Geldwäsche Das kann noch teuer werden

Banken fallen immer wieder auf, weil sie nicht genug gegen Geldwäsche auf Konten tun. Für die Banken ist es nicht ganz einfach, Vorgaben gerecht zu werden. Quelle: obs

Vielen Banken fällt es schwer, die Regeln zur Prävention von Geldwäsche vollumfänglich umzusetzen. Den Investoren droht in solchen Fällen ein nachhaltiger Wertverlust.

  • Teilen per:
  • Teilen per:

Immer wieder fallen Banken auf, weil sie, aus Perspektive der Finanzaufsicht nicht genug tun, um Geldwäsche über ihre Konten zu verhindern. Bekanntestes Beispiel ist sicherlich die dänische Danske Bank. Ihr wird vorgeworfen zwischen 2007 und 2015 mehrere Milliarden Euro aus dubiosen Quellen über ihre Filiale in Estland angenommen zu haben. Scheinfirmen hatten reihenweise Konten bei der Danske eröffnet, ohne dass die Systeme Alarm geschlagen hätten. Womöglich hat sich auch die Deutsche Bank schuldig gemacht, die als Transferbank Geld für Danske-Kunden in die ganze Welt verschickt hat. Es war nicht das erste Mal, dass die Deutsche Bank unangenehm auffiel: 2016 hatte die britische Finanzaufsicht FCA dem Institut schon schwerwiegende Versäumnisse attestiert.

Für die Banken ist es durchaus nicht ganz einfach, den Vorgaben gerecht zu werden.  Jedes Land hat seine eigenen Regeln. Nicht einmal innerhalb der EU gibt es einheitliche Kriterien. So kommt es fast regelmäßig zu Verdachtsfällen, nicht nur bei Großbanken. Laut einem Bericht der WirtschaftsWoche deutet etwa einiges darauf hin, dass das System des britischen Fintechs Revolut womöglich Probleme macht.

Auch das deutsche Pendant N26 fiel im vergangenen Jahr durch Mängel bei der Identitätsprüfung von Neukunden auf.  Hinzu kommt, dass die Pflichten, die sich aus den Gesetzen ableiten, oft nicht im Detail geregelt sind. So ist ein Jahr nach dem Danske-Skandal immer noch unklar, welche Prüfpflichten die Deutsche Bank als Transferbank genau hatte. Fest steht dennoch: Hält sich ein Institut, nach Ansicht der Aufsicht, nicht an die Regeln, kann es teuer werden - für die Investoren.
Zum Begriff der Geldwäsche

Für Juristen ist es immer wieder erschütternd: Eine präzise Definition der Geldwäsche gibt es nicht. Selbst innerhalb der EU hat jedes Land ein eigenes nationale Verständnis.

Gemeinhin wird unter Geldwäsche verstanden, dass durch Straftaten erwirtschaftetes Geld dem legalen Wirtschaftskreislauf zugeführt wird. Ist das Geld legalisiert („gewaschen“), ist es kaum mehr möglich, es zum Ursprung zurückzuverfolgen. Nicht nur die aktive Geldwäsche ist illegal. Strafbar ist auch, nichts dagegen zu tun. Letzteres gilt allerdings nur für sogenannte Garanten, wie es etwa Kreditinstitute sind.  Sie sind verpflichtet, verdächtige Vorgänge zu melden, kommen sie dem nicht nach, machen sich die Verantwortlichen bis hin zum Vorstand nicht nur strafbar. Es kann sich zudem eine weitreichende Haftung für die daraus folgenden Schäden ergeben.

Die ersten Anzeichen
Um selbst einer Haftung zu entgehen, müssen die Geldhäuser Risiken, die sich aus Geschäftsbeziehungen ergeben, rechtzeitig erkennen und einschätzen können. Zur Orientierung können die Gemeinsamen Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörden zu Risikofaktoren herangezogen werden. Diese Leitlinien enthalten einen umfassenden Katalog potenzieller Risikofaktoren, welche Indizien für Geldwäsche und Terrorfinanzierung sein können.

Risikofaktoren können sich etwa aus der Person des Geschäftspartners, den Ländern und geografischen Gebieten, dem Zusammenhang von Produkt, Dienstleistung und Transaktionen oder den Vertriebskanälen ergeben. Die Gewichtung der einzelnen Faktoren kann nur schwer allgemein festgelegt werden, sodass es im Zweifelsfall stets auf eine Einzelfallentscheidung hinausläuft.

Dies bedeutet: Unternehmen, deren Geschäftsleiter und Aufsichtsorgane sind generell gut beraten, sich intensiv – und prophylaktisch – um ihre Compliance zur Geldwäsche zu kümmern. Eine Auseinandersetzung –und Beachtung –des von den Europäischen Behörden gemeinsam verabschiedeten Risikofaktoren-Katalogs ist ratsam.

