Daimler „Eine Kultur der Rechtlosigkeit etabliert“

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Gesamtbetriebsrat: „Leitende Angestellte behandelt wir alle Tarifbeschäftigten“

Auch der Gesamtbetriebsrat gab eine umfangreiche Stellungnahme ab: Er sagt, dass es sich bei dem größten Teil der Führungskräfte auf Ebene der Abteilungsleiter um „nichtleitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes“ handele. „Dieser Mitarbeiterkreis darf an Betriebsratswahlen teilnehmen, und vereinbarte Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten auch für diesen Personenkreis, wenn nicht etwas anderes im Geltungsbereich der Betriebsvereinbarung geregelt ist.“ Selbstverständlich könnten sich „die leitenden Führungskräfte, wie alle Tarifbeschäftigten auch, an den Betriebsrat wenden“. 

Für wen die Standort- und Beschäftigungssicherungsgarantie bis Ende 2029 oder die Höchstarbeitszeit gelte, das werde für jede Betriebsvereinbarung separat definiert: „Es gibt Betriebsvereinbarungen, die gelten für einzelne Bereiche, Standorte oder Gesellschaften. Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten für alle Tarifbeschäftigten von Daimler, wenn nicht anderes vereinbart ist. Dazu zählen auch Führungskräfte, die nichtleitende Angestellte sind“, sagt der Gesamtbetriebsrat. Die Beschäftigungssicherung bis Ende 2029 sei aber eine Ausnahme und gelte „nicht für Führungskräfte der Ebene der Abteilungsleiter. Dafür gilt für die gesamte Führungsebene 3 eine einheitliche Vergütungsregelung für leitende Führungskräfte im Daimler-Konzern. Diese ist mit dem Gesamtbetriebsrat abgestimmt und vereinbart.“ Diese Gruppe der Beschäftigten profitiere „von der Vergütungslogik leitender Angestellter einerseits, und ist zusätzlich durch das Betriebsverfassungsgesetz geschützt. Im Übrigen gelten für die Kolleginnen und Kollegen der Führungsebene 3, die nichtleitende Angestellte sind, die Höchstarbeitszeiten gemäß Arbeitszeitgesetz.“ Alle nichtleitenden Führungskräfte der Ebenen 3 und 2 würden zudem „wie leitende Angestellte vergütet und werden ansonsten behandelt wie alle anderen Tarifbeschäftigten“. 

Dass Betroffene nicht an der Wahl des Betriebsrates teilnehmen dürften und auch nicht vom Betriebsrat vertreten würden, obwohl der für sie zuständig sei und Daimler diesen Mitarbeitern sage, dass man sie einfach kündigen könne, weist der Betriebsrat zurück. „Das ist nicht richtig. Alle Beschäftigten, die dem Betriebsverfassungsgesetz unterfallen, dürfen selbstverständlich sowohl für ein Betriebsratsmandat kandidieren als auch an der Wahl teilnehmen. Und einfach gekündigt wird auf der Ebene der nichtleitenden Führungskräfte auch niemandem. Es gilt für diese Gruppe genauso das Kündigungsschutzgesetz wie für alle anderen auch. Bis heute ist niemandem betriebsbedingt gekündigt worden.“ 

Mehr zum Thema: Eine interne Plattform soll Beschäftigten von Daimler neue Jobs im Konzern vermitteln. Manche sehen in ihr jedoch nicht mehr als eine Resterampe. Nun drohen dem Autobauer Klagen.

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