Burkhard Fassbach "Die volle Summe einzuklagen ist sinnlos und Geldverschwendung"

Der Aufsichtsrat der Deutschen Bank hat eine heikle Rolle im Fall Rolf E. Breuer. Burkhard Fassbach, Rechtsanwalt beim Düsseldorfer D&O-Spezialisten Hendricks & Co., über Ausreden, Möglichkeiten und Probleme.

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Herr Fassbach, der Aufsichtsrat der Deutschen Bank muss jetzt den Ex-Vorstandsvorsitzenden Rolf E. Breuer in Regress nehmen? Wird er das tun oder gibt es für ihn noch Vermeidungsstrategien?

Grundsätzlich Ja. Der Bundesgerichtshof hat dem Aufsichtsrat in dem Arag/Garmenbeck-Urteil 1998 eine Verfolgungspflicht auferlegt: Der Aufsichtsrat hat die Pflicht, das Bestehen von Schadenersatzansprüchen der Aktiengesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern eigenverantwortlich zu prüfen. Stehen dem Unternehmen nach dem Ergebnis dieser Prüfung durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, muss der Aufsichtsrat diese Ansprüche auch verfolgen.

Macht er das nicht nicht, so verletzt er seine eigenen Pflichten – und kann selbst von der Gesellschaft auf Schadenersatz verklagt werden. Und ihm droht in solchen Fällen Strafanzeige wegen Untreue.

Der Vergleich mit den Kirch-Erben kostet die Deutsche Bank 925 Millionen Euro. Zahlt die D&O-Versicherung die Zeche?

Das ist unwahrscheinlich. Die D&O-Versicherung – die übrigens nur nach der “Süddeutschen Zeitung” auf 500 Millionen Deckungssumme kommt – zahlt nur für den Schaden, wenn es um Fahrlässigkeit geht. Breuer hat wahrscheinlich vorsätzlich gehandelt und dann schützt ihn keine D&O-Versicherung. Erschwerend kommt hinzu, dass das Oberlandesgericht München bereits in einem früheren Prozess Breuers Mitschuld an der Insolvenz der Kirch-Gruppe bereits festgestellt hat. Die Versicherung wird sich vermutlich auf dieses Urteil berufen, auch wenn es wegen des Vergleichs mit den Kirch-Erben nicht mehr rechtskräftig geworden ist.

Kann sich Breuer damit rausreden, er habe sich in dem Interview verplappert? So wie gerade Thomas Gottschalk nach einer Flasche Rotwein?

Die Versicherer werden gewiss weitere Hebel suchen, um sich aus der Affäre zu ziehen. In fast allen D&O-Versicherungspolicen von Banken steht ein sogenannter Dienstleistungsausschluss. Er bedeutet, dass operative Tätigkeiten des Vorstands nicht versichert sind. Damit ist die D&O-Versicherung ausschließlich auf Management-Entscheidungen anwendbar und nicht für ein Versagen im Tagesgeschäft konzipiert. Die Versicherungsgesellschaften wollen insbesondere Entscheidungen von Vorständen im Hinblick auf Kreditvergaben aus der D&O-Versicherung ausschließen. Im Ergebnis fallen also nur reine Management-Entscheidungen unter den Versicherungsschutz.

Das brisante Interview mit Breuer betrifft aber eine konkrete Kundenverbindung. Breuer wäre quasi wie ein Sachbearbeiter operativ tätig gewesen. Also weit entfernt von einem – versicherten – Managementfehler oder sogenannten Organisationsverschulden, bei dem Manager das Nicht-im-Griff-haben-ihrer-Organisation vorgeworfen wird. Die Aussichten, dass die D&O-Versicherung der Deutschen Bank für Breuers Schaden aufkommt, sind daher nicht gerade rosig.

Wer zahlt wie viel?

Also muss Breuer fürchten, dass er sein Privatvermögen verliert?

Absolut richtig. Wenn der Aufsichtsrat Breuer tatsächlich in Regress nimmt und dass auch muss, kann die Deutsche Bank dessen Privatvermögen theoretisch so weit nehmen, bis ihm nur noch die gesetzliche Pfändungsfreigrenze bleibt. Im besten Fall gilt dann: Alle Beträge, die über 3.203,67 Euro hinausgehen, sind voll pfändbar.

Wird es so kommen, was ist Ihr Prognose aus der Erfahrung mit anderen, weniger prominenten Managerhaftungsfällen? Immerhin werden derzeit rund 20 000 Manager von ihren Unternehmen verfolgt.

Wahrscheinlich ist ein Haftungsvergleich zwischen der Deutschen Bank und Breuer. In den Medien wurde spekuliert, dass Breuer sich mit drei Millionen Euro seines Privatvermögens beteiligt. Derartige Haftungsvergleiche, mit denen die Vorstände mit Eigenbeteiligungen im Vertrag zur Kasse gebeten werden, gab es bereits auch bei Siemens oder MAN.

Damit tut der Aufsichtsrat, was er tun muss und ist sicher davor, selbst zur Kasse gebeten zu werden?

So einen Deal müsste der Aufsichtsrat den Aktionären auf der Hauptversammlung vorlegen und sie zustimmen lassen. Dafür reicht nach dem Aktiengesetz schon eine Minderheit von zehn Prozent der Aktionäre, um den Vergleich zu kippen – gemessen am Grundkapital der Deutschen Bank. Der Aufsichtsrat muss sich also genau überlegen, was er macht, um in der Hauptversammlung eine Mehrheit für einen verhandelten und vorgeschlagenen Vergleich zu bekommen.

Und wenn die Aktionäre nicht zustimmen?

Der Vergleichstext wird in der Einladung zur Hauptversammlung stehen. Die Aktionäre können also in aller Ruhe schon vor der Hauptversammlung alles ganz genau studieren, nachrechnen und dann kritische Fragen stellen. Ob 0,0032432432 Prozent von 925 Millionen Euro nicht doch recht wenig sind. Mit Einstimmigkeit ist bei der Abstimmung kaum zu rechnen.

….und wenn die Aktionäre finden, dass drei Millionen doch sehr wenig gegenüber 925 Millionen Schaden sind?

Dann hat der Aufsichtsrat keine Wahl mehr, er muss gegen seinen Ex-Vorstand Breuer klagen. Die volle Summe einzuklagen ist sinnlos und Geldverschwendung, wenn Breuers Vermögen das nicht hergibt. Laut “Süddeutscher Zeitung” soll sein Privatvermögen zehn Millionen Euro wert sein – wie auch immer die Schätzung zustande gekommen sein mag. Also würde es dann darauf hinauslaufen, soviel einzuklagen, wie bei Breuer mutmaßlich zu holen sein dürfte. Ich bin gespannt, auf welche Summe die Deutsche-Bank-Anwälte kommen – wenn der Vergleich kippt. Jedenfalls kann es für Breuer nur teurer werden, wenn die Aktionäre den Vergleich nicht absegnen.

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