Geldbußen bis zu 10 % des Gesamtumsatzes des betroffenen Finanzinstitutes sind möglich

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz stellen Ordnungswidrigkeiten dar. Bestraft wird dies entweder mit einem Bußgeld oder indem der Verstoß öffentlich bekannt gemacht wird. Das sogenannte „Naming and Shaming“soll durch Bekanntmachung der Art des Verstoßes und der verantwortlichen Personen nicht nur präventiv wirken. Die Hoffnung ist auch, dass diese Maßnahme noch effektiver ist, als ein Bußgeld.

Die Höhe des Bußgeldes richtet sich nach der Schwere des Verstoßes und kann einen Betrag von mehreren Millionen Euro erreichen. Es gilt ein dreistufiges System. Auf der ersten Stufe können Bußgelder bis zur Höhe von 100 000  Euro verhängt werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann ein Bußgeld von bis zu eine Million Euro oder das Zweifache des Gewinns, den ein Geldinstitut durch die verbotene Transaktion erzielt hat, fällig werden. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen kann es auch zu strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Verantwortlichen kommen. Die dritte Stufe umfasst Verstöße durch eine nach dem Geldwäschegesetz verpflichtete Person des Finanzsektors. Die Geldbuße kann bei natürlichen Personen fünf Millionen Euro betragen. Wurde der Verstoßdurch eine juristische Person oder Personenvereinigung begangen, beträgt das Bußgeld maximal fünf Millionen Euro oder 10  Prozent des Gesamtumsatzes.

Ein Bußgeld in Höhe von 10 Prozent des Gesamtumsatzes kann für das Institut existenzgefährdende Konsequenzen haben. Im Lichte dessen gilt – wie auch ausdrücklich in Artikel 60 der 4. Geldwäscherichtlinie kodifiziert –der Grundsatz, dass die jeweilige Aufsichtsbehörde bei der Bestimmung des Bußgeldes unter anderem auch die Finanzkraft des verantwortlichen Institutes zu beachten hat. Ein existenzbedrohendes Bußgeld widerspricht somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Das führt dazu, dass sich die Kunden keine Sorgen machen müssen, ihr Geld könnte bei einem Institut, das gegen die Regeln verstößt, nicht mehr sicher sein. Für die Investoren gilt das nicht. Ihr Investment kann durch die Bußgelder massiv an Wert verlieren.  Das lässt sich an der niederländischen Bank ABN Amro nachvollziehen. Der Aktienkurs des Instituts fiel signifikant, als bekannt wurde, dass ihre Mitarbeiter Geldwäscheverdachts-Anzeigen in mehreren Fällen womöglich zu spät oder gar nicht abgegeben haben. Die Nervosität der Anleger ist nachvollziehbar. Schließlich ist nicht auszuschließen, dass das zu erwartende Bußgeld den operativen Ertrag eines Unternehmens „auf Jahre“ negativ beeinträchtigt und sogar absorbiert.

Was können Investoren tun?

Zumindest bei börsennotierten Instituten können sich Anleger einen Einblick verschaffen. Sie können im Rahmen einer Hauptversammlung Auskünfte über die Maßnahmen verlangen, die eine Bank zum Schutz vor Geldwäsche eingeführt hat. Falls diese Auskünfte nicht oder nur unzureichend erteilt wurden, können sie die Auskünfte einklagen. Falls sich Hinweise ergeben, dass die Bank ihren Pflichten nicht ausreichend nachkommt, kann ein Antrag auf Sonderprüfung folgen. Bislang war dies nur selten ein Thema bei den jährlichen Aktionärstreffen. Angesichts der aktuellen Diskussion um Mängel bei der Geldwäsche-Prävention sollte und dürfte sich das allerdings ändern.

Dr. Oliver Wilken, Rechtsanwalt, GÖRG Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB, Köln

Michael Ziechnaus, Rechtsanwalt, ZIECHNAUS Rechtsanwälte, Erfurt

© Handelsblatt GmbH – Alle Rechte vorbehalten. Nutzungsrechte erwerben?
Zur Startseite
-0%1%2%3%4%5%6%7%8%9%10%11%12%13%14%15%16%17%18%19%20%21%22%23%24%25%26%27%28%29%30%31%32%33%34%35%36%37%38%39%40%41%42%43%44%45%46%47%48%49%50%51%52%53%54%55%56%57%58%59%60%61%62%63%64%65%66%67%68%69%70%71%72%73%74%75%76%77%78%79%80%81%82%83%84%85%86%87%88%89%90%91%92%93%94%95%96%97%98%99%100%