Als mögliche Straftatbestände kämen „nach vorläufiger rechtlicher Würdigung des Sachverhaltes, den man der Presse entnehmen kann, die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 GeschGehG und die Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB“, sagte die Sprecherin. Beide Delikte seien sogenannte Antragsdelikte. Das bedeute, dass ein Strafantrag des Geschädigten für die Verfolgung „in der Regel erforderlich“ sei. Bislang liege der Staatsanwaltschaft keine Strafanzeige vor. Dennoch werde, so die Sprecherin, bei der Staatsanwaltschaft „derzeit geprüft, ob von Amts wegen ein Verfahren einzuleiten ist“.
Bei der Abhöraffäre geht es um Mitschnitte von Gesprächen einer Volkswagen-Arbeitsgruppe in den Jahren 2017 und 2018. In der Arbeitsgruppe wurden Streitigkeiten mit dem Autozulieferer Prevent beschlossen. Die Mitschnitte gelangten vor einigen Tagen an die Öffentlichkeit.