
Drohnen gelten in der Rechtsprechung grundsätzlich als unbemannte Luftfahrzeuge oder Luftfahrtsysteme. Für deren Einsatz geben das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) und die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) die Regeln vor. Man wird dadurch prinzipiell zum Luftfahrzeugführer und benötigt für den Einsatz eine sogenannte Aufstiegsgenehmigung. Diese wird von der zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes ausgestellt. Allerdings gilt das nicht für Drohnen, die weniger als fünf Kilo wiegen und für Sport- und Freizeit genutzt werden. Hier sind die Vorgaben weniger streng. Solche Freizeitflieger darf man auch ohne spezielle Aufstiegsgenehmigung fliegen lassen - und auch abseits von speziellen Flugplätzen für Modellflieger ist es erlaubt.
Drohnen dürfen nicht überall hin
Dennoch sollten einige Punkte beachtet werden.
- Das Fluggerät muss immer in Sichtweite und jederzeit kontrollierbar sein. Einschränkungen gibt es auch bei der Flughöhe. Wenn Sie eine leistungsfähige Drohne in einer Höhen von mehr als beispielsweise 50 Metern fliegen lassen, sollten Sie sich erkundigen, ob es in Ihrem Bundesland Einschränkungen gibt.
- In jedem Fall haften Sie für alle Schäden, die durch den Einsatz Ihres Fluggeräts entstehen. So ein Schaden ist schnell angerichtet. Es reicht schon eine Windböe, die den Multikopter gegen einen vorbeifahrenden Radfahrer lenkt. In der Regel kommen Haftpflichtversicherungen nicht für eventuelle Schäden auf, die von Modellflugzeugen oder Drohnen verursacht werden. Wer die Drohne ernsthaft als Hobby nutzen will, sollte deshalb eine spezielle Versicherung abschließen. Auskunft darüber geben beispielsweise Modellflugverbände.





- Es ist verboten, den Multikopter ohne spezielle Genehmigung über Menschenmassen zu steuern.
- Es ist ebenfalls verboten, die Drohne ohne Genehmigung über Gebiete oder Grundstücke zu steuern, die Sie nicht betreten dürften. Dazu gehören militärische Sperrgebiete, abgesperrte Gebiete nach Unfällen oder Katastrophen, Industrieanlagen und so weiter. Ein Rundflug übers Kanzleramt oder über ein Gebäude des Verfassungsschutzes ist nicht gerade zu empfehlen.
- Die Grenzen der Privatsphäre sind zu beachten. Logischerweise dürfen Sie Ihre Drohne nicht einfach im Nachbargrundstück spazieren fliegen lassen, um dessen Blumenbeete zu inspizieren. Dass Sie mit dem Multikopter auch nicht an fremden Fenstern vorbeifliegen und dabei womöglich noch Fotos oder Videos aufnehmen dürfen, versteht sich von selbst.
- Auch beim Filmen von öffentlichen Gebäuden oder Gartenanlagen gibt es Einschränkungen. Im Prinzip darf nur das fotografiert oder gefilmt werden, was sich auch dem bloßen Auge und ohne Hilfsmittel zeigt. In diesen Fällen gilt die sogenannte Panoramafreiheit. Es wäre also nicht gestattet, Gebäudeteile zu filmen, die hinter einer Mauer oder einer Hecke den Blicken entzogen sind. Auch die dem öffentlichen Blick entzogene Rückseite des Gebäudes ist tabu. In solchen Fällen müssten Sie eine Genehmigung einholen.
- Bei der Veröffentlichung von Fotos oder Videos im Web gelten natürlich die Bestimmungen des Urheberrechts, so wie sie für die Fotografie allgemein Geltung haben. So gilt das Recht aufs eigene Bild auch für das Multikopter-Foto. Wenn Sie beispielsweise einen Jogger im Park via Drohne ablichten wollen, benötigen Sie seine Einwilligung. Am besten schriftlich.