Firmenwagen Unfall mit dem Dienstwagen – wer zahlt jetzt?

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Regelungen bei erlaubten und unerlaubten Privatfahrten

Wann wird der Arbeitnehmer zur Kasse gebeten?

Für Dienstwagenfahrer wurden drei Grade von Fahrlässigkeit festgelegt: leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit.

„Bei der leichten Fahrlässigkeit muss der Arbeitnehmer in der Regel die Kosten für den Schaden nicht selbst tragen“, sagt Glaser. Bei der mittleren Fahrlässigkeit ist es vom Einzelfall abhängig: „Dabei kommt es konkret auf den Verstoß an.“
Wird von einer mittleren Fahrlässigkeit ausgegangen, so gibt es die allgemeine Regelung, dass sich Firma und Fahrer den Schaden nach einer bestimmten Quote aufteilen. „Wie genau diese Quote zu bewerten ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab“, sagt Fischer. „Häufig ist dies bei Parkplatzunfällen der Fall, bei denen der Mitarbeiter nicht genau auf den Abstand achtet und es zur Kollision mit anderen parkenden Fahrzeugen kommt.“ Unter Umständen können die Kosten aber auch komplett beim Arbeitnehmer.

Handelt es sich um eine grobe Fahrlässigkeit, sprich Autofahren im berauschten Zustand, mit dem Telefon am Ohr oder andere Missachtungen von Verkehrsregeln, wie dem Überfahren einer roten Ampel, kann es teuer werden. Für einen so verursachten Schaden haftet der Dienstwagenfahrer komplett.

Wenn bei unerlaubten privaten Fahrten etwas passiert – wer zahlt?

Wer den Dienstwagen nicht privat nutzen darf und es doch tut, der wird vertragsbrüchig. „Das dürfte in jedem Fall eine Abmahnung nach sich ziehen und im Einzelfall sogar auch eine fristlose Kündigung begründet sein“, sagt Glaser. Also ein teures und beruflich gefährliches Vergnügen.

Wer in dieser Situation auch noch einen Unfall baut, der muss die Taschen leeren. Die Kfz-Versicherung muss zwar den Schaden zunächst begleichen, kann sich die Ausgaben aber von dem unrechtmäßigen Fahrer (was der Dienstwagenfahrer bei einer unerlaubten Privatfahrt nun einmal ist) zurückholen. Darüber hinaus müssen auch die Schadenskosten eines möglichen Unfallgegners selbst beglichen werden.

Wichtig für Fuhrparkmanager: Sie können in so einem Fall ebenfalls haftbar gemacht werden, da sie als Vertreter des Fahrzeughalters einer gewissen Aufsichtspflicht unterliegen und somit ein Stück weit für die Vergehen der Dienstwagenfahrer mit einstehen müssen. Davor können sich Fuhrparkleiter mit speziellen Versicherungen schützen.

Wenn bei erlaubten privaten Fahrten etwas passiert – wer zahlt?

„Wenn dem Arbeitnehmer die private Nutzung erlaubt ist, dann gelten grundsätzlich die gleichen Haftungsregeln für Privat- wie für Dienstfahren“, sagt Glaser. Idealerweise ist dieser Fall aber zusätzlich im Fahrzeugüberlassungsvertrag des Dienstwagens festgehalten, sodass alle Parteien wissen, womit sie rechnen müssen. Ansonsten kann es schnell zu Streitigkeiten führen, denn auch die Gerichte sind sich nicht einig, wer tatsächliche die Kosten tragen muss. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied beispielsweise, dass bei privaten Fahrten der Arbeitnehmer die Kosten tragen muss (15. 9. 1998, Az. 13 Sa 367/98).

In diesen Branchen sind Firmenwagen verbreitet

Das hessische Landesarbeitsgericht hingegen urteilte, der Arbeitgeber dürfe keinen Schadenersatz verlangen, wenn dem Dienstwagenfahrer private Fahrten vertraglich erlaubt waren (24.5.2006, Az. 8 Sa 1729/05). „Vor diesem Hintergrund sollte auf eine klare Regelung der Verantwortlichkeiten im Dienstwagenüberlassungsvertrag geachtet und eine entsprechende Haftungsregelung aufgenommen werden, die eine Haftung des Mitarbeiters bei Privatfahrten festschreibt“, rät Fischer. „Hierzu gehören auch die Wegefahrten zwischen Wohnort und regelmäßiger Tätigkeitsstätte.“

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