechung eine Neuerung darstellt.
„So ein Urteil konkretisiert, wie weit ein Geschmacksmuster reicht“, sagt Jan Schumacher, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Kanzlei Taylor Wessing. Es zeigt aber auch mit welchen Stellschrauben Unternehmen aus dem Schutzbereich herauskommen.
Denn wenn man sich das Geschmacksmuster mit der Nummer 000181607-0001 anschaut, das Apple im Jahr 2004 beantragte, stellt sich die Frage wie man überhaupt ein Tablet bauen kann, ohne das iPad-Design zu verletzen. Denn dieses zeigt nicht mehr, als eine gezeichnete schwarz-weiß Skizze eines rechteckigen Flachrechners in sieben Ansichten.
Vieles darauf ist jedoch unklar. So ist die Frontansicht schraffiert, was wohl eine Spiegelung zeigen soll. Die Rückseite ist auch schraffiert, jedoch nur in einer der beiden Ansichten. „Darf die Rückseite nun spiegeln oder nicht?“, fragten daher die Samsung-Anwälte im Zuge des Verfahrens am Landgericht in der ersten Instanz.