
Plötzlich macht es Wumms und der Unfall ist passiert. Das ist schon beim eigenen Auto ärgerlich – aber wie sieht es beim Dienstwagen aus? Was für Folgen hat ein solcher Schaden am Firmenwagen für den Arbeitnehmer? Welche Kosten müssen Unternehmer für ihre Mitarbeiter tragen? Und wer zahlt die Versicherung? Die wichtigsten Fragen und Antworten im Überblick:
Wer versichert den Dienstwagen?
„Es gibt keine gesetzliche Pflicht, wie der Arbeitgeber den Dienstwagen zu versichern hat“, sagt Stephan Glaser, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Köln. „Wir raten Arbeitgebern aber immer zur Vollkaskoversicherung. Damit vermeiden Sie nämlich von vornerein eine ganze Menge Probleme.“ Auch ohne Pflicht ist die Vollkaskoversicherung die Regel – ebenso wie die Versicherung durch den Arbeitgeber.
„Dienstwagen werden vom Arbeitgeber in seiner Eigenschaft als Fahrzeughalter versichert, und zwar unabhängig davon, diese Fahrzeuge rein dienstlich eingesetzt werden, oder ob eine Erlaubnis zur Privatnutzung durch den Mitarbeiter besteht“, sagt Lutz D. Fischer, Rechtsanwalt, dessen Kanzlei sich unter anderem auf Arbeits- und Verkehrsrecht und das Thema Dienstwagen spezialisiert hat.
Wann zahlt die Versicherung?
„Grundsätzlich unterscheidet sich die Versicherung eines Dienstwagens nicht von der Versicherung eines Privatfahrzeugs“, sagt Michael Bokemüller, Kfz-Verischerungsexperte bei der AachenMünchener. Zunächst einmal ist das Nichtverschulden des Unfalls durch den Fahrer entscheidend. Ist der Dienstwagennutzer also Opfer des Unfalls, so begleicht die Versicherung den Schaden – entsprechend der Teil- oder Vollkaskoversicherung – abgesehen von einer vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung. Ist der Fahrer auch Unfallverursacher, wird aufgrund des Grads der Fahrlässigkeit entschieden.
Wichtig für den Dienstwagen-Überlassungsvertrag
Grundsätzlich gilt: Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind klare Vereinbarungen von Vorteil. Insbesondere aber für den Arbeitgeber. Rechtlich strittige Punkte, die im Dienstwagen-Überlassungsvertrag festgehalten werden, können unnötige Streitigkeiten und auch Kosten vermeiden. Deshalb sind klare Regelungen Trumpf.
Ob der Dienstwagen vom Mitarbeiter privat genutzt werden darf oder nicht, sollte konkret im Überlassungsvertrag formuliert sein. Findet sich dazu keine Information, gehen die Gerichte nach den bisherigen Urteilen gemeinhin davon aus, dass eine private Nutzung zumindest nicht verboten ist. Da die private Nutzung sowohl steuerlich als auch versicherungstechnisch und besonders im Schadensfall relevant ist, sollte es dazu eine Passage im Vertrag geben.
Neben dem Hinweis auf die private Nutzung ist es sinnvoll genau zu benennen, wer den Dienstwagen ansonsten fahren darf – und wo. Wenn beispielsweise auch Kollegen oder Ehepartner das Auto fahren wollen, sollte das ausdrücklich erlaubt sein. Zudem kann man, wenn man denn will, bestimmte Einschränkungen treffen, wie etwa keine Reisen ins EU-Ausland oder ähnliches.
Wenn es Regelungen zum Tanken gibt – etwa welcher getankt werden soll Treibstoff (Super oder E10 beispielsweise), ob es aufgrund der Tankkarte spezielle Tankstellen gibt und wer fürs Tanken zahlt – sollten diese Regelungen auch schriftlich vermerkt sein.
Ein Dienstwagen muss gepflegt, gewartet und im Schadensfall auch repariert werden. Stammt das Auto aus einem Flottenpark liegt all das in der Regel beim Arbeitgeber, aber auch das sollte geregelt werden. Dazu zählen regelmäßige Wartungen laut Scheckheft und notwendige Reparaturen ebenso die Hauptuntersuchung. Wer diese Dinge zu verantworten hat und – noch viel wichtiger – wer die Kosten dafür trägt, sollte im Dienstwagen- Überlassungsvertrag stehen. Sollte der Mitarbeiter selber verantwortlich sein, ließe sich noch regeln, ob Reparaturarbeiten vor der Durchführung noch mit dem Arbeitgeber abgestimmt werden sollten.
Für Steuern und Versicherung gilt das gleiche wie bei den Zuständigkeiten für Wartung und Co.: Es sollte klar festgehalten werden, wer welche Kosten trägt. Die Kfz-Steuer und Kaskoversicherung übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Die Selbstbeteiligung muss üblicherweise der Arbeitnehmer zahlen. Dies ist aber nicht fest vorgeschrieben. Deshalb sollte auch das im Vertrag stehen.
Da besonders die Frage nach der Haftung häufig zu Streitigkeiten führen kann, da sie gesetzlich nicht klar geregelt ist und die Urteile der Gerichte schon unterschiedlich ausgefallen sind, sollten in jedem Dienstwagen- Überlassungsvertrag Haftungsvereinbarungen getroffen werden. Beispielsweise, ob der Dienstwagenfahrer oder der Arbeitnehmer die Schadenskosten trägt, wenn diese auf einer Privatfahrt entstanden sind. Auch für den Fall der groben Fahrlässigkeit können spezielle Vereinbarungen im Überlassungsvertrag getroffen werden. Die dienen zumeist dem Schutz des Arbeitgebers, können aber durchaus auch für Arbeitnehmer von Vorteil sein.
Für die Versicherung macht es im Schadensfall keinen Unterschied, ob es sich um eine dienstliche oder private Fahrt gehandelt hat: „Der Versicherung ist das in aller Regel egal. Im Grunde ist das ein Thema zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer“, so Bokemüller.
Was sollte beim Selbstbehalt beachtet werden?
Im Schadensfall muss der Angestellte üblicherweise die Selbstbeteiligung zahlen. Das heißt für Arbeitgeber aber nicht, dass sie ihren Vorteil daraus ziehen sollten, indem sie durch eine hohe Selbstbeteiligung die Versicherungsbeiträge drücken. Wichtig auch: Eine Vollkaskoversicherung ist zwar keine Pflicht, aber der Arbeitnehmer darf nicht allein das erhöhte Schadensrisiko tragen. Das Bundesarbeitsgericht entschied (Az. 8 AZR 66/82), dass der Dienstwagenfahrer nur in „Höhe der üblichen Selbstbeteiligung“ haftet – für alles andere muss – laut dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln – bei erhöhtem Risiko der Arbeitgeber zahlen (Az. 7 Sa 859/04). Ein üblicher Selbstbehalt beläuft sich laut Experten im Rahmen der Vollkaskoversicherung des Dienstwagens in der Regel auf 500 Euro, maximal jedoch 1000 Euro.





Wer in den Fahrzeugüberlassungsvertrag für den Dienstwagen eine Passage aufnimmt, die den Dienstwagenfahrer für alle fahrlässigen Unfallschäden haftbar macht, kann diese getrost wieder streichen. Eine solche grundsätzliche Arbeitnehmerhaftung ist laut dem Bundesarbeitsgericht (Az. 8 AZR 91/03) nicht zulässig.