Gebrauchtwagen Diese Rechte haben Sie beim Autokauf

Der Kauf eines Gebrauchten ist letztlich Vertrauenssache. Hält das Auto nicht, was der Händler verspricht, ist der Ärger groß. Oft müssen am Ende die Gerichte entscheiden. Die Rechtslage im Überblick.

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Gebrauchtwagenkauf Quelle: dpa

Kaum gekauft, schon das erste Mal in der Werkstatt - das kann die Freude am neuen Auto schnell trüben. Und kommt der Schaden wirklich so überraschend? Oder war an dem Wagen womöglich von vornherein etwas faul? Gerade bei der Anschaffung eines Gebrauchten haben viele Angst, übers Ohr gehauen zu werden. „Wir haben im Jahr sicher mehrere Zehntausend Anfragen zum Thema“, berichtet Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim Autofahrer-Club ADAC.

Werden sich Käufer und Händler nicht einig, müssen immer wieder Gerichte entscheiden – wenn es ums Grundsätzliche geht, häufig in letzter Instanz der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

Wie lange darf ein Auto zum Beispiel vor der Erstzulassung herumstehen, um noch „fabrikneu“ zu sein? Maximal zwölf Monate, entschieden die Richter 2003. Auch für Jahreswagen gilt diese Frist – nicht aber, wenn ein zehn Jahre alter Van vor dem Weiterverkauf gut eineinhalb Jahre stillgelegt war. Solange es keine Standschäden gibt, kann es bei so einem alten Auto sogar von Vorteil sein, wenn es nicht so viel gefahren wurde, hieß es in dem Urteil von 2009.

Was aber, wenn es sich um einen neueren Gebrauchten handelt? Seit Mittwoch ist auch diese Frage geklärt: Hier kommt es auf die konkreten Umstände an. Ein Auto, das schon an die 40.000 Kilometer als Mietwagen auf dem Buckel hat, ist noch nicht mangelhaft, nur weil es vor der Erstzulassung fast 20 Monate stand (Az. VIII ZR 191/15).

Das Beispiel zeigt, dass kaum ein Fall wie der andere ist. Im Zweifel geht es um eine Menge Geld. Denn seit 2002 haftet der Händler mindestens ein Jahr lang, wenn er einen mangelhaften Gebrauchtwagen an einen Privatkunden verkauft. Oft lässt sich allerdings kaum noch klären, ob etwa eine Wasserpumpe, die nach Monaten den Geist aufgibt, von Anfang an eine Macke hatte. „Das ist ein ganz großes Problem“, sagt ADAC-Jurist Heimgärtner. Der Gesetzgeber hat es pauschal gelöst: Im ersten halben Jahr muss der Händler seine Unschuld beweisen – passiert später etwas, ist der Kunde in der Pflicht.

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Die Schwierigkeit fängt aber schon vorher an: Was ist überhaupt ein Mangel? Ein kratzendes Scheibenwischerblatt sicher noch nicht, das fällt unter normalen Verschleiß. Streit entzündet sich auch an der Frage, ob der Mangel behoben werden kann. Denn bevor ein Käufer zum Rücktritt berechtigt ist, darf der Händler erst zwei Mal nachbessern.

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