
So wird es künftig nicht nur möglich sein, Vorständen die Zulassung zu entziehen, sondern auch Gewinne abzuschöpfen, die eine Bank durch Verstöße gegen die Regulierung erwirtschaftet hat. Ziel des Gesetzes ist es, die Steuerzahler besser vor künftigen Bankenschieflagen zu schützen.
Dazu hatten sich die Staats- und Regierungschefs der 20 größten Industrie- und Schwellenländer (G20) bereits Ende 2010 darauf geeinigt, die neuen Regeln des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht umzusetzen. In dem Ausschuss stimmen sich 27 Staaten bei der Bankenaufsicht ab. In der EU werden die neuen Vorschriften durch Änderungen an einer Richtlinie (CRD IV) und eine EU-Verordnung (CRR I) umgesetzt. Derzeit wird auf EU-Ebene über die endgültigen Fassungen verhandelt. Die Bundesregierung dringt auf einen schnellen Abschluss und unterstreicht das dadurch, dass sie bereits die nationale Gesetzgebung startet.
Die Basel III-Regeln sollen grundsätzlich ab 2013 gelten und müssen schrittweise bis Ende 2018 erfüllt werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass die Banken deutlich mehr Eigenkapital vorhalten müssen, um sich besser gegen Finanzkrisen zu wappnen. Das harte Kernkapital - bestehend aus dem Aktienkapital und den Gewinnrücklagen - muss bis 2015 auf 4,5 Prozent steigen. Bisher waren es zwei Prozent. Hinzu kommt ab 2016 ein fixer Kapitalerhaltungspuffer, der ebenfalls aus hartem Kernkapital besteht. Er soll bis 2019 auf 2,5 Prozent der risikogewichteten Bilanzsumme (RWA) anwachsen. Wird er angetastet, können die Aufseher der Bank Ausschüttungen und Boni untersagen.
Die Aufsichtsbehörden können außerdem von den Banken den Aufbau von weiteren Kapitalpuffern verlangen, unter anderem, um aufkommende Risiken im Finanzsystem abzufedern. Dabei sind die Anforderungen an große Institute, deren Zusammenbruch das gesamte Finanzsystem gefährden könnte, höher als an eine kleine Sparkassen.