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Gewerbesteuerrechner
Der Gewerbesteuerrechner der WirtschaftsWoche errechnet in Abhängigkeit vom Hebesatz und der Rechtsform des Unternehmens die anfallende Gewerbesteuer, die sich aus dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) ergibt.
Die Gewerbesteuer ermitteln mit dem Gewerbesteuerrechner
Die Gewerbesteuer bemisst sich je nach Ertragskraft eines Unternehmens. Die genaue Vorgehensweise zur Steuer-Berechnung ist im Gewerbesteuergesetz nach § 8 ff. GewStG festgelegt.
Schaut man sich die Kalkulation im Detail an, erfolgt sie unter Berücksichtigung von Gewerbeertrag, Hinzurechnungs- und Kürzungsbeträgen sowie Hebesatz und Rechtsform des Unternehmens. Der Gewinn nach Einkommens- bzw. Körperschaftsteuerrecht ist die Grundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer. Diesen geben Sie bitte links in das oberste weiße Feld ein. Dieser wird dann um Ihre zulässigen Hinzurechnungen oder Kürzungen bereinigt − wie hoch diese einzelnen Posten sein dürfen, ergibt sich aus dem Gewerbesteuergesetz.
Anschließend wird, je nach angegebener Rechtsform, der Freibetrag von 24.500 € subtrahiert. Der resultierende Gewerbeertrag wird mit der bundesweiten Steuermesszahl von 3,5 % multipliziert, woraus sich der Steuermessbetrag ergibt. Dieser wird im letzten Schritt mit dem Hebesatz der jeweiligen Gemeinde multipliziert. Den kommunalen Hebesatz Ihres Unternehmensstandortes geben Sie bitte im Vorfeld ebenfalls an.
Bei der Berechnung gibt es zwei wesentliche Dinge zu beachten, die der Gewerbesteuerrechner jedoch anhand Ihrer Eingaben automatisch berücksichtigt – zum einen wird der vorläufige Gewerbeertrag immer auf volle 100 Euro abgerundet, zum anderen können nur Einzelunternehmer und Personengesellschaften den Freibetrag von 24.500 € anrechnen. Fällt der Gewerbeertrag kleiner aus, wird logischerweise keine Gewerbesteuer fällig. Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs dürfen den Freibetrag nicht verrechnen.
Was Sie über die Gewerbesteuer sonst noch wissen sollten

Die Gewerbesteuer ist eine ertragsabhängige Gemeindesteuer, die von jedem Unternehmer als vierteljährige Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt werden muss. Sprich − wer ein gewinnbringendes Gewerbe führt, verpflichtet sich zur Gewerbesteuerzahlung. Steuerpflichtig wird automatisch jeder, der sein Unternehmen beim zuständigen Gewerbeamt anmeldet.
Eine Besonderheit stellen Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Künstler dar. Sie sind von der Gewerbesteuer befreit, sofern sie einen Nachweis über ihre freiberufliche Tätigkeit erbringen. Unternehmer können die Gewerbesteuer in der persönlichen Einkommensteuererklärung unter Berücksichtigung der rechtlichen Gegebenheiten geltend machen und müssen weniger Einkommensteuer abführen. Somit ist der Gewerbetreibende gegenüber dem Freiberufler steuerlich nicht benachteiligt. Eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer ist jedoch nicht zulässig.
Der kommunale Hebesatz
Bis auf einige wenige Ausnahmen, wird die Steuer von der Gemeinde erhoben, in der das Unternehmen ansässig ist. Den Hebesatz kann jede Kommune individuell festlegen, folglich ist die Gewerbesteuer nicht überall gleich hoch. In der Regel fällt in Städten und Ballungsräumen etwas mehr Gewerbesteuer an als in ländlichen Regionen. So beträgt der Hebesatz in München beispielsweise 490 %, im ländlichen Pöcking im Münchener Umland nur 240 %. Im Durchschnitt muss ein Gewerbetreibender mit einer Gewerbesteuerlast von circa 15 % des Ertrages rechnen.
Es empfiehlt sich also, die Standortwahl bei der Unternehmensgründung gut zu überdenken, um eventuell von gewerbesteuerlichen Vorteilen profitieren zu können. Jedoch kann der kommunale Hebesatz jährlich neu festgesetzt werden, sodass keine langfristigen Begünstigungen garantiert werden können. Um wirklich Gewerbesteuer einzusparen, sind gewinnmindernde Maßnahmen, wie die Aufteilung des Unternehmens in mehrere in ihrer Art unterschiedliche und räumlich getrennte Betriebe, die bessere Alternative. So können die Erträge bestenfalls gemindert werden und die Anrechnung mehrerer Freibeträge wird möglich.