Elektroautos Das Eichrecht bremst Ladesäulen aus

Brohltal, Rheinland-Pfalz: Eine Autofahrerin lädt ihr Elektroauto an der deutschlandweit ersten Ultraschnellladestation an der Raststätte Brohltal Ost an der Autobahn A61 auf. Quelle: dpa

Erst Brohltal-Ost, jetzt Limburg: Das deutsche Netz an Schnellladesäulen wächst. In den Städten entstehen ohnehin mehr Ladesäulen. Ein Punkt aber könnte den weiteren Ausbau vorerst verzögern: das deutsche Eichrecht.

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Der Ausbau des Schnellladenetzes für Elektroautos in Deutschland geht voran. Am vergangenen Freitag eröffnete an der A3 nahe Limburg das niederländische Unternehmen Fastned seine erste Schnellladestation in Deutschland. Elektroautofahrer können dort mit bis zu 350 Kilowatt die Batterien ihrer E-Mobile fast so schnell aufladen wie das Nachtanken mit Benzin oder Diesel dauern würde. Mit derselben Ladeleistung lockt Konkurrent Ionity seit April an der Raststätte Brohltal an der A61.

Schnellladesäulen gelten als extrem wichtig, um die Elektromobilität auch auf der Langstrecke alltagstauglich zu machen. Nur sind solche Ladestationen in Deutschland selten: Aktuell stehen knapp 9400 Ladepunkte über das Land verteilt. An über 8100 Punkten kann man mit maximal 22 Kilowatt Strom laden. Hier dauert das Laden mehrere Stunden. Nur an rund 1300 Punkten gibt es 50 Kilowatt und mehr. Und an noch weniger Stationen kann man binnen weniger Minuten mit 350 Kilowatt laden. Es geht voran, wie die Beispiele Limburg und Brohltal zeigen.

Doch ein Punkt könnte den weiteren Ausbau vorerst verzögern: das deutsche Eichrecht.

Vielerorts ist der Ladestrom derzeit noch kostenlos. Sei es der Supermarkt, der mit einer Ladesäule auf dem Parkplatz Kunden binden will. Oder Stadtwerke, die ganze Straßenzüge elektrifizieren. Oder eben Unternehmen wie Ionity und Fastned, die ein Netz von Schnellladesäulen entlang der Autobahnen errichten. Die meisten Anbieter können den Strom aber nicht dauerhaft verschenken, sondern müssen früher oder später damit Geld verdienen. Wo etwas verbraucht wird, muss auch genau gemessen und abgerechnet werden – dann greift in Deutschland das Eichrecht.

Darin ist geregelt, dass Messgeräte die Messergebnisse „in geeigneter Form darstellen und gegen Verfälschung gesichert“ sowie „prüfbar sein“ müssen. Ein Beispiel dafür ist der Stromzähler in jedem Keller eines Wohnhauses. Er ist gesichert eingebaut und kann jederzeit abgelesen werden. Was dort einfach ist – Strom messen und den Verbrauch anzeigen –, wird bei einer öffentlichen Ladestation ungleich komplexer.

Das Problem ist nicht die Verbrauchsmessung

Den verbrauchten Strom eichrechtskonform zu messen, ist an einer Wechselstrom-Ladesäule ohne Weiteres möglich – die Technik ähnelt der des privaten Haushaltsstromzählers. Bei den mit Gleichstrom betriebenen Schnellladesäulen ist es technisch aufwändiger, aber nicht unmöglich – bis Ende März 2019 gilt hier eine Ausnahmeregelung, ab April 2019 müssen auch Gleichstrom-Ladesäulen einen geeigneten und geeichten Strommesser haben.

Das Problem ist jedoch nicht die Messung und Darstellung des verbrauchten Stroms, sondern zum einen die hohe Anzahl an verschiedenen Nutzern pro Stromzähler und zum anderen die Regelung, dass die Messergebnisse für den Verbraucher auch „prüfbar“ sein müssen.

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Prüfbar heißt für einen Autofahrer, der noch Benzin oder Diesel verbraucht: An einer Tankstelle zahlt der Nutzer sofort die gezapfte Menge Sprit und kann die geeichte Anzeige der Zapfsäule mit der Quittung vergleichen. Stimmt etwas nicht, kann er umgehend reklamieren.

Beim Elektroauto ist das Laden an und für sich so einfach wie das Tanken. Beim Prüfen wird es schwierig. Denn an den meisten Ladesäulen zahlt der Nutzer den Strom nicht direkt, sondern es wird über den Betreiber oder einen Dienstleister (etwa Plattformen wie NewMotion, Plugsurfing oder Hubject) am Monatsende abgerechnet. Will der Kunde also Wochen später prüfen, ob sein Auto die abgerechnete Verbrauchsmenge überhaupt geladen hat, fehlt ihm derzeit schlichtweg die Möglichkeit dazu. Kaum eine der aktuellen Ladesäulen kann heute anzeigen, welches Auto beispielsweise am 5. Juni 2018 um 11:24 Uhr Ladepunkt 2 genutzt hat und welche Menge Strom dabei geflossen ist. Für das Eichrecht muss aber gesichert sein, wer wann wo wie viele Kilowattstunden geladen hat.

